{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-10-23","aktenzeichen":"2 StR 341/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"472\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 341/92\nRe\n\nvom\n\n23. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin Heinrich S EEE 7 C<„aus LOB, geboren am\nDD. EEE 1965 ir OEEEEEEEED (PeiiiE), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober\n1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 10. März 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht wertet die Tat des Angeklagten als Mord\nin der Tatbestandsalternative \"um eine andere Straftat zu\nverdecken\" (UA S. 36). Dies findet jedoch in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze, da über das Motiv der\nTötung keine eindeutigen Feststellungen getroffen sind. Der\nAngeklagte kannte Frau EB, das Tatopfer, seit einiger\nZeit. Er hatte sie aufgesucht in der Hoffnung, von ihr Geld\nzu erhalten. Als diese kurzfristig das Wohnzimmer verließ,\nin dem sich beide aufhielten, durchsuchte der Angeklagte\ndieses Zimmer nach Geld; dabei wurde er von der zurückkehrenden Frau EB überrascht und zur Rede gestellt. \"Darüber kam es zwischen den beiden zu einem lautstarken Wortwechsel, den der Angeklagte dadurch beendete, daß er Frau\n\nAfL\n\nEEEEB so lange würgte, bis der Tod eingetreten war. Dies\nhatte der Angeklagte zumindestens als mögliche Folge seines\nHandelns vorausgesehen und billigend in Kauf genommen\" (UA\nSs. 12).\n\nDaß der Angeklagte Frau EB getötet hat, um seine Bestrafung wegen des versuchten Diebstahls zu verhindern, ist\ndem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, insbesondere hat\ndas Landgericht nicht festgestellt, welche \"Vorwürfe\" (UA\ns. 29) das Tatopfer bei der der Tötung vorausgegangenen\nlautstarken Auseinandersetzung (vgl. UA Ss. 12, 34) dem Angeklagten gemacht hat. Andere die Tat auslösende Ursachen\nsind auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Die Motivation des Angeklagten hätte deshalb\nbesonderer Erörterung bedurft.\n\nIm übrigen begegnet die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte habe Frau E@MB in Verdeckungsabsicht getötet,\nauch deshalb Bedenken, weil die Schwurgerichtskäammer einen\ndirekten Tötungsvorsatz nicht festgestellt hat. Zwar können\nbedingter Tötungsvorsatz und die Absicht, durch die Tötung\neifie vorangegangene Straftat zu verdecken, zusammentreffen.\nDas ist jedoch regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das Opfer den Täter kennt und dieser befürchten muß, falls das\nopfer am Leben bleibt, durch dessen Angaben überführt zu\nwerden. In einem solchen Fall, wie er auch hier gegeben\nist, kann der Täter jedenfalls in der Regel die Verdeckung\nder Straftat nur erreichen, wenn er das Opfer endgültig zum\nSchweigen bringt, also tötet (vgl. BGHSt 21, 283 ff; BGH\nNIW 1978, 1490; NStZ 1985, 166; 1988, 454, 455). Von einem\nsolchen direkten Vorsatz ist die Schwurgerichtskammer in\n\nAFL\n\nihrer Entscheidung nicht ausgegangen. Die Verurteilung wegen Mordes in der Tatform \"zur Verdeckung einer Straftat\"\nkann deshalb nicht bestehenbleiben.\n\nJähnke Maier Theune\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-23/2-str-341-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-23/2-str-341-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.749614+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-10-23/2-str-341-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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