{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-11-20","aktenzeichen":"2 StR 392/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESSERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 392/92\n\n7 (> 20\nN\n\n. November 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAbdelkader Abdeldaim 5 EB,\n\nin der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 8. EEEP 1967\nin OB (Al), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nTO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nMaier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE> aus CD GEM\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#A7P\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. April\n1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDiese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner auf\nVerfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision an.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPo\nunbegründet,\n\nII. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, über die Trennwand der Kabine einer Damentoilette geklettert zu sein,\nsich der dort sitzenden Zeugin P. mit erigiertem Glied genähert und versucht zu haben, die Frau zu vergewaltigen. Er\nbestreitet die Tat und behauptet, versehentlich die unverschlossene Toilettentür geöffnet zu haben und sogleich zurückgewichen zu sein, als er seinen Irrtum bemerkt habe.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten vor allem aufgrund der Aussagen der Zeugin P. und eines weiteren Zeugen\nH., der auf die Hilferufe der Zeugin P. herbeigeeilt war,\nder ihm angelasteten Tat für überführt.\n\nIII. Die Verteidigung beanstandet mit ihren Verfahrensrügen die Ablehnung von Beweisamträgen sowie die Verletzung\nder Aufklärungspflicht.\n\nEiner Erörterung bedürfen lediglich die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, das Landgericht habe die Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt und außerdem seine Aufklärungspflicht\ndeshalb verletzt, weil es den Arzt, der die Zeugin nach der\nTat gynäkologisch untersuchte, trotz einer entsprechenden\n\nBeweisanregung der Verteidigung nicht ermittelt und vernommen habe.\n\n1. Der von der Verteidigung benannte urologische Sachverständige sollte zu der Behauptung vernommen werden, daß\nsich der Vorfall nicht so ereignet haben könne, wie ihn die\nZeugin P. geschildert hat. Denn nach einem nicht ungefährlichen Überklettern der Kabinenwand und einem Sprung in die\n\n+70\n\nKabine mit geöffneter Hose und erigiertem Glied hätte der\nAngeklagte keine Erektion mehr haben können, als er sich\nder Zeugin P. näherte. Hätte er aber die Hose erst in der\nKabine geöffnet, so wäre eine Erektion nicht vor Ablauf von\nwenigstens einer bis zwei Minuten eingetreten.\n\nDas Landgericht hat die Vernehmung des Sachverständigen\nabgelehnt, weil keine festen Anknüpfungstatsachen für ein\nSachverständigengutachten angegeben worden seien; es handele sich lediglich um allgemeine Spekulationen, die einem\nsachverständigen Urologen eine Begutachtung nicht ermöglichten.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nDas Landgericht konnte aus eigener Sachkunde beurteilen, daß allgemeine Aussagen über das Auftreten und Nachlassen einer Erektion in der hier geschilderten Situation\nnur spekulativ wären,\n\n2. Die Aufklärungsrüge knüpft an die Aussage der Belastungszeugin P. an, bei der gynäkologischen Untersuchung\n\nnach der Tat im Krankenhaus sei ein Abstrich gemacht worden.\n\nDie Revision trägt hierzu vor, hätte die Zeugin dem untersuchenden Arzt den Vorfall so geschildert, wie ihn das\nLandgericht aufgrund ihrer Aussage in der Hauptverhandlung\nfestgestellt habe, so hätte er keinen Abstrich gemacht.\nNach den Urteilsfeststellungen sei es nämlich zwischen dem\n\nAngeklagten und der Zeugin zu keinem Körperkontakt gekommen. Die Zeugin müsse dem Arzt also einen anderen Sachverhalt geschildert oder der Wahrheit zuwider in der Hauptverhandlung behauptet haben, daß ein Abstrich gemacht worden\nsei. In beiden Fällen sei die zeugin P. unglaubwürdig. Das\nLandgericht habe den Arzt deswegen zu den Fragen vernehmen\nmüssen, was ihm die Zeugin P., damals über die Tat berichtet\nhabe und ob ein Abstrich gemacht worden sei.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Rüge den Anforderungen des\n5 344 Abs, 2 Satz 2 StPo entspricht, sie ist jedenfalls unbegründet.\n\nAls der Angeklagte in die Toilettenkabine sprang, saß\ndie Zeugin P. fast vollständig entkleidet auf der Toilette.