{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-06-17","aktenzeichen":"2 StR 602/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 602/91 URTEIL\n\nvom\n17. Juni 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Crinna KB Aaus EB, dort geboren\nam WW. EB 1972,\n\n2. Corina S ED „aus EB. dort geboren\nam. 1973,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Juni 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ei»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EiEEEEEEn>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 23. Mai\n1991 wird verworfen. j\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen von einem Jahr und\nzehn Monaten bzw. von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird - hat keinen Erfolg.\n\nSoweit sie geltend macht, die Urteilsfeststellungen\nhätten zu einer Verurteilung wegen Totschlags führen müssen, ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.\n\nDasselbe gilt für die Rüge, das Bezirksgericht habe die\nStrafzumessungstatsachen unzureichend sowie widersprüchlich\nfestgestellt und Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht\ngewährt.\n\nAuch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf, der die getroffene Entscheidung beeinflußt haben kann:\n\nDas Bezirksgericht hat zu Recht für die im Juni 1990\nbegangene Straftat in Anwendung der gegenüber § 2 StGB spezielleren Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages\n(Anl. I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 3 Buchst. f£\n§ 1 Abs. 1) zunächst das Jugendgerichtsgesetz herangezogen\nund dann geprüft, ob für die weitere Rechtsanwendung die\nRegelungen des Strafgesetzbuches der DDR gemäß S 2 StGB\nmilder sind als diejenigen des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland.\n\nEine derartige Prüfung war für die Bestimmung des gemäß\n§ 18 Abs. 1 JGG anzuwendenden Strafrahmens geboten (vgl.\nBGHR StGB $S 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 5).\n\nZu Recht hat das Bezirksgericht S 117 StGB-DDR, der eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht, als die gegenüber\n§ 226 StGB günstigere Vorschrift angesehen. Die Anwendung\nvon § 117 StGB-DDR führt dazu, daß im vorliegenden Falle\ndie Höchststrafe gemäß S 18 Abs. 1 JGG lediglich fünf Jahre\nbeträgt, während bei Anwendung von § 226 StGB, dessen\nStrafrahmen bis zu fünfzehn Jahren reicht, die Höchststrafe\nnach dem JGG zehn Jahre betragen würde.\n\n77\n\nBei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Bezirksgericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß\n\"verminderte Schuldfähigkeit nach S 21 StGB vorliegt und\nsich dies schuldmindernd auswirkt\".\n\nDas ist hier nicht zu beanstanden.\n\nBedenken könnten allenfalls bestehen, wenn das Bezirksgericht bei der Bewertung der Tat nach Jugendstrafrecht von\neiner gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafdrohung\ndes § 117 StGB-DDR ausgegangen wäre (vgl. BGH StV 1981,\n26), denn dies würde zu einer unzulässigen Vermischung von\nGesichtspunkten aus verschiedenen Strafgesetzbüchern führen. Nach § 2 StGB ist ein Gesamtvergleich im Wege der\nstrikten Alternativität und keine stufenweise Prüfung der\nbeiden Rechtsordnungen vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1991,\n1242; BGHSt 20, 22, 28, 30; 24, 94, 97; BGHR StGB S 2\nAbs. 3 DDR-StGB 3; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1992 -\n\n5 StR 36/92). Hiergegen hat das Bezirksgericht aber nicht\n\nverstoßen. Es hat vielmehr bei der gebotenen Gesamtwürdi-\n\ngung von Tat und Täter im Rahmen der nach S 18 JGG zu verhängenden Jugendstrafe zutreffend berücksichtigt, daß die\n\nAngeklagten in ihrer Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt waren und ihre Tat in eine \"Konfliktsituation\" einzuordnen ist (UA S. 14).\n\nDie gemäß S 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils\nhat auch keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil\nder Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Für die Beurteilung des Gesamtgeschehens und die Bemessung der Jugendstrafe kam es nicht wesentlich darauf an, ob der Geschädigte\n\ndie Angeklagte KB nach einem Wortwechsel zunächst \"angefaßt\" hatte oder nicht. Rechtsfehlerfrei hat das Bezirksgericht das Schwergewicht des Geschehens in der erheblichen\nMißhandlung des bereits am Boden liegenden Opfers gesehen\n(UA S. 8, 14).\n\nJähnke RiBGH Maier kann seine Theune\nUnterschrift nicht beifügen, da er sich in\nUrlaub befindet.\nJähnke\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-17/2-str-602-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-17/2-str-602-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.484504+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-06-17/2-str-602-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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