{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-05-27","aktenzeichen":"2 StR 94/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 94/92\n\n} Uncaa\nvom\n27. Mai 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilhelm Emil EB ED „aus EEE. Sseboren am\nWR. EEE 1935 in RC.\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 27. Mai 1992 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 206 a StPO beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 10. Juni\n1991\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte im\n\nb)\n\nFalle 2 (II 4 der Urteilsgründe \"Eigenbereicherung\") verurteilt worden ist. In\ndiesem Umfang wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;\n\ndahingehend geändert, daß der Angeklagte\nwegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt und diese Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nDie Gebühr für das Rechtsmittel wird um 3/4\nermäßigt. 3/4 der im Rechtsmittelverfahren\n\nentstandenen Kosten und dem Angeklagten er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt. Im übrigen trägt der\nAngeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt (Einzelstrafen: sechs Monate und drei Jahre neun\nMonate). Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinn des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nUntreue im Fall 1 (II 3 der Urteilsgründe \"Bildung schwarzer Kassen durch HP und BB\") richtet.\n\nIm übrigen hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Verfahren\nist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß S 206 a StPO\neinzustellen, soweit der Angeklagte im Fall 2 (II 4 der Urteilsgründe \"Eigenbereicherung\") verurteilt worden ist. Die\nabgeurteilte Tat war nämlich nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.\n\n1. a) Das Landgericht sieht im Fall 2 den Tatbestand\nder Untreue zum Nachteil der Firma Tessin als erfüllt\nan, weil der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. Januar 1988 es unterlassen hat,\n\n- die auf seinen Schweizer Konten ruhenden, aus\ndem Vermögen der Firma TB stammenden\nWerte für diese Firma freizugeben und statt\ndessen beschloß, sie für sich zu behalten;\n\n- der Firma Tue die ihr noch nicht bekannten Schweizer Konten bei der Züricher Kantonalbank anzugeben;\n\n- über die Herkunft der auf den Schweizer Konten\neingebrachten Werte aus dem Vermögen der\n\nTE aufzuklären;\n\nsowie weil er nach Entdeckung seines Kontos bei der Schweizerischen Kreditanstalt gegenüber den Ermittlungsbehörden\ndurch seinen gutgläubigen Verteidiger erklären ließ, dieses\nKonto stehe in keinerlei Bezug zu dem Verfahren und den übrigen Mitbeschuldigten, er behalte sich Regreßansprüche vor\n(UA S. 77).\n\nb) Zur Last gelegt war dem Angeklagten nach dem unter\nBerücksichtigung einiger Einstellungen nach SS 154, 154 a\nStPO verbliebenen Anklagevorwurf, daß er zwischen 1981 und\n1987 fingierte Dienstleistungsrechnungen der Firmengruppe\nS@EB akzeptierte, noch nicht fällige Leistungen an diese\nGruppe veranlaßte und dafür \"Barrückzahlungen\" der genannten Firmen erhielt. Desweiteren führte der Anklagesatz aus:\n\"Auf verschiedenen Konten und Depots des Angeschuldigten\nBretag bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten\n\n79\n\nkonnten Vermögenswerte von ca. 1,5 Mio. DM sichergestellt\nwerden, darunter allein Bareinzahlungen in belgischer währung in Höhe von ca. 740.000,-- DM\".\n\nDiesen Vorwurf hat das Landgericht nur teilweise bestätigt gefunden. Es nimmt an, der Angeklagte habe zunächst im\nInteresse seiner Arbeitgeberin, der Firma Tem, eine \"Schwarze Kasse\" gebildet und verwaltet. Erst nach der\nEntlassung aus der Untersuchungshaft habe er sich entschlossen, die angesammelten Vermögensgegenstände zu behalten. Daraus leitet es im Fall 2 die Strafbarkeit des Angeklagten wie dargelegt ab.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im\nFall 2 hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand als\nden, der durch Anklage und Eröffnungsbeschluß bestimmt war.\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist gemäß S 264 Abs. 1\nStPO \"die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach\ndem Ergebnis der Verhandlung darstellt\". In diesem Sinne\numfaßt die Tat nicht nur das einzelne in der Anklage und im\nEröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern\nden ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit\nbildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand\nverwirklicht haben soll. Den Rahmen der Untersuchung bildet\nzunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Dazu kommt aber auch das gesamte Verhalten des\nAngeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, auch wenn diese\n\nUmstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt\nsind (vgl. BGHSt 13, 21, 26; 320, 321; 23, 141, 145; 32,\n215; 35, 60 ££f; 35, 80 £f; 35, 86 ££f; 35, 172 ff; BGH Urt.