{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-08-14","aktenzeichen":"2 StR 349/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 349/92\nCSFENTEN\n\nvom\n\n14. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTullga Ti EEE aus LEERE &, geboren am\noe eB 1955 in BE (TEE), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Vergewaltigung U.a.\n\nDer\n\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August\n\n1992 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nvom\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 31. März 1992 im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n23. Juli 1992 ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, räuberischer\nErpressung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung\nund Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs\nErfolg, im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.\n\nFRE\nDZ\n\nDagegen begegnet der Rechtsfolgenausspruch\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß\ndie Strafkammer dem Angeklagten die Strafmilderung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat.\nZur Begründung für die Versagung der Strafmilderung führt die Strafkammer an, daß der Angeklagte trotz der Warnung durch die Vorverurteilung,\ndaß er unter Alkohol sehr stark zu Aggressionen\nund Gewalttätigkeiten neigt, seinen bisherigen\nLebensweg unbeirrt fortgestzt habe und einer\nsolchen Warnung nicht zugänglich sei (UA S. 67).\nzwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung\nnach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden,\nwenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß\nstraffällig geworden ist und deshalb wußte, daß\ner in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt\n(BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.N.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand\nangelastet werden kann. Die Versagung der Strafrahmenmilderung ist aber nur dann zu rechtfertigen, wenn dem Angeklagten die Alkoholaufnahme am\nTattag zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist\ndann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank\nist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschluß vom 1. August 1984 -\n\n3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen\n(BGH Beschluß vom 31. Oktober 1984 -\n\nA3E\n\n1 StR 654/84 -) oder wenn der Alkohol den Täter\nweitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) -\nwenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Alkoholiker. Seit\n1980 trinkt er regelmäßig in erheblichem Umfang\nAlkohol und änderte im Laufe der Zeit sein\nTrinkverhalten derart, daß er zum chronischen\nAlkoholiker wurde und unabhängig von äußeren Anlässen trank (UA S. 10). Übermäßiger Alkoholgenuß führt bei dem ansonsten eher friedfertigen\nund selbstkritisch einsichtigen Angeklagten zu\neiner erheblichen gesteigerten Aggressionsbereitschaft und zu Gewalttätigkeiten, die sich\ngegen ihn selbst, fremde Sachen und zunehmend\nauch gegen andere Menschen richten (UA S. 10).\nSo kommt das Landgericht auch folgerichtig\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß gemäß S 64\n_ StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt anzuordnen war (UA S. 68). Da\ndas angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung\nmit der Frage enthält, ob und gegebenenfalls\nweshalb dem Angeklagten trotz seiner Alkoholsucht die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht\nwerden kann, ist das Urteil insoweit einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.\n\nAus demselben Grund begegnet auch die Verneinung\neines minder schweren Falles der Vergewaltigung\ngemäß § 177 Abs. 2 StcB Bedenken. Hätte die\nStrafkammer nach zutreffender Abwägung säntlicher maßgeblicher Umstände die Strafmilderung\ngemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB bejaht, wäre sie\nmöglicherweise auch zur Annahme eines minder\nschweren Falles gelangt. Mit denselben Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafmilderung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB verneint hat,\nlehnte es einen minder schweren Fall gemäß S 177\nABs. 2 StGB ab (UA S. 64).\n\nAuch wenn das Urteil im Strafausspruch demnach\naufzuheben ist, kann die Anordnung der Maßregel\ngemäß 5 64 StGB bestehen bleiben.\"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an und\nbemerkt ergänzend:\n\nDie tatsächlichen Feststellungen zum Strafausspruch.\nkönnen bestehen bleiben, da dem Landgericht allein ein\nWertungsfehler unterlaufen ist.\n\nZur Frage, ob dem Angeklagten trotz der Alkoholkrankheit sein ständiger Alkoholmißbrauch in der Weise zum Vorwurf gemacht werden darf, daß eine Strafrahmenmilderung zu\nversagen ist, können weitere ergänzende Feststellungen getroffen werden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den\nbisherigen Feststellungen stehen.\n\nABI\n\nWar die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nicht so\nstark ausgeprägt, daß er am Tattage dem Drang, Alkohol im\nÜbermaß zu sich zu nehmen, nicht widerstehen konnte, war\nseine Widerstandsfähigkeit insoweit aber erheblich eingeschränkt, so wird das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der schulderhöhenden und der schuldmindernden Gesichtspunkte die Frage der Strafrahmenverschiebung zu erör-\n\ntern haben.\n\nJähnke Maier Theune\nRiBGH Niemöller\nkann wegen Urlaubs\nseine Unterschrift\nnicht beifügen,\nJähnke Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-14/2-str-349-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-14/2-str-349-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.762414+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-08-14/2-str-349-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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