{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-16","aktenzeichen":"1 StR 265/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 265/92\n\nvom\n\n16. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet A GE zus IE, Teporen an\n1947 in SED TED (Türkei),\n\nwegen entgeltlicher Beihilfe zur unerlaubten Einreise u.a.\n\n0b\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juni 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsamer,\nMaul,\nGranderath,\nWahl\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: rip\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nddr\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n18. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines\nVergehens gegen das Ausländergesetz freigesprochen und angeordnet, daß er für die in dieser Sache vom 8. Oktober 1990\nbis zum 18. November 1991 erlittene Untersuchungshaft von\nder Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft mit der auf die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützten Revision sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens\nauf die Verfahrensbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht\nbedarf; die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über\ndie Entschädigung erledigt sich durch die Aufhebung des Urteils.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der\nTatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen\ndie für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen -\nFeststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung\nmuß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann,\nob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHR StPO\n§ 267 Abs. 5 Freispruch 5), d.h. ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die\nDenkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine\nVerurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1988\n- 1 StR 435/88). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht: Das Landgericht stellt zwar im Verlauf\nder Urteilsbegründung fünf Fälle fest, in denen Ausländer in\ndas Bundesgebiet eingeschleust worden sind. Insoweit legt es\nindes nur dar, daß jeweils die Täterschaft des Angeklagten\nim Sinne der zugelassenen Anklage als Fälscher von Aufenthaltserlaubnissen und Sichtvermerken oder als Führer einer\nAusländergruppe über die grüne Grenze nicht nachzuweisen\nsei. Es fehlt aber jede nähere Erörterung dazu, inwieweit\nder Angeklagte in sonstiger Weise an den festgestellten Einschleusungen beteiligt gewesen sein konnte. Die Strafkammer\nbeschränkt ihre Beweiswürdigung auf die jeweils zu jedem der\nfünf Fälle erhobenen Beweise. Bei der Erörterung des fünften\nFalles (UA S. 23) bemerkt das Landgericht zwar ohne weiteres\nund abschließend, es konnte \"insbesondere im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Anklagevorwürfe und aller Beweismittel nicht außer acht bleiben, daß auch alle im übrigen gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe nicht sich mit\n\nA0C\n\neiner zur Verurteilung notwendigen Sicherheit bestätigen\nließen\". Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer in keinem Punkt der Urteilsgründe belegt, daß sie eine derartige Gesamtwürdigung wirklich vorgenommen hat. Hinzu\nkommt folgendes: Vor der Erörterung der erwähnten fünf Einzelfälle - als unmittelbare Einleitung der Urteilsgründe -\nbehandelt die Strafkammer unter der Überschrift \"Die Anklageschrift legte dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur\nLast\" die Schilderung der zugelassenen Anklage dazu, daß der\nAngeklagte \"Mitglied einer international agierenden vielköpfigen Organisation\" gewesen sei, \"die vorwiegend türkische,\naber auch iranische und rumänische Staatsangehörige in das\nBundesgebiet einschleust\". Nach Mitteilung und Erörterung\nder insoweit erhobenen Beweise kommt das Landgericht zu dem\nSchluß, daß der Angeklagte mindestens drei Monate lang im\nJahr 1988 \"im weiteren Umfeld dieser Organisation tätig\"\nwar, jedoch nicht geklärt werden konnte, ob der Angeklagte\nim Sinne der Anklage Stellvertreter des Organisationsleiters\nwar. Es bleibt unklar, von welchem festgestellten Sachverhalt die Strafkammer hierbei ausgeht und ob es sich auch insoweit um einen eigenständigen Schuldvorwurf handelt oder\nwelcher nähere Bezug zu den erörterten fünf Einzelfällen besteht, zumal die Strafkammer an keiner Stelle der Urteilsgründe erkennen läßt, welche Strafvorschriften sie überhaupt\nprüft (zu den zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der\n\n§§ 47, 47 a AuslG a.F. vgl. von Pollern, in: Lexikon des\nRechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht, S. 42 ff, S. 45 £;\nvgl. auch § 92 AuslG n.F.). Jedenfalls durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, daß der Angeklagte möglicherweise \"nur als Busfahrer und nicht als ranghohes Mitglied\nder Schleuserorganisation tätig war\". Bereits aufgrund der\n\neigenen Einlassung (UA S. 4) liegt es nahe, daß der Angeklagte gewußt hat, wohin die von ihm mit dem Bus nach Bukarest zu der Schleuserorganisation gebrachten Landsleute weiterreisten, und daß er auch mit einer Einschleusung nach\nDeutschland zumindest gerechnet hat und dies billigend in\nKauf nahm. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Einlassung des Angeklagten Anlaß zur Prüfung und Erörterung der Frage hätte geben müssen, ob der Angeklagte sich\nwenigstens als Gehilfe (zur Frage der strafbaren Beihilfe\nbei SS 47, 47a AuslG a.F. vgl. von Pollern aa0 S. 45 £.)\nstrafbar gemacht hat.\n\nInfolge der dargelegten Darstellungs- und Erörterungsmängel hält der Senat die Prüfung und Entscheidung der Sache\ndurch einen neuen Tatrichter für geboten.\n\nVRiBGH Dr. Gribbohm ist\n\nwegen Urlaubs verhindert\n\nzu unterschreiben.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-16/1-str-265-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-16/1-str-265-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.330205+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-06-16/1-str-265-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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