{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"2 StR 304/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pd\nEI E\num\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR _ 304/92\n\num N\neen\n\nvom\n\n16. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLuigi C EEE aus We EEE, [geboren am\nm. EB 1951 in CE (TEE), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nHEL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nMaier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Ep aus di\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwältin ie aus ED\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 31, Januar 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin durch\ndas Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu\nder Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur Zahlung von\n5.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von\n5 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch sowie die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.\n\nDas Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem nach\ns§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212\nAbs. 1 StGB ausgegangen und hat von einer Anwendung des\ns 213 StGB sowie einer nochmaligen Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen abgesehen.\n\na) Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder\nschweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB abgelehnt hat\n(UA S. 39 £.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein\n- hier allein in Betracht kommender - sonst minder schwerer\nFall vorliegt, ist nach einer Gesamtwürdigung von Tat und\nTäter unter Beachtung aller für und gegen ihn sprechenden\nUmstände in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen (vgl. BGH StV 1989, 14; 1984, 284; NStZ 1985, 310; NJW\n1985, 870). Hier hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, die Tat sei im Versuchsstadium stekkengeblieben, wobei das Opfer des Tötungsversuchs nicht einmal verletzt worden sei. Außerdem habe der Angeklagte unter\nden Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt und sei selbst\nerheblich verletzt worden. Dem stehe jedoch gegenüber, daß\nder Angeklagte den Streit, der Anlaß für die Tat war, selbst\nprovoziert habe. Zudem sei die große Hartnäckigkeit, mit der\ner auch nach Abgabe des Schusses noch versucht habe, auf das\nTatopfer zu schießen, zu seinen Lasten zu berücksichtigen.\nDies gelte ungeachtet der Möglichkeit, daß diese Hartnäckigkeit auch Ausfluß seiner alkoholischen Enthemmung gewesen\nsei, denn sie habe nicht zur völligen Schuldunfähigkeit geführt, und deshalb habe er sie - wenn auch im Rahmen seiner\nreduzierten Verantwortlichkeit - zu vertreten. Damit hat das\nLandgericht - entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft -\nnicht außer Betracht gelassen, daß dem Angeklagten zwei gesetzlich umschriebene Strafmilderungsgründe zugute kommen\nund diese die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können. Wenn das Landgericht demgegenüber die erschwerenden Umstände zum Anlaß genommen hat, einen minder schweren Fall zu verneinen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurde zutreffend bedacht, daß die Hartnäckigkeit des\n\nER\n\nAngeklagten bei der Verfolgung seines Tatentschlusses auch\nAusfluß seiner alkoholischen Enthemmung war und ihm deshalb\nnicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden darf (vgl. BGHR S 21, Strafzumessung\n3; BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 464/90). Der\nAngeklagte wurde unmittelbar nach Abgabe des verfehlten\nSchusses von den Söhnen des Tatopfers überwältigt, so daß\nfür einen freiwilligen Rücktritt kein Raum mehr war. Mit\nder Hartnäckigkeit wird somit auch nicht ein Verhalten erschwerend berücksichtigt, dessen Fehlen zu einem strafbefreienden Rücktritt geführt hätte.\n\nb) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach S 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1\nStGB zu mildern, halten der Nachprüfung ebenfalls stand.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage\neiner Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund\neiner Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie\nder Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt\nbesonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des\nVersuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die\nwichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und\nErfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1,\n18). Diesen Grundsätzen hat das Landgericht Rechnung getragen. Es führt aus (UA S. 40), daß es nur zum Versuch der Tat\ngekommen sei, beruhe nicht auf einer - mit Strafnachlaß zu\nhonorierenden - geringeren kriminellen Intensität der Tat,\nsondern allein darauf, daß es dem Sohn des Tatopfers noch\nrechtzeitig gelungen sei, den Arm des Angeklagten wegzuschlagen. Diese Bewertung ist aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden. Obgleich das Opfer des versuchten Totschlages\nnicht verletzt wurde, ist der Versuch bei einem - wie hier -\naus kürzester Entfernung abgegebenen Schuß auf das ahnungslose Tatopfer in höchstem Maße gefährlich. Auch in diesem\nZusammenhang durfte das Landgericht das nachhaltige Bestreben des Angeklagten, die Tat noch zu vollenden, als Ausdruck\nder aufgewandten kriminellen Energie zu seinen Lasten berücksichtigen. Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht\nkönnte dabei übersehen haben, daß diese Hartnäckigkeit auch\nAusfluß der alkoholischen Enthemmung des Angeklagten war, da\ndieser Umstand unmittelbar zuvor ausführlich erörtert wird.\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/2-str-304-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/2-str-304-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.151124+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-09-16/2-str-304-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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