{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"4 StR 69/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 69/92\n\nvom\n\n28. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Semun AED seborener DB aus vi.\ngeboren am NEED 1954 in NEED Türkei, zur Zeit in\n\nHaft,\n\n2. Ethem Oi aus BED /:::. DEE.\ngeboren am BB 1962 in NEED /Türkei, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n28. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n22. November 1991\n\n1. in den Schuldsprüchen wie folgt geändert:\n\na) Der Angeklagte A ist schuldig\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nund versuchter unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln,\n\nb) der Angeklagte ÖQWB ist schuldig\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubter Abgabe\nvon Betäubungsmitteln,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. '\n\nII. Der Ausspruch über die Einziehung bleibt bestehen.\n\nSE\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und\ngegen den Angeklagten Ag eine Freiheitsstrafe von vier\nJahren und gegen den Angeklagten Ög@We eine solche von\nsechs Jahren verhängt. Ferner hat es 5,784 kg Heroin sowie\neine Pistole nebst Magazinen und Munition eingezogen. Mit\nihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte ÖGD beanstandet darüber\nhinaus auch das Verfahren.\n\nDie Revisionen haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Öztürk ist nicht\nausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrügen führt bezüglich beider Angeklagten zur Änderung\nder sie betreffenden Schuldsprüche.\n\nZutreffend beanstanden die Beschwerdeführer, daß das\nLandgericht sie als Täter und nicht lediglich als Gehilfen\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für\nschuldig befunden hat. Nach den Feststellungen sollten die\nsichergestellten knapp 6 kg Heroin, das einen Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 51,7 % aufwies, in den Handel gebracht werden. Zu diesem Zweck wurde das Rauschgift dem Angeklagten ÖQEMP ausgehändigt, der in das Vorhaben eingeweiht war und das Heroin in seiner Wohnung zunächst aufbewahrte, um es auf Weisung seines Vaters Sadik