{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-07-15","aktenzeichen":"2 StR 294/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 294/92\n\nvom\n15. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef KB „aus Kal, dort geboren am\nan. GEB 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n‚78\n\ner\n\nNS\n\nur\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, S 357 StPO beschlossen!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 6. März 1992\n\na) in den Schuldsprüchen gegen ihn und den\nMitangeklagten Se dahin geändert, daß die\nAngeklagten des versuchten schweren Raubes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt werden,\n\nb) im Strafausspruch gegen den Angeklagten K@-\nWB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nWG\n\nGründe:\n\n1. Auf die Sachrüge des Angeklagten KW ist der\nSchuldspruch gegen ihn und gemäß S 357 StPO auch gegen den\nMitangeklagten SIEB, der keine Revision eingelegt hat, in\ndem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang zu ändern. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Angeklagten, als sie\ndem Überfallenen die Aktentasche abnahmen, Zueignungsabsicht nur in bezug auf darin vermutetes Geld hatten, Geld\naber nicht fanden und die Aktentasche samt tatsächlichem\nInhalt als für sie wertlos wegwarfen. Damit ist der schwere\nRaub, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt hat, im Versuchsstadium steckengeblieben (vgl. BGHR StGB $S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1,\n4, 5; BGH Beschl. v. 14. Mai 1992 - 1 StR 233/92). Ergänzende Feststellungen, die die Beurteilung als vollendeter\nschwerer Raub rechtfertigen könnten, sind auch in einer\nneuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten.\n\nDer Schuldspruchänderung durch den Senat steht 5 265\nStPO nicht entgegen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte\nhätten sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.\n\n2. Bei den Strafaussprüchen hat die Strafkammer die\nmaßgeblichen und rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände\nberücksichtigt. Da jedoch im Falle des Angeklagten Ku»\n§ 22 StGB bei Versuch die Möglichkeit einer Strafmilderung\ngemäß S 49 Abs. 1 StGB eröffnet, kann der Senat nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffen-\n\nder rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts davon Gebrauch\ngemacht hätte. Deshalb muß der Strafausspruch gegen ihn\naufgehoben werden.\n\nDie gegen den Mitangeklagten heranwachsenden I 0)\nfestgesetzte Jugendstrafe bleibt bestehen. Für ihn gelten\ndie Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (Ss 18\nAbs. 1 Satz 3 JGG). Die dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1\nSatz 1 JGG entnommene, auf der Grundlage der maßgeblichen\nUmstände bei vorrangiger Berücksichtigung des Erziehungsgedankens festgesetzte Strafe ist vom rechtlichen Beurteilungsfehler nicht beeinflußt worden.\n\n3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen\nErwachsenen richtet, verweist es der Senat an eine allgemeine Strafkammer zurück.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-15/2-str-294-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-15/2-str-294-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.426894+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-15/2-str-294-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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