{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-07-17","aktenzeichen":"2 StR 268/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 268/92\n\nhot\n\nvom\n\n17. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Kn EB 4 Aaus KB, dort geboren am\n@. ED 1967, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nEr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 17. Juli 1992 gemäß SS 154 a, 349\nAbs. 2 bis 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kris\n\na)\n\nb)\n\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 29. Januar 1992 - soweit es ihn\nbetrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen;\n\nhinsichtlich des Angeklagten BE\nwird die Verfolgung gemäß S 154a\ni.V.m. § 357 StPO auf das Verbrechen\ndes Mordes beschränkt und der Tenor\ndes vorbezeichneten Urteils dahin\ngeändert, daß der Angeklagte Pe\ndes Mordes schuldig ist.\n\nAr\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KnB wegen\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den\nAngeklagten BB wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl\nzu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte Kn@lB hat dieses Urteil mit seiner\nauf die Sachrüge gestützten Revision angefochten. Sein\nRechtsmittel ist begründet.\n\nAls das Tatopfer - auf eigenen Wunsch - gefesselt worden war, begann der Angeklagte K. die Schrankfächer zu\ndurchsuchen und Kleidungsstücke zusammenzupacken. In dieser\nZeit brachte der Angeklagte BB dem Opfer schwere\nSchnittverletzungen am Hals bei, die binnen kurzer Zeit zum\nTode führten. Dann suchten beide Angeklagte verschiedene Bekleidungsstücke des Opfers aus, um sie mitzunehmen.\n\nNach diesen Feststellungen haben die Angeklagten sich\ndie Kleidungsstücke ihres Opfers möglicherweise erst zugeeignet, als dieses bereits tot war. Gewahrsam wäre in diesem\nFalle nur dann gebrochen worden, wenn der Gewahrsam des Opfers mit dessen Tod auf andere Personen übergegangen war\n(BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird diese Frage prüfen und sich allerdings auch erneut damit befassen müssen,\nwelche Rolle der Angeklagte bei der Tötung des Opfers tatsächlich spielte. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte KrlB sei beim Anblick der Tat des Angeklagten\n\nBEEEB unter den Druck einer psychischen Schockwirkung geraten, die seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich\neinschränkte, läßt sich im übrigen nicht mit der Feststellung vereinbaren, wonach Krb bereits vor der Mordtat\ndes Angeklagten BB begonnen hatte, Schrankfächer zu\ndurchsuchen.\n\nDer Fehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten K. führt, hat auch die Verurteilung des Angeklagten Belger beeinflußt (S 357 StPO).\n\nEine Zurückverweisung der Sache kam insoweit aber nicht\nin Betracht. Da die erfolgreiche Revision des Angeklagten K.\nin Anwendung des § 357 StPO die Rechtskraft des Urteils auch\nhinsichtlich des Mitangeklagten BEE durchbrochen hat,\nkonnte der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die\nVerfolgung auf das Verbrechen des Mordes beschränken und den\nSchuldspruch entsprechend ändern.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten EB wird\n\ndadurch nicht berührt.\n\nJähnke\n\nMaier\n\nRiBGH Gollwitzer\nist infolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nJähnke\n\nDetter\n\nTheune\n\nAI","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-17/2-str-268-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-17/2-str-268-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.461233+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-17/2-str-268-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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