{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-05-06","aktenzeichen":"2 StR 21/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 21/92 BESCHLUSS\nMerinen vom\n6. Mai 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiko D EEE aus Pr. seboren an MB.\nGEB 1960 in nie, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: \"\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Meiningen vom 27. Juni 1991\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an,\nder in seiner Antragsschrift vom 7. April 1992 ausgeführt\nhat:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, der Beschwerdeführer\nhat zwei nicht ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrügen\nund keine Sachrüge erhoben.\n\nI. Zu den Verfahrensrügen:\n\na) Die Revision ist der Ansicht, die Verteidigung sei\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne\nvon § 338 Nr. 8 StPpo dadurch beschränkt worden, daß das\nBezirksgericht ein gegen den Sachverständigen Dr. RB\n\nwegen Besorgnis der Befangenheit angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen habe. Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und\nist deshalb unzulässig; die Revision teilt den Wortlaut\ndes Gerichtsbeschlusses nicht mit, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist. Für die Zulässigkeit der\nerhobenen Beanstandung ist das erforderlich (vgl. BGHSt\n21, 334, 340; BGH bei Dallinger MDR 1972, 387; BGH, Urteil\nvom 7. Dezember 1977 - 2 StR 486/77 -). Die Beanstandung\nwäre aber auch unbegründet. Das Bezirksgericht hat das Ablehnungsgesuch mit einer Begründung, die Rechtsfehler\nnicht erkennen läßt (vgl. SA Bd. II Bl. 135, 136), zurückgewiesen.\n\nb) Soweit die Revision eine unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung auch darin erblickt, daß anstelle des beauftragten Gutachters Dr. He der Sachverständige\nDr. REED das Gutachten zur Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten erstellte und in der\nHauptverhandlung erstattete, ist die Revision ebenfalls\nnicht zulässig ausgeführt. Eine Verfahrensrüge, die sich\nauf § 338 Nr. 8 StPO stützt, muß darlegen, daß die Beschränkung, die geltend gemacht wird, in einem in der\nHauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß enthalten ist\n(vgl. Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl. S 338 StPO Rdnr. 60).\nDazu trägt die Revision nichts vor; der Revisionsbegründung läßt sich auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung der Gutachtenerstattung durch Dr. R@&-\nWEB widersprochen hat und ob sein Widerspruch durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen worden ist.\n\nIm übrigen wäre auch diese Rüge unbegründet. Nach dem\nSenatsbeschluß vom 7. Juni 1991 (SA Bd. II Bl. 136) lautete der Gutachtenauftrag wie folgt: \"... wird der Leiter\nder Nervenklinik Hi, Chefarzt Dr. reg mit\nder Erstattung des Gutachtens in seiner Einrichtung beauftragt\". Dieser Beschluß gestattete die Delegation des Gutachtenauftrages an einen anderen Arzt.\n\nII. Weder in seiner Revisionseinlegungsschrift vom\n1. Juli 1991 noch in seinem Schriftsatz vom 17. August\n1991, in dem der dort gestellte Antrag auf Aufhebung des\nUrteils, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist, begründet wird, hat der Beschwerdeführer eine\nallgemeine Sachrüge erhoben. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt voraus, daß die Revision - allein oder neben\nder Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt\n25, 272, 275; BGH, Beschluß vom 21. April 1991\n= 3 StR 296/91, KK StPO-Pikart, 2. Aufl. § 344 Rdnr. 18 f\nund § 349 Rdn. 8). Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende\n- schlüssige - Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet\nworden sei, ist dem Revisionsvortrag selbst bei großzügiger Auslegung auch nicht andeutungsweise zu entnehmen; ei-\n\nne derartige - schlüssige - Behauptung kann auch nicht in\n\n77\n\nder bloßen Erklärung der Revisionseinlegung und im Aufhebungsamtrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel\nder Revision dargelegt werden, gesehen werden (vgl. BGH,\nBeschluß vom 21. August 1991 - 3 StR 296/91 - m.w.N.).\"\n\nJähnke Maier Niemöller\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/2-str-21-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/2-str-21-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.030552+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-05-06/2-str-21-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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