{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-05-06","aktenzeichen":"3 StR 149/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 149/92\n\nvom\n\n6. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Otto von TER aus NP, dort geboren\nan @ EEE 1949,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\n48\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1992\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, $S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW\n1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Sie war hier insbesondere deshalb\nnicht entbehrlich, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der um Arbeit bemühten Nebenklägerin inzwischen geändert haben können.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin entstan-\n\ndene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985,\n921; 1982, 446).\n\nZudem begehrt die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur,\num der Revision des Angeklagten entgegenzutreten. Diese hat\naber nur zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg\nund ist im übrigen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO. Bei der gegebenen Sachlage ist es der Nebenklägerin\nmöglich und zumutbar, ihre Interessen im Revisionsverfahren\nselbst wahrzunehmen (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPo).\n\nRuß Zschockelt Blauth\nMiebach Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/3-str-149-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/3-str-149-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.077657+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-05-06/3-str-149-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1992-05-06","dockets":["3 StR 149/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.05.1992 – 3 StR 149/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/3-str-149-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\nabgelehnt.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/119","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"119","label":"§ 119 ZPO","mentions":1},{"id":"StPO/397a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"397a","label":"§ 397a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:22.077657+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}