{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-06-23","aktenzeichen":"5 StR 75/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 75/92 URTEIL\n\nvom 23. Juni 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriedrich Sch aus DEMEEEES.\ndort geboren am if 1944.\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nA\n.,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nRichterin am Amtsgericht Dr. GENE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 1990 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nSteuerhinterziehung und des versuchten Betrugs freigesprochen. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Steuerhinterziehung\n\nNach den Feststellungen ließ der Angeklagte im Jah-\n\nre 1980 sein Haus umbauen. Diese Arbeiten führte\n\nG. KOEEM zusammen mit seinem Bruder und acht weiteren\nArbeitern aus. Für die insgesamt vom Angeklagten bezahlten, nach Stundenaufwand berechneten, Vergütungen\nin Höhe von 18.702 DM wurde von keinem der Beteiligten\nLohnsteuer abgeführt.\n\nDas Landgericht hat die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten unter Bezugnahme auf $S 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung und die zum Arbeitnehmerbegriff ergangene Rechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint. Was die\nRevision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden\nkann.\n\nNach den Feststellungen ist auch nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nnicht geprüft hat. Allein durch den Abschluß des Werkvertrags wurde der Angeklagte noch nicht Gehilfe der\nvon den Werkunternehmern später begangenen Steuerhinterziehung. Anders als in dem der Entscheidung BGHR AO\n$S 370 Abs. 1 Beihilfe 1 = BGHR StGB S 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3 (= BGH bei Holtz MDR 1988, 818 = wi-\n\nstra 1988, 261) zugrundeliegenden Fall diente hier die\nTätigkeit des Werkunternehmers nicht ausschließlich\ndem Ziel, eine Steuerhinterziehung vorzubereiten. Der\nBundesgerichtshof hat - worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hinweist - in vergleichbaren Fällen eine\nBeihilfe zu Steuerhinterziehungen noch nicht erwogen\n(siehe BGH MDR 1980, 950; 1981, 863; NJW 1982, 1952).\n\n2. Versuchter Betrug\n\nIn einem Zivilprozeß anerkannte der Angeklagte als\nProzeßbevollmächtigter des Beklagten namens seines\nMandanten einen Teilbetrag unter Verwahrung gegen die\nKostenlast ($S 93 ZPO), wissend, daß er zur Frage, ob\nder Beklagte zu der Klage Veranlassung gegeben habe,\neinen falschen Sachvortrag gehalten und eine inhalt-\n\nlich falsche Urkunde zu Beweiszwecken vorgelegt hatte,\num das Gericht über die tatsächlichen Voraussetzungen\nfür die Kostenentscheidung nach S 93 ZPO zu täuschen\n(UA S. 9, 16). Zu einem Anerkenntnisurteil kam es indesen nicht. Die Parteien schlossen vielmehr einen\nVergleich, bei dem die Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens insgesamt verteilt wurden. \"Um\neiner Einigung in der Hauptsache willen, hielt der Angeklagte nicht mehr an seinem Bestreben fest, seinen\nMandanten vor den Kosten des anerkannten Teils zu bewahren\" (UA S. 9).\n\nDieses Verhalten hat das Landgericht zutreffend als\nversuchten Betrug gewürdigt und gleichfalls zutreffend\nstrafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen. Der\nErfolg ist ausgeblieben, weil der Angeklagte bei der\nim Rahmen des Vergleichs zu findenden Kostenverteilung\nauf der aus $S 93 ZPO folgenden Rechtsposition nicht\nbeharrte. Damit hat er die Vollendung im Sinne des\n\n8 24 Abs. 1 StGB verhindert. Ohne Rechtsfehler hat das\nLandgericht auch Freiwilligkeit bejaht. Es konnte\nnicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß\n\nIo\n\nder Angeklagte davon ausging, \"daß sein Bestreben, den\nMandanten vor Teilen der Kosten zu bewahren, keinen\nErfolg haben könnte\" (UA S. 18).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-23/5-str-75-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-23/5-str-75-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.635120+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-06-23/5-str-75-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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