{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-05","aktenzeichen":"3 StR 312/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 312/92\n\nvom\n\n5. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin S EEE aus DEE seboren ar EEE\nEEDi:\n\n2. Manfred Lothar SED „zus Dem. geboren am\nem 1\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n73\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n9. März 1992 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die\nBeschwerdeführer wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden sind und in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln schuldig sind,\n\nb) das oben bezeichnete Urteil in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n73\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen\nRechts; der Angeklagte Manfred SB beanstandet darüber\nhinaus das Verfahren. Die formelle Rüge ist unzulässig, weil\nentgegen § 344 Abs. 2 StPO keine einen Mangel enthaltenden\nTatsachen angegeben werden. Die Revisionen haben aufgrund\nder Sachrügen teilweise Erfolg.\n\nIn der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wurde\nden Angeklagten zur Last gelegt, auf Grund eines einheitlichen, auf wiederholte Begehung gerichteten Tatentschlusses\nvon September 1990 bis zum 13. November 1990 von dem gesondert verfolgten DW auf Kommissionsbasis zur gewinnbringenden Veräußerung 900 Gramm Haschisch (Erwin SB) bzw.\n600 Gramm Kokain (Manfred I) erworben zu haben. Das Urteil hat Bestand, soweit die Angeklagten deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind. Der von der Kammer tateinheitlich angenommene unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln geht in dem Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290, 291; vgl. auch BGHR BtMG S 29\nKonkurrenzen 2), da nach den Feststellungen der Erwerb Teil\ndes Handeltreibens war.\n\nNicht angeklagt war der Erwerb von Haschisch, das die\nAngeklagten zum Eigenkonsum (Erwin SGB 400 Gramm; Manfred\nSCEEEEB 100 Gramm) von dem gesondert verfolgten B@p in der\n\nZeit von August bis zum 13, November 1990 angekauft haben.\nDa dieses Geschehen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zu dem abgeurteilten Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens nicht in Tateinheit steht, es sich vielmehr um\neine rechtlich selbständige Tat im Sinne von S 264 StPO handelt, war das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen ($S 260 Abs. 3 StPO). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, werden mehrere Delikte auch dann nicht zu einem einheitlichen Geschehen verknüpft, wenn sie in demselben Zeitraum begangen werden;\nebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Handlungsabläufe, die verschiedene Straftatbestände betreffen und unterschiedliche strafrechtliche Handlungsweisen beinhalten,\nin irgendeinem (Teil-)Akt durch dieselbe Handlung verwirklicht worden wären (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung,\ndieselbe 25).\n\nDie teilweise Einstellung hat zur Folge, daß die Strafaussprüche, denen wegen der Berücksichtigung eines nicht angeklagten Sachverhalts ein zu großer Schuldumfang zugrunde\nliegt, aufgehoben werden müssen.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-05/3-str-312-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-05/3-str-312-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.382124+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-08-05/3-str-312-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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