{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-10-23","aktenzeichen":"2 StR 483/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 483/92\noe vom\n\n23. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli Abdul Menhem S EEE aus EEE, geboren am\nWR. EEE 1969 in Kae (Li), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n23. Oktober 1992 gemäß S§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 27. März\n\n1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die\nEinziehung einer Messerklinge angeordnet. Die gegen dieses\nUrteil gerichtete Revision des Angeklagten, die sich auf\ndie Verletzung sachlichen Rechts stützt, ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann aber keinen\nBestand haben.\n\nArE\n\nDas Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl wie\nbei der eigentlichen Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er \"bei der Tat mit direktem Tötungsvorsatz ein großes besonders gefährliches Messer eingesetzt\nhat\" (UA S. 33). Diese Erwägung läßt einen Verstoß gegen\nS 46 Abs. 3 StGB besorgen. Der Tatbestand des Totschlags\nsetzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die\nTötung mit direktem Vorsatz ist. Der Umstand, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als\nsolcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl.\nBGHR StGB S 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 und 4). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß mit dieser Erwägung nur\ndie \"Art der Tatausführung\" im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB\ngewertet wird (vgl. BGHR a.a.O. Tötungsvorsatz 4). Der Gesamtzusammenhang spricht vielmehr dafür, daß die Tatausführung mit direktem Vorsatz dem Angeklagten als selbständiger\nStrafzumessungsgrund angelastet wird. Dies ist aber unzulässig.\n\nZu beanstanden ist auch, daß die Schwurgerichtskammer\ndem Angeklagten straferschwerend anlastet, daß er \"dem Tod\ndes Said El CME - seines ehemaligen Freundes - völlig\ngleichgültig gegenübersteht, wobei die Kammer allerdings\nnicht verkennt, daß es grundsätzlich das gute Recht jedes\nAngeklagten ist, seine Tatbeteiligung zu leugnen und der\nAngeklagte insoweit auch keine Reue über seine - festgestellte - Täterschaft zeigte und zeigen konnte\" (UA S. 33).\nEinem Angeklagten, der die Tat bestreitet, darf es nicht\nzum Nachteil gereichen, daß er keine Reue zeigt (vgl. BGHR\nStGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 4, 6), weil er sich\nsonst mit seinem eigenen zulässigen Verteidigungsverhalten\n\nAFE\n\nin Widerspruch setzen müßte. Das Landgericht beruft sich\nzwar nicht auf fehlende Reue des Angeklagten, es lastet ihm\naber fehlende Betroffenheit über den Tod seines früheren\nFreundes an. Daß der Angeklagte als Ausländer über Ausdrucksmöglichkeiten verfügt, um den Unterschied zwischen\ndiesen beiden Gefühlshaltungen ohne Gefährdung seiner Verteidigungsposition zu akzentuieren, liegt nicht nahe. Angesichts der vom Tatgericht festgestellten mehrfachen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer\nist die fehlende Betroffenheit zudem kein Grund, daraus einen ungünstigen Schluß auf seine Persönlichkeit zu ziehen.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind auch in einem wesentlichen Punkte lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter\nim Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die\nBemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (S 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich\n(st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; BGHR StGB S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BtMG § 29\nStrafzumessung 10). Hier hat die Schwurgerichtskammer aber\neirfen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen\nBerücksichtigung sich ihr aufdrängen mußte: Der Angeklagte\nhat, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, den Tötungsvorsatz erst gefaßt, nachdem das Tatopfer ihn mit einem\nStock geschlagen hatte; diesen Schlag vor den Augen einer\nGruppe von Landsleuten mußte er als besonders erniedrigend\nempfinden (UA S. 16). Wenn die Tat aber durch dieses Geschehen ausgelöst worden ist, bedeutet dies, auch wenn die\n\nVoraussetzungen des § 213 StGB nicht gegeben sind, einen\nfür die Zumessung bedeutsamen Umstand zugunsten des Angeklagten, der nicht unerörtert bleiben durfte.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Tatgericht\nbei Beachtung des letztgenannten Strafmilderungsgrundes und\nohne die aufgezeigten fehlerhaften Strafschärfungsgründe\nauf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Strafe muß\ndeshalb neu bemessen werden. Die Einziehungsanordnung kann\njedoch bestehenbleiben.\n\nJähnke Maier Theune\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-23/2-str-483-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-23/2-str-483-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.766178+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-10-23/2-str-483-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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