{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-11-06","aktenzeichen":"2 StR 480/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ma\nHE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2_StR 480/92\nou vom\n\n6. November 1992\n_\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst LE „aus WERE, seboren am GR. EB 1944\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November\n1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 15. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes’Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nsexuellen Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2\nStPO. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat der Strafzumessung den - gemäß S 27\nAbs. 2, S 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des\n$S 176 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Eine Begründung hierfür\nhat sie nicht gegeben. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3\n\nOb ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist für jeden\nTatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor\nallem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das\nGewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen\nihrer Schwere allein nicht ohne weiteres ein besonders\nschwerer Fall für den Gehilfen angenommen werden. Hier wäre\ndabei insbesondere zu beachten gewesen, daß dem Angeklagten\nim wesentlichen nur ein Unterlassen vorgeworfen wurde. Das\nSchweigen des Urteils zu diesen Fragen läßt besorgen, daß\ndie gebotene Prüfung unterblieben ist.\n\nDie Strafe muß daher neu zugemessen werden. Eine Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruches auf die Mitangeklagte Christel Lee gemäß 5 357 StPO war nicht angezeigt. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafe\naus, daß sich eine falsche Strafrahmenwahl zu Lasten dieser\nAngeklagten ausgewirkt haben könnte.\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer RiBGH Detter\nist wegen Urlaubs\nan der Beifügung\nder Unterschrift\nverhindert.\nMaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-06/2-str-480-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-06/2-str-480-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.133729+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-11-06/2-str-480-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1992-11-06","dockets":["2 StR 480/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.11.1992 – 2 StR 480/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-06/2-str-480-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:30.133729+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}