{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"3 StR 329/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 329/92\n\nvom\n\n31. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSusaın CB . geboren am EEE ::\n\nHa.\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nEZ\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April\n1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nwird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch\nhat allerdings keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"1,\n\nDie Strafkammer hat allein deshalb einen besonders\nschweren Fall der Beihilfe angenommen, weil die Marokkaner, für die die Angeklagte Betäubungsmittelgeschäfte vermittelte, mit einer nicht geringen\nMenge Heroin Handel trieben. Für die Bewertung der\nTat der Angeklagten und die Entscheidung über den\nStrafrahmen kommt es jedoch nicht in erster Linie\nauf die Haupttat an. Entscheidend ist vielmehr, ob\nsich die Beihilfe unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat im Rahmen der umfassenden Würdigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl.\nBGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.N.) als besonders schwerer Fall darstellt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 12. September 1990 -\n\n3 StR 270/90 und vom 30. Oktober 1991 - 3 StR\n368/91 -, jeweils m.w.N.).\n\nDas Gewicht der Haupttat ist unklar geblieben.\n\nDaraus, daß der Abnehmer des Heroins auch nach dem\nBezug mehrerer Lieferungen keine Beanstandungen\nhatte, hätte nur dann auf einen zumindest durchschnittlichen 'Wirkungsgehalt' geschlossen werden\ndürfen, wenn ein zumindest durchschnittlicher Preis\ngezahlt worden wäre. Dazu hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.\n\n87\n\n3. Vor der Milderung des sich aus S 29 Abs. 3 BtMG ergebenden Strafrahmens nach S 49 Abs. 1 StGB i.V.m.\n$S 27 Abs. 2 StGB hätte erkennbar geprüft werden\nmüssen, ob wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe von der Annahme eines besonders\nschweren Falles abzusehen war (BGH NStZ 1984, 357;\n1986, 453; 1987, 72; BGH StV 1987, 344, 345; BGH,\nBeschluß vom 20. Oktober 1989 - 3 StR 347/89 -;\nDetter in NStZ 1989, 465 ff., Abschnitt II 2 jeweils m.w.N.).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, ob die Angeklagte sich inzwischen vom Heroin hat lösen können (UA S. 7). Das\nkönnte für eine Aussetzung der Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung sprechen. Sollte die Angeklagte dagegen noch heroinabhängig sein, wäre ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen\n(vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB S 64 Ablehnung 3; BGH,\nBeschlüsse vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91 -\nund vom 27. September 1991 - 3 StR 30/91).\"\n\nDem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß auch der\ngenaue Schuldumfang des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unklar geblieben ist.\n\nRuß zZschockelt Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/3-str-329-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/3-str-329-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.078881+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-31/3-str-329-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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