{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-11-25","aktenzeichen":"2 StR 563/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"472\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 563/92\n\nEi . 7 “\nin 2 fe: vom\n\n25. November 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGottfried Matthias TED „aus KOEEB, seboren am\n@. EEE 1955 ir Ho (N: EEE, Zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n#32\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. November 1992 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 13, August\n1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit\nEinfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß (tateinheitliche) Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß S 29 BtMG\nentfällt.\n\nDer Angeklagte hat in dem ihm angelasteten zweiten Fall\nBetäubungsmittel in einer Menge eingeführt und damit Handel\ngetrieben, die nicht die Größenordnung einer nicht geringen\nMenge im Sinne des 5 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreicht. In einem solchen Fall geht die Einfuhr als unselbständiges Teilstück des Handeltreibens in dieser Tatform des S 29 BtMG\nauf (vgl. BGHSt 30, 28; 31, 163; 5 StR 221/88 = BGHR BtMG\ns 29 I Nr. 1 Konkurrenzen 2). Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts\ngewerbsmäßig handelte.\n\nDie weitergehende Revision ist im Sinne von 8 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nDer Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht ist im ersten Fall von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren und im zweiten Fall von\neinem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren ausgegangen, obgleich es die Voraussetzungen des § 31 BtMG bejaht\nund im ersten Falle sogar ausdrücklich betont hat, der Angeklagte komme \"in den Genuß des § 31 BtMG\". Dennoch hat\ndas Landgericht den Strafrahmen nicht gemäß 5 49 Abs. 2\nStGB gemildert, obgleich Gründe für eine Versagung der\nStrafrahmenmilderung weder dargetan noch ersichtlich sind.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch folgendes zu\nbeachten haben:\n\nGewerbsmäßig handelt nur, wer sich eine fortlaufende\nEinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (vgl. BGH StV 1983, 281; BGH, Beschl.\nv. 6. Dezember 1989 - 2 StR 516/89).\n\nNach den bisherigen Feststellungen kam der Angeklagte\nim zweiten Falle auf Bitten der Frauen jeweils mit nur geringen Mengen von Betäubungsmitteln von Kerkrade nach Herzogenrath und verkaufte dort das Rauschgift zu niedrigen\nPreisen, obwohl er auch höhere Preise hätte erzielen können. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\n(auch) in dem Bestreben handelte, menschliche Kontakte herzustellen und aufrechtzuerhalten (UA S. 7, 16, 17, 18). Berücksichtigt man insbesondere, daß der Angeklagte den Frauen regelmäßig nur 1 g Heroin mitbrachte, dann bedarf die\nAnnahme, er habe sich eine fortlaufende Einnahmequelle von\neinigem Umfang verschaffen wollen, einer eingehenderen Begründung. Insbesondere muß auch dargelegt werden, weshalb\ndem Angeklagten trotz der niedrigen Preise und der Unkosten\ndurch den Transport bei den jeweils nur geringen Mengen\ndennoch ein nennenswerter Gewinn verblieb.\n\nDaß der Angeklagte mit seinem Handeln \"im wesentlichen\nfinanzielle Ziele verfolgte\" (UA S. 17), darf bei einer\nVerurteilung wegen Handeltreibens nicht straferschwerend\nberücksichtigt werden, weil dem Angeklagten damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes unter Verstoß gegen S 46\nAbs. 3 StGB erneut angelastet wird.\n\nEs bestehen auch Bedenken, die nicht näher konkretisierte Gefahr, daß der Angeklagte durch die \"niedrigen\nPreise\" andere Personen zum erstmaligen oder stärkeren\nHeroinkonsum verführen könnte, als Strafschärfungsgrund zu\n\nbewerten.\n\nJähnke Maier Theune\n\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-25/2-str-563-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-25/2-str-563-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.924526+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-11-25/2-str-563-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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