{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-05-06","aktenzeichen":"3 StR 149/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 149/92 BESCHLUSS\nvom\n6. Mai 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Otto von TED aus ni, dort\ngeboren am ®. EEEE> 1945,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nu2\n\nyF\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 6. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 25. November 1991 insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur\nBewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen versuchter Vergewaltigung in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPo.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach S 56 Abs. 1 und 2 StGB mit der\nBegründung verneint, daß der Angeklagte sich in der Haupt -\nverhandlung nicht zur Sache eingelassen habe, so daß \"insbesondere seine innere Einstellung zu der Tat\" nicht ersichtlich geworden sei und \"deshalb\" keine konkreten Anhaltspunkte für eine günstige Sozialprognose vorlägen, aus \"demselben\nGrunde\" aber auch keine besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten und in der Tat selbst zu erblicken\nseien, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56\nAbs. 2 StGB hätten rechtfertigen können. Diese Erwägungen\nunterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie vorausschauende Beurteilung, ob zu erwarten ist,\ndaß ein Angeklagter, gegen den eine Freiheitsstrafe von\nhöchstens zwei Jahren verhängt wird, sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne\nEinwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen\nwird, hat der Tatrichter auf Grund einer umfassenden würdigung aller Umstände, insbesondere der in S 56 Abs. 1 Satz 2\nStGB - nicht abschließend - aufgezählten Gesichtspunkte zu\ntreffen, die Rückschlüsse auf eine künftige Straflosigkeit\nzulassen. Dieser Aufgabe hat er sich auch dann zu unterziehen, wenn der Angeklagte sich durch Schweigen verteidigt\noder, wie es hier im Ermittlungsverfahren geschehen ist, die\nTat bestreitet. Wie allgemein im Rahmen der Strafzumessung\ngilt auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung, daß ein nicht ausschließbar auf Furcht vor Strafe\nberuhendes Verteidigungsverhalten grundsätzlich nicht zu\n\n22\n\nLasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf (vgl. BGHR\nStGB § 56 I Sozialprognose 4 und § 56 II Gesamtwürdigung,\nunzureichende 6). Daß ein Angeklagter schweigt oder die Tat\nbestreitet, rechtfertigt es auch sachlich-rechtlich nicht,\ndaß ein Klärungsversuch hinsichtlich einzelner ihm bekannter\nEntscheidungsgrundlagen - etwa unter dem Gesichtspunkt einer\nDarlegungslast - von vornherein unterlassen wird. Die (über\nVorsatz hinausgehende) innere Einstellung eines Angeklagten\nzur Tat, auf die das Landgericht entscheidend abgehoben hat\nund die für die Beurteilung der Bewährungsfrage in der Regel\ndurchaus aufschlußreich sein wird, kann einer Klärung selbst\ndann zugänglich sein, wenn der Täter sich dazu nicht äußert.\nBevor das Landgericht diese innere Einstellung als ungeklärt\nbehandelte, hätte es sich daher mit der Frage befassen müssen, ob die festgestellten Umstände des äußeren Tatgeschehens nicht Rückschlüsse auf die psychischen Wurzeln der Tat\nzulassen. Zu erwägen war dabei insbesondere, ob die Tat sich\nals eine durch die Umstände begünstigte Gelegenheitstat ohne\nbesondere Brutalität und überdurchschnittliche kriminelle\nIntensität darstellte.\n\nDie Strafkammer durfte sich bei Beurteilung der Täterprognose zudem nicht auf Fragen der Täterpsyche beschränken.\nZwar folgt aus der Pflicht zur umfassenden und abwägenden\nPrüfung der die Prognose möglicherweise beeinflussenden Gesamtumstände nicht die Verpflichtung zu gleichermaßen umfassender Darstellung im Urteil. Die wesentlichen Umstände müssen Jedoch behandelt werden. Daran fehlt es. Das Landgericht\nhat wichtige Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Angeklagten\nsprechen können, nicht nachprüfbar bedacht. So ist es in\ndiesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die Unbestraft-\n\nheit und die günstigen Lebensverhältnisse eingegangen; es\nhat auch nicht erkennbar erwogen, ob auf den Angeklagten angesichts seiner geschäftlichen Stellung nicht bereits aus\ndem Verlauf des Verfahrens selbst nachhaltige Wirkungen ausgegangen sind. Die Frage einer günstigen Sozialprognose war\nnicht so eindeutig zu beantworten, daß ihre Verneinung mit\ndem bloßen Hinweis auf die ungeklärte innere Einstellung zur\nTat hätte begründet werden dürfen.\n\nEntsprechendes gilt für die Frage besonderer Umstände\nim Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Auch insoweit fehlt es an der\ngebotenen Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände. Zwar erreicht die verhängte Freiheitsstrafe die in § 56 Abs. 2 StGB vorgesehene\nHöchstgrenze von zwei Jahren, so daß besondere Umstände von\ngesteigertem Gewicht vorliegen müssen, um angesichts des\nsich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehalts eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen zu lassen (vgl. BGHR StGB § 56 II Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Besondere Umstände von solchem\nGewicht scheiden jedoch im vorliegenden Fall nicht so offensichtlich aus, daß die auch in diesem Zusammenhang in Bezug\ngenommene, in sich fragwürdige Begründung, daß die innere\nEinstellung des Angeklagten zur Tat nicht ersichtlich geworden sei, im Ergebnis unschädlich wäre. Als zu Gunsten des\nAngeklagten sprechende Gesichtspunkte kommen (auch) im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB in Betracht, daß er nicht vorbestraft ist, bisher ein sozial geordnetes Leben geführt hat,\ndie unter Umständen als Gelegenheitstat zu wertende Vergewaltigung im Versuch steckengeblieben ist und daß seine ge-\n\nur\n\nschäftliche Stellung durch die Verurteilung gefährdet sein\nkann. Ob solchen bei einer Einzelbetrachtung nur durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen auf Grund einer Gesamtwürdigung die Bedeutung besonderer Umstände in einem Maße zukommt, daß sie die Vollstreckungsaussetzung\nselbst einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren erlauben (vgl.\nBGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1 und Umstände, besondere\n7, jeweils mit weiteren Nachweisen), muß ebenso wie die Frage der Sozialprognose neuer tatrichterlicher Prüfung vorbehalten bleiben.\n\nDie Maßregelentscheidung und der auf den Anspruchsgrund\nbeschränkte Ausspruch über die Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung bleiben von der Teilaufhebung des Urteils unberührt.\n\nRuß Zschockelt Blauth\nMiebach winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/3-str-149-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/3-str-149-92-2","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.094104+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-05-06/3-str-149-92-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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