{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-07-01","aktenzeichen":"5 StR 286/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR _286/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. Juli 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nNorbert Wilhelm Ci\naus Ca VE\ngeboren am EEE 196: in vH\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nGE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Ju-\n\nli 1992 nach $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit das Rechtsmittel sich gegen\nden Schuldspruch richtet.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 BtMG und - bei\nVorliegen eines Regelbeispiels - ein besonders schwerer\nFall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach S 29\nAbs. 3 BtMG vorliegt, ausschließlich auf tatbezogene\nUmstände abgehoben und die Strafe den nach SS 21, 49\nAbs. 1 StGB und § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten\nStrafrahmen aus $S 30 Abs. 1 und 5 29 Abs. 3 BtMG entnommen.\n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nerfordert die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall\noder ein besonders schwerer Fall vorliegt, auch bei\nVorliegen eines Regelbeispiels für einen besonders\nschweren Fall, eine Gesamtbetrachtung aller für die\nStrafzumessung wesentlichen Umstände (vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 46 Rdnr. 42 und\n43 b).\n\nDabei kann, was in der Regel zu prüfen ist, bereits das\nVorliegen eines vertypten Milderungsgrundes einen minder schweren Fall begründen oder einem besonders schweren Fall entgegenstehen.\n\nTreffen allgemeine Milderungsgründe und vertypte Milderungsgründe zusammen, ist zunächst zu prüfen, ob die\nallgemeinen Mildungsgründe zur Annahme eines minder\nschweren Falls führen oder ob sie der Annahme eines besonders schweren Falls entgegenstehen, da die vertypten\nMilderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung\nnach 5 49 StGB nicht verbraucht sind (ständige Recht-\n\nsprechung, vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\nFall, Prüfungspflicht 1; BGHR StGB vor § 1/minder\n\nschwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; BGHR vor § 1 minder\nschwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 7).\n\nSolche allgemeinen Milderungsgründe lagen hier vor: Der\nAngeklagte ist bisher nur mit Geldstrafen bestraft worden, er ist geständig und sein Tatbeitrag lag nahe dem\neines Gehilfen. Er wurde nur tätig, um seinen eigenen\nRauschgiftbedarf decken zu können und um eine Unterkunft zu haben.\n\nBei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschlie-Ben, daß der Tatrichter bei richtiger Bewertung des\nminder schweren Falles und des besonders schweren Falles eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte.\n\n75\n\nJS\n\nDie neue Hauptverhandlung gibt dem Tatrichter auch die\nGelegenheit, die Anordnung einer Maßnahme nach § 64\nStGB, möglicherweise in Verbindung mit § 67 b StGB, zu\nprüfen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-01/5-str-286-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-01/5-str-286-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.068002+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-01/5-str-286-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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