{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-08-20","aktenzeichen":"4 StR 232/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/O/$ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 232/92\n\nvom\n\n20. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChukwudii EB aus zB. senoren am GER\n\n1958 in IM (Nigeria), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Steindorf\nNehm\nMaatz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: mm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Dezember\n1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Der Ausspruch über den Verfall bleibt bestehen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"tateinheitlicher Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin)\" zu vier Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt und einen Betrag in Höhe von\n8.000.-- DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil haben\nder Angeklagte und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des\n\nAngeklagten durch Beschluß vom 25. Juni 1992 gemäß 5 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen\nRechts; sie erstrebt - nachdem der Senat das Verfahren gemäß\n§ 154 a StPO auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt hat - die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlicher Beteiligung bei\nder Einfuhr. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene -\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen brachte der\nvon dem früheren Mitangeklagten Ü | oder einem weiteren\nHintermann als Rauschgiftkurier angeworbene Angeklagte am\n15. September 1990 700 g Heroin auf einem Linienflug von\nNigeria in die Bundesrepublik Deutschland. Das Heroin war in\nKondomen abgepackt, die der Angeklagte geschluckt hatte.\nWeisungsgemäß sollte er zumindest bis zum teilweisen Verkauf\ndes Heroins in Deutschland bleiben. Darüber hinaus sollte er\nden erzielten Verkaufserlös verwalten und einen Teil davon\nnach Nigeria bringen. 300 g der von dem Angeklagten eingeführten Heroinmenge wurden verkauft. Die restlichen knapp\n400 g konnten am 26. September 1990 bei einem polizeilichen\nzugriff sichergestellt werden.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe lediglich Beihilfe zur Einfuhr geleistet, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer meint: Zwar habe der Angeklagte \"bedingt durch das Schlucken des Heroins eine gewisse Sachherr-\n\n23\n\nschaft über das Betäubungsmittel\" gehabt (UA 15), er habe\njedoch die Kuriertätigkeit \"im fremden Auftrag ausgeführt\",\ner habe \"den Transport von der Übernahme des Heroins bis zur\nAblieferung nicht frei nach eigenen Vorstellungen gestalten,\ninsbesondere nicht den genauen Zeitplan und den Transportweg\nbestimmen\" können, er habe sich \"den ihm erteilten Weisungen\nvollständig untergeordnet\" und zudem \"unter ständiger Aufsicht\" gestanden; hinzu komme, daß \"dem Angeklagten ein unmittelbares eigenes Interesse am Erfolg seiner Kuriertätigkeit, wie z.B. eine in Aussicht gestellte Honorarzahlung,\nnicht nachzuweisen war\" (UA 16).\n\nDiese Begründung verkennt, daß gemäß S 25 Abs. 1 StGB\nderjenige stets Täter ist, der die Straftat selbst begeht.\nWer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Straftat\nmit Wissen und Wollen erfüllt, ist grundsätzlich Täter und\nnicht Gehilfe (BGHR StGB $S 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 1; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 25 Rdn. 2). Daß der\nAngeklagte lediglich als Kurier eingesetzt war, er weisungsgebunden handelte und unter ständiger Aufsicht stand, ist\nnicht geeignet, die Täterschaft des Angeklagten bei der Einfuhr in Frage zu stellen. Entscheidend ist, daß sich das\nRauschgift, das der Angeklagte in seinem Körper transportierte, in seinem Alleingewahrsam befand, als er die Grenze\nzum Inland passierte. Seine Tatherrschaft bei der Einfuhr\nkann deshalb nicht zweifelhaft sein (BGH, Urteil vom 19. Februar 1992. - 2 StR 568/91). Bei der gegebenen Fallgestaltung\nsteht der Täterschaft auch nicht entgegen, daß der Angeklagte an der Tat kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nS 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagten schon\nmit der unverändert zugelassenen Anklage täterschaftlich begangene Einfuhr zur Last gelegt worden ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des\nStrafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die rechtlich fehlerhafte Beurteilung durch\ndie Strafkammer auch bei der Strafbemessung zugunsten des\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\nDer Ausspruch über den Verfall wird von der Aufhebung\ndes Strafausspruchs nicht berührt. Er bleibt deshalb bestehen.\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-20/4-str-232-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-20/4-str-232-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.105708+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-08-20/4-str-232-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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