{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-20","aktenzeichen":"4 StR 302/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JO Z\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 302/92 URTEIL\n\nvom\n\n20. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian C mn 3 A„:u: ve, Jseboren am\nGE 1955 in c@B (Österreich) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nSH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nMaat2z,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > :.: BEE\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 7. Februar 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und\nmit versuchter Nötigung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit\nihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generäalbundesanwalt vertreten\nwird, hat Erfolg,\n\nDer Angeklagte zog in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1988 in die Wohnung der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Nebenklägerin ein. Es kam zu einer intimen Beziehung.\nSchon bald traten jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen\nihnen auf. Im Dezember 1990 entstand ein ernsthafter Streit,\nin dessen Verlauf die Nebenklägerin den Angeklagten aus der\nWohnung wies. Dieser zog zum 1. Januar 1991 aus der Wohnung\naus, nachdem er vergeblich versucht hatte, die Nebenklägerin\nzum Auszug zu bewegen, um in den alleinigen Besitz der Wohnung zu gelangen. In den ersten Januarwochen 1991 bemühte\nsich der Angeklagte ohne Erfolg darum, wieder in die wohnung\naufgenommen zu werden.\n\nAm letzten Januarwochenende 1991 feierte die Nebenklägerin mit ihrem Ehemann - wie jedes Jahr nach ihrer Trennung\nvon ihm - ihren Hochzeitstag, was dem Angeklagten bekannt\nwar. Am darauffolgenden Montag, dem 28. Januar 1991, suchte\nder Angeklagte die Nebenklägerin nachmittags in ihrer Wohnung auf. Es gelang ihm, eingelassen zu werden. Er machte\nihr Vorwürfe wegen des Besuchs ihres Ehemannes und beanspruchte erneut ein Recht auf Übernahme der Wohnung. Als die\nNebenklägerin ihn schließlich aufforderte, die Wohnung zu\nverlassen, packte sie der Angeklagte mit einer Hand am Hals,\ndrückte sie zurück auf das Sofa und preßte ihr die andere\nHand auf den Mund. Er drohte, sie umzubringen, falls sie\nschreie. Er verlangte von ihr, ihre Wohnung bis Freitag zu\nräumen und ihm zu übergeben. Er behauptete in diesem Zusammenhang, drei Männer aus Karlsruhe engagiert zu haben, die\n\nihr, wenn sie seiner Forderung auf Räumung der Wohnung nicht\nnachkomme, noch viel Schlimmeres antäten als das, was er nun\nmit ihr tun werde. Die verstörte und eingeschüchterte Nebenklägerin ließ das folgende Geschehen weinend über sich ergehen. Der Angeklagte klebte der Nebenklägerin mitgebrachtes\nund bereits zurechtgeschnittenes Klebeband über den Mund und\nforderte sie auf, sich auszuziehen. Der zweiten energischen\nAufforderung des Angeklagten kam sie in ihrer Angst schließlich nach. Der Angeklagte fesselte nun ihre Arme. Dabei beabsichtigte er, mit der Nebenklägerin anschließend den Geschlechtsverkehr auszuführen. Nachdem sie sich auf sein Verlangen hin auf den Boden gelegt hatte, fesselte er ihr auf\ndie gleiche Weise mit Textilklebeband die Beine. AnschließBend drohte er ihr wieder mit schweren Mißhandlungen durch\ndie drei von ihm beauftragten Männer für den Fall, daß sie\nihm ihre Wohnung nicht überlasse. Schließlich holte er aus\ndem Schlafzimmer einen Massagestab und führte ihn der Nebenklägerin in den After ein, was für sie mit Schmerzen verbunden war. Danach sprach er wieder über sein Anrecht an der\nWohnung und den vorausgegangenen Besuch des Ehemannes. Dann\nholte er eine Schere und schnitt der Nebenklägerin Schamhaare ab. Anschließend entkleidete er sich, holte eine Dose Vaseline und rieb damit sowohl den Massagestab als auch den\nAfter der Nebenklägerin ein. Nun führte er seinen Penis in\nihren After ein und danach nochmals den Massagestab. Sodann\ndrang der Angeklagte von hinten mit dem Penis in die Scheide\nder Nebenklägerin ein und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Vor dem Verlassen der Wohnung sprach er nochmals\ndavon, sie müsse ihm ihre Wohnung überlassen und drohte damit, daß andernfalls die von ihm gedungenen Männer ihr übel\n\nmitspielen würden. Zwischen 18.30 Uhr und 19 Uhr verließ er\nschließlich die Wohnung.\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten sieht die Strafkammer zu Recht ein Verbrechen der Vergewaltigung, begangen in\nTateinheit mit versuchter Nötigung, bezogen auf die wiederholten Versuche des Angeklagten, sie unter Drohungen dazu zu\nbringen, ihm die Wohnung zu überlassen. Einen zusätzlichen\nSchuldspruch nach S 178 StGB hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Hierzu heißt es: \"Der Angeklagte beging zwar nach\ndieser Vorschrift strafbare Handlungen, indem er den Massagestab und sein Glied in den Anus seines Opfers einführte;\nzwischen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegt\nJedoch Gesetzeseinheit in Form der Spezialität vor. Die geschilderten sexuellen Handlungen sollten den außerehelichen\nBeischlaf vorbereiten und weisen neben der Vergewaltigung\nkeinen besonderen rechtlichen Unwert auf\" (UA 17).