{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-27","aktenzeichen":"4 StR 334/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 314/92\n\nvom\n\n27. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYalcin Ü Em aus Vous , dort geboren am\nEEREBB 1970, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >. din - GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 3»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n5, März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren\nverurteilt.\n\n1, Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden sei.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Februar\n1992 erhielten in diesem Termin nach Schluß der Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein\nVerteidiger das Wort. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte unter anderem die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung. Sodann hatte der Angeklagte\ndas letzte Wort. Er erklärte, daß er sich den Ausführungen\n\nseines Verteidigers anschließe. Über den weiteren Gang der\nVerhandlung ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt: \"Der\nVerteidiger erklärte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, daß er den soeben gestellten Haftprüfungsamtrag zurücknehme.\" Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und\nTermin zur Fortsetzung auf den 5. März 1992 bestimmt. In\ndiesem Termin wurde sogleich das Urteil verkündet.\n\nDas Verfahren des Landgerichts verstößt gegen 5 258\nAbs. 2 und 3 StPO. Danach ist das Gericht bei Wiedereintritt\nin die Verhandlung grundsätzlich verpflichtet, dem Angeklagten noch einmal das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278,\n279 m.w.N.; st. Rspr.). Diese Verpflichtung besteht nur dann\nnicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge\nzur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung\nselbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3\nWiedereintritt 2 und 6 m.w.N.). Davon kann hier indes nicht\nausgegangen werden. Dabei mag auf sich beruhen, ob die \"Er-Örterung der Sach- und Rechtslage\" ausschließlich die Frage\nder Fortdauer der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte,\nwas nach dem Gesamtzusammenhang des zitierten Auszugs aus\nder Sitzungsniederschrift und den Ausführungen der Revision\nJedenfalls naheliegt. Selbst wenn dies der Fall ist, hätte\ndas Landgericht dem Angeklagten vor der Verkündung des Urteils erneut das letzte Wort gewähren müssen. Schon mit der\nErörterung der Voraussetzungen des Haftbefehls - und damit\nauch des dringenden Tatverdachts - sowie der Möglichkeit\nseiner Außervollzugsetzung war das Gericht noch einmal in\ndie Verhandlung eingetreten (vgl. BGHR StPO 5 258 Abs. 3\nWiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; 1984, 376).\n\n6b\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß es - auch hinsichtlich\ndes Schuldspruchs - auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichterteilung des letzten Wortes nicht\nstets und ausnahmslos Auswirkungen auf das Urteil (BGHSt 22,\n278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR\n109/92 -). Ein Ausnahmefall, der etwa in Betracht kommt,\nwenn der Täter geständig war (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281;\nBGH, Beschluß vom i6. April 1992 - 4 StR 109/92; vgl. auch\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 258 Ränr. 33), liegt hier\naber nicht vor. Der Angeklagte war nur teilweise geständig.\nSeine Beteiligung an dem räuberischen Überfall auf einen\nKraftfahrer hat er bestritten. Hinsichtlich seiner Mitwirkung an der späteren räuberischen Erpressung hat er behauptet, daß er zu ihr durch Drohungen gezwungen worden sei.\n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nnach den getroffenen Feststellungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht, mit Blick auf den\n- in Fällen dieser Art - erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Fahrtende und Überfall Bedenken begegnet\n(vgl. BGHSt 33, 378, 381 £; BGH VRS 77, 224, 225). Insoweit\n\nwird es noch genauerer Feststellungen zum Tatplan bedürfen,\n\nder auf die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stra-Benverkehrs gerichtet sein muß.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/4-str-334-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/4-str-334-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.453000+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-08-27/4-str-334-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1992-08-27","dockets":["4 StR 334/92"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.08.1992 – 4 StR 334/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/4-str-334-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n5, März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:26.453000+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}