{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-10-13","aktenzeichen":"4 StR 433/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"12 1o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 433/92\n\nvom\n\n13. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEugenio c EEE AUS Lew, seboren am\nCE 1565 in DEE 5GB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n23\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Oktober 1992 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Januar 1992 wirksam ZU-\nrückgenommen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte selbst und seine Verteidigerin haben gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Januar 1992\nform- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Verteidigerin\nhat die Revision mit Schriftsatz vom 11. April 1992 - beim\nBezirksgericht am 13. April 1992 eingegangen - ordnungsgemäß\nbegründet. Mit Schreiben vom 13. April 1992 - eingegangen am\n14, April 1992 - hat der Angeklagte erklärt, \"der Revisionsamtrag ... wird zurückgenommen\", In der ausführlichen Begründung zu dieser Erklärung bittet der Angeklagte unter anderem darum, \"daß mein Urteil vom 13.1.1992 zu 4 Jahren\nrechtskräftig wird und ich ... verlegt werde in eine Strafvollzugsanstalt\". Ferner entzieht der Angeklagte in diesem\nSchreiben seiner Verteidigerin die Vollmacht.\n\nseinen Schreiben vom 11. und 18. Mai 1992 sowie demjenigen\nseiner Verteidigerin vom 9, Juni 1992, in denen Jeweils die\nDurchführung der Revision verlangt wird, vermögen an der\n\nWirksamkeit der Rücknahme nichts mehr zu ändern, denn diese\n\nDie Rücknahmeerklärung ist eindeutig. Daß der Angeklagte bei Abgabe dieser Erklärung \"wegen Schweren Depressionen\" nicht verhandlungsfähig gewesen sei, ist nicht erwiesen. Das Bezirksgericht Halle ist in dem angefochtenen Urteil von der vollen Strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Aus den klar verständlichen, in sich\ngeschlossenen und logischen Ausführungen des Angeklagten im\nSchreiben vom 13. April 1992 ergeben sich keinerlei Anhalts-Punkte dafür, daß er bei dessen Abfassung die Bedeutung dieser Erklärung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht\nerkannt haben könnte. Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit bestehen daher nicht (vgl. auch BCH NStZ 1983, 280).\n\nRechtsprechung; vgl. Ruß aao Rän. 15). Der Senat hat deshalb\nausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - 4 StR\n517/91).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1\nStPO.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/4-str-433-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/4-str-433-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.191468+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-10-13/4-str-433-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1992-10-13","dockets":["4 StR 433/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.10.1992 – 4 StR 433/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/4-str-433-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Januar 1992 wirksam ZU-\nrückgenommen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:28.191468+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}