\n\nDieser Rechtsauffassung kann, wie die Revision zu Recht\ngeltend macht, nicht gefolgt werden.\n\n1. Nach strafrechtlichen Grundsätzen geht das spezielle\nGesetz, das einen schon von einem anderen Gesetz allgemein\nerfaßten Sachverhalt besonders regelt, dem allgemeinen vor.\nFür das Verhältnis zwischen (versuchter) Vergewaltigung\n(\"Notzucht\" nach § 177 StGB aF) und der Vorgängervorschrift\ndes 5 178 StGB (\"gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen\"\nnach S 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) hat der Bundesgerichtshof\n(BGHSt 1, 152) entschieden, daß zwischen ihnen Gesetzeseinheit in Form der Spezialität mit der Folge der alleinigen\nAnwendung des § 177 StGB dann vorliege, wenn die \"Unzuchts-\n\nSt\n\nhandlung\" \"nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und\nverwirklichen\" soll; Tateinheit könne vorliegen, wenn die\nHandlung aus mehreren Einzelbetätigungen bestehe, von denen\nein Teil nur den Tatbestand des S 177, ein anderer nur den\ndes S 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB <aF> erfülle. In den Gründen\ndieser Entscheidung wird zu dem dort gegebenen Sachverhalt\nausgeführt, daß die mit dem Mittel der Gewalt verübte \"Notzucht\" notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich einschließe: Der Tatbestand des § 177 sei insofern gegenüber dem allgemeinen des § 176 Abs. I Nr. 1 der\nengere. Obwohl beide Gesetze verletzt seien, werde nur das\nspeziellere Gesetz - $S 177 StGB - angewendet. Der Angeklagte\nhabe nur die Vollziehung des Beischlafs angestrebt. Alle\nHandlungen hätten nur dem Ziel gedient, dessen Vollziehung\nvorzubereiten und zu verwirklichen. Diese Einzelbetätigungen\nsollten \"nicht für sich allein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen\".\n\nDiese Rechtsprechung zum Verhältnis der beiden Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen\nbestätigt (BCHSt 17, 1, 2; 33, 142, 146; Urteil vom 8. Juli\n1980 - 1 StR 272/80, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 984; Urteil des Senats vom 16. Juli 1981 - 4 StR 358/81; Beschluß\ndes Senats vom 4. September 1980 - 4 StR 470/80; BGHR StGB\n$S 178 Konkurrenzen 1 und 2). Mitabgegolten durch die Verurteilung wegen Vergewaltigung wird immer nur das, was typischerweise in Fällen gleichgelagerter Art die Ausübung des\nerstrebten Geschlechtsverkehrs ermöglicht oder fördert und\nauch nach der Einstellung des Täters dazu dienen soll. Das\nsind, wie in dem genannten Fall (BGHSt 1, 152), beispielsweise Festhalten, Auseinanderdrücken der Beine, Entkleiden,\n\nVersuche des Eindringens, Griffe in oder an die Scheide (Beschluß des Senats vom 4. September 1980 - 4 StR 470/80) oder\nStreicheln, Betasten oder Küsse (BGH, Urteil vom 8. Juli\n1980 - 1 StR 272/80, bei Holtz MDR 1980, 984, 985).\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zu keiner\nZeit Zweifel daran gelassen, daß darüber hinausgehende Aktivitäten mit erkennbar weiter gehender Zielrichtung, die über\nden Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehen (vgl. BGHSt\n17, 1, 2; 33, 142, 147), ihren eigenen rechtlichen Unwert\nbehalten und zutreffend nur erfaßt werden können, wenn sie\nim Wege der Annahme von Tateinheit das Unrecht beider Tatbestandsverwirklichungen widerspiegeln. Das ist der Fall beim\nerzwungenen Mundverkehr, \"der das Opfer besonders erniedrigt\" (BGH bei Holtz MDR 1980, 985), selbst wenn der Täter\ndiesen als Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs ansieht,\noder bei erzwungener Duldung von Manipulationen in der\nScheide (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 177\nRdn. 15).\n\n2. Die hier vom Angeklagten unter Zwang vorgenommenen\nsexuellen Handlungen, insbesondere der Analverkehr, sind\nnicht typischer Bestandteil des Vergewaltigungstatbestandes,\nsondern sprengen diesen Rahmen, stellen eine in ihrem Schweregehalt nicht minder erhebliche Beeinträchtigung des Opfers\ndar und treten deshalb als selbständiger Unrechtsbewertungsfaktor neben die Vergewaltigung.\n\n3. Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab.\nS 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die zugelas-\n\n674\n\nsene Anklage bereits auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung dieser Art hingewiesen hat.\n\n4. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die fehlerhafte Annahme des Landgerichts, der sexuellen Nötigung komme\nkein eigener Unwert zu, so daß sie durch die Verurteilung\nwegen Vergewaltigung mitabgegolten sei, kann die Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt haben.\n\n5, Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Annahme eines minder schweren Falles (SS 177\nAbs. 2, 178 Abs. 2 StGB) eingehenderer Begründung bedarf\n(BGH NStZ 1982, 26).\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-20/4-str-302-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-20/4-str-302-92-2","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.140733+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-08-20/4-str-302-92-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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