\nv. 17. März 1992 - 1 StR 5/92).\n\nEin derartiger Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Gegenstand der Anklage war das Beiseiteschaffen von Geld und\nSachwerten zu Lasten der TeEEED auf Schweizer Konten.\nDieses Verhalten hatte jedoch mit der letzten Einzahlung am\n2. April 1987 seinen Abschluß gefunden. Das der Aburteilung\nim Fall 2 zugrunde liegende Verhalten begann erst nach der\nEntlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft, also\nnicht vor dem 5. Januar 1988. Zwischen dem in der Anklage\nangenommenen Tatzeitpunkt des unlauteren Zusammenwirkens\nmit der Firmengruppe SB und dem vom Landgericht für den\nFall 2 festgestellten Zeitpunkt des Verheimlichens lag mithin eine beträchtliche Spanne. Das in der Anklage bezeichnete Verhalten lag im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses des Angeklagten bei der Firma Temp; am 5. Januar 1988 war er hingegen bereits entlassen. Das vom Landgericht als strafbar angesehene Verhalten stellt sich nach\ndem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit als Unterlassen dar. Es\nerschöpfte sich nicht etwa in der Sicherung und Verwertung\nder erlangten Beute, sondern beruhte auf einem völlig neuen\n- gegenüber dem in der Anklage geschilderten nach Gegenstand und Zielrichtung andersartigen - Willensentschluß.\nDementsprechend unterscheiden sich auch die Art und das Gewicht des von der Anklage erfaßten und des vom Landgericht\nangenommenen Unrechts erheblich.\n\nIo\n\nAllerdings ist das Landgericht zur Strafbarkeit des Angeklagten im Fall 2 nur deshalb gekommen, weil es die\nStrafklage umgestaltet hat. Den der Anklage zugrundeliegenden einheitlichen Vorwurf der Eigenbereicherung zwischen\n1981 und 1987 hat es nicht als erwiesen angesehen und ist\nhier zu einem Gefährdungsschaden infolge der Bildung einer\n\"Schwarzen Kasse\" gelangt. Als Folge davon glaubte es, zur\nUntersuchung des späteren Verhaltens des Angeklagten verpflichtet zu sein. Diese Änderung der Sachlage schuf jedoch\nebenfalls nicht jene innere Verknüpfung der verschiedenen\nGeschehnisse, welche ihre Zusammengehörigkeit als einheitliche Tat im Sinne des S 264 StPO begründet. Die getrennte\nAburteilung beider Lebenssachverhalte wäre deshalb keine\nunnatürliche Aufspaltung ein und desselben geschichtlichen\nVorkommnisses, sondern eine mögliche prozessuale Behandlung\nmehrerer Verhaltensweisen, welche sich zeitlich, örtlich\nund nach den Umständen ihrer Verwirklichung deutlich voneinander abheben.\n\nDaß in der Anklage die Höhe der in die Schweiz verbrachten Vermögenswerte angegeben ist, vermag daran nichts\nzu ändern. Diese Darstellung sollte den Umfang der von 1981\nbis 1987 angenommenen Tat schildern, ein Verfolgungswille\nder Staatsanwaltschaft für nach diesem Zeitpunkt liegende\nVorgänge ergibt sich daraus nicht.\n\nZur Aburteilung des Geschehens nach dem 5. Januar 1988\nhätte es deshalb einer Nachtragsanklage bedurft, die aber\nnicht erhoben ist. Der Hinweis gemäß S 265 StPO in der\nHauptverhandlung vom 22. Mai 1991 genügte nicht.\n\nMit der Einstellung des Verfahrens im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die Einsatzstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten und die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe\nkann jedoch bestehenbleiben. Der Senat kann ausschließen,\ndaß das Landgericht eine noch niedrigere Freiheitsstrafe\noder eine Geldstrafe verhängt hätte, wenn die weitere Verurteilung wegen Untreue nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts die Einzelstrafe von sechs Monaten\nFreiheitsstrafe gemäß S 354 Abs. 1 StPO verhängt und diese\nStrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da\ndie Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift\nbeim Angeklagten vorliegen und S 56 Abs. 3 StGB nicht in\nBetracht kommt. Das Landgericht wird im Beschlußwege Bewährungszeit und Bewährungsauflagen festzusetzen haben (BGH\nVRS 77, 347, 349; NJW 1953, 1838; Kleinknecht/Meyer StPO\n40. Aufl. Rdn. 4 zu $S 268 a und Rdn. 30 zu § 354 m.w.N.).\n\nJähnke Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-27/2-str-94-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-27/2-str-94-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.957636+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-05-27/2-str-94-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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