\nDas erigierte Glied des Angeklagten stand aus seiner geöffneten Hose heraus, als er die Zeugin in der engen Kabine\ngegen den Wasserkasten der Toilette stieß. Daß es dabei zu\neinem Körperkontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin\nP. gekommen sein kann, liegt nahe, ist aber letztlich unerheblich. Jedenfalls konnte bei diesem Geschehensablauf eine\ngynäkologische Untersuchung und die Vornahme eines Abstrichs angezeigt sein. Dafür, daß die Zeugin dem Arzt gegenüber eine von ihren sonstigen Angaben abweichende Tat-\n\nschildung gegeben hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.\n\nIV. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen\nbleiben.\n\n1. Das Landgericht führt zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten lediglich aus, der Angeklagte\nsei weder aufgrund seiner Persönlichkeit noch aufgrund seines Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Das Gericht habe sich insoweit dem ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten von Professor\nSchu» angeschlossen, der das Vorliegen der §§ 20, 21\nStGB verneint habe (UA S. 11). Im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe\nzum Zeitpunkt des Vorfalls eine Blutalkoholkonzentration\nvon 1,5%0 gehabt.\n\nDiese Begründung ist unzureichend,\n\nSie enthält weder eine in sich geschlossene Darstellung\nder dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen\nund wesentlichen Befundtatsachen, noch die das Gutachten\ntragende fachliche Begründung. Dem Urteil ist insbesondere\nnicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen und Wertungen der Sachverständige eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von nur 1,5%0 errechnet hat. Der Senat kann daher\nnicht prüfen, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration\nrechtsfehlerfrei ermittelt wurde (vgl. BGHR StPO 5 267 I\n\nSatz 1 Beweisergebnis 2; StGB S 21 Blutalkoholkonzentration\n2).\n\nDer genannte Rechtsfehler berührt lediglich den Strafausspruch, da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nallein eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in\nBetracht kommt.\n\nAIO\n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder\nschweren Fall verneint, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nDas Landgericht hat keine Gesamtwürdigung der subjektiven Momente, der Täterpersönlichkeit, des gesamten Tatbildes und aller sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte vorgenommen, sondern die Ablehnung eines minder schweren Falles darauf gestützt, daß zwischen dem Angeklagten und der\nZeugin P. keinerlei vorherige Beziehungen bestanden und es\nfür das Verhalten des Angeklagten keinerlei Anlaß gegeben\nhabe. Auch die Tatbegehung selbst biete keine Anhaltspunkte\nfür die Bejahung eines minder schweren Falles.\n\nDiese Begründung ist unzureichend (vgl. BGHR StGB vor\n§ 1 minder schwerer Fall - Prüfungspflicht 1).\n\nDas Landgericht hätte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen müssen. Zugunsten des\nAngeklagten war hier insbesondere auch zu berücksichtigen,\ndaß die Tat nicht vollendet wurde, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte alkoholbedingt enthemmt war und nach der\nTat von den Zeugen H. und M. ohne fortbestehenden Anlaß\nbrutal verprügelt wurde, wobei er nicht unerhebliche Verletzungen davontrug.\n\nDer Umstand, daß die Zeugin P. dem Angeklagten keinen\nAnlaß zur Tat gegeben hatte, durfte zudem nicht strafschärfend herangezogen werden.\n\n+70\n\n3. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung läßt\ndie gebotene Gesamtwürdigung ebenfalls vermissen.\n\nDas Landgericht durfte insbesondere auch die Frage, ob\nfür den Angeklagten, der sich seit Oktober 1991 in Untersuchungshaft befindet, eine günstige Sozialprognose gestellt\nwerden kann, nicht offen lassen (vgl. BGHR StGB 8 56 II Gesamtwürdigung unzureichende 1, 2; BGH StV 92, 156; BGH, Beschluß vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92).\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-20/2-str-392-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-20/2-str-392-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.662432+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-11-20/2-str-392-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1992-11-20","dockets":["2 StR 392/92"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.11.1992 – 2 StR 392/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-20/2-str-392-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"#A7P\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. April\n1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:30.662432+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}