{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"2 StR 259/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"727\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 259/92\n\nInt\nvom\n31. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Karl Fo aus BE CO a. St. -EEEREEEND ,\ngeboren am 8. EEE 1963 in Bi@ED:\n\nwegen Begünstigung u.ä.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten EB wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nun\n\n“\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung\nin Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\n1. Der Mitangeklagte KEEP und der Angeklagte waren\nals Mitarbeiter der Firma PeiiMp als Fahrer und Beifahrer eines gepanzerten Spezialfahrzeuges für den Transport\nvon Geld und Wertsachen eingesetzt. Der Mitangeklagte K.\nentwendete einen Teil des Transportguts (2.190.000 DM) und\nzwang den Angeklagten unter Bedrohung mit einer Schußwaffe,\ndas Fahrzeug in die Nähe des Bahnhofs zu fahren und ihn\n\ndort mit der Beute aussteigen zu lassen. Beim Verlassen des\nFahrzeuges drohte K. dem Angeklagten mit den Worten: \"Wenn\nDu mich verpfeifst und mir keinen Vorsprung läßt, dann stehe ich nach ein paar Jahren, wenn ich wieder rauskomme, bei\nDir auf der Matte.\"\n\nNachdem K. das Fahrzeug verlassen hatte, wartete der\nAngeklagte zunächst fünf Minuten. Anschließend fuhr er\nnicht zu der \"nächstgelegenen Anlaufstelle\" (Tankstelle in\nMen EEE) , um von dort die Polizei zu informieren,\nsondern auf Umwegen zu der ARAL-Tankstelle in der IMiib-WEEBstraße am Stadtrand von Me-CiB, sie von den\nFirmenfahrzeugen zum regelmäßigen Auftanken angefahren\nwird. Dort kam der Angeklagte erst nach weiteren 25 Minuten\nan und informierte die Polizei. Der Wahrheit zuwider gab er\naber zunächst an, K. habe das Fahrzeug erst am Bahnübergang\nin Richtung CEEEED verlassen. Der Angeklagte wollte unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen\ndem Mitangeklagten K. einen zeitlichen Vorsprung verschaffen. Offen läßt die Strafkammer, ob der Angeklagte auch bei\nder falschen Schilderung des Fluchtweges des K. diesen\nZweck weiterverfolgte oder sein vorangegangenes Fehlverhalten vertuschen wollte.\n\n2. Die Strafkammer führt weiter aus, im übrigen habe\nder Angeklagte in der Absicht gehandelt, K. die Vorteile\nder erlangten Beute zu sichern und ihn vor dem polizeilichen Zugriff zu schützen. Auch wenn Motiv für das Verhalten\ndes Angeklagten letztlich die von K. ausgesprochenen Drohungen gewesen seien, so stünde dieses Motiv der zugleich\nbestehenden Absicht, K. die Vorteile der Tat zu sichern,\n\n727.7\n\nER\n\nnicht entgegen. Darüber hinaus sei dem Angeklagten auch bewußt gewesen, daß er als sichere Folge seiner Handlung die\n\nStrafverfolgung des K. zumindest auf gewisse Zeit vereitelte.\n\n3, Dieser Begründung begegnen durchgreifende rechtliche\n\nBedenken:\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte dadurch, daß er den Überfall erst etwa eine halbe Stunde\nspäter meldete, der Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig gemacht.\n\na) Die Strafkammer wirft dem Angeklagten damit - ohne\ndies näher auszuführen - im Ergebnis ein Unterlassen vor.\n\nDie Tatbestände der Begünstigung und der Strafvereitelung können zwar auch durch ein Unterlassen begangen wer”\nden, jedoch nur von einem Täter, den eine besondere Handlungspflicht trifft, der also zum Schutze des speziellen\nRechtsgutes tätig werden muß (Garantenstellung). Das Landgericht hat aber nicht dargetan und es ist auch sonst nicht\nersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des Angeklagten, die Strafverfolgung des K. zu gewährleisten, herleiten\nließe. Das Vertragsverhältnis des Angeklagten mit seinem\nArbeitgeber könnte eine derartige Pflicht hier jedenfalls\nnicht begründen (vgl. Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl.,\nStGB § 258 Rdn. 19).\n\nAus diesem Arbeitsverhältnis könnte sich allerdings die\nVerpflichtung des Angeklagten ergeben haben, im Rahmen des\nZumutbaren zu verhindern, daß K. mit der Beute entkomnt.\n\nb) Das Landgericht hat indessen mit unzureichender Begründung angenommen, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, dem K. die Vorteile der Tat im Sinne des\n§ 257 StGB zu sichern.\n\nEine Begünstigungsabsicht kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Täter die Vorteilssicherung nur als Zwischenziel zur Erreichung eines weiteren Zieles anstrebt, wenn es\nihm also auf dieses Zwischenziel ankommt (vgl. BGHSt 4,\n107). Angestrebt wird zum Beispiel eine Bereicherung als\nZwischenziel dann, wenn es dem Täter auf sie als sichere\nund erwünschte Folge ankommt, mag sie auch nur als Mittel\nzu einem anderweitigen dahinterliegenden Zweck erstrebt\nwerden (vgl. BGHSt 16, 1; BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 -\n\n4 StR 496/66). Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine\nVorteilssicherung im Sinne des § 257 StGB ein Zwischenziel\ndes Täters war.\n\nNach den bisherigen Feststellungen gewährte der Angeklagte dem K. einen zeitlichen Vorsprung, um sich vor den\nangedrohten Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Daß er dabei\nals sicher voraussah, der Vorsprung des K. werde ausreichen, um mit der Beute zu entkommen, hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Konnte der Angeklagte sein eigentliches\nZiel, der ausgesprochenen Drohung zu entgehen, unabhängig\nvon der Sicherung der Beute allein durch die Gewährung des\n\nvdI\n\nverlangten Vorsprungs erreichen, dann ist nicht ersichtlich, warum es ihm auch auf die Vorteilssicherung des K.\n\nangekommen sein soll.\n4. Es besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\na) Eine Tatbestandsverwirklichung der Strafvereitelung durch positives Tun käme in Betracht, wenn der Angeklagte deswegen auf Umwegen zur Tankstelle gefahren wäre,\nweil bereits die Ankunft des Geldtransportes bei der\nnächstgelegenen Anlaufstelle ohne weiteres Zutun des Angeklagten zur Auslösung von Alarm geführt hätte, weil man\ndort das Fehlen des K. und des Geldes bemerkt hätte.\n\nb) Wußte der Angeklagte, daß durch die zunächst falschen Angaben über den Ort, an dem K. das Fahrzeug verlassen hatte, die Verfolgung des Täters erschwert würde, dann\nkann der Tatbestand der (versuchten) Strafvereitelung auch\n\ninsoweit durch positives Tun erfüllt worden sein; das gilt\nauch, wenn der Angeklagte in erster Linie ein vorausgegangenes Fehlverhalten vertuschen wollte. Für die Anwendung\n\nvon § 258 Abs, 5 StGB bieten die bisherigen Feststellungen\n\nkeinen Anlaß.\n\nJähnke Maier Theune\nNiemöller RiBGH Detter ist\ninfolge Urlaubs an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\nJähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/2-str-259-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/2-str-259-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.988427+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-31/2-str-259-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1992-07-31","dockets":["2 StR 259/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.07.1992 – 2 StR 259/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/2-str-259-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten EB wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nun\n\n“","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/257","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"257","label":"§ 257 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:24.988427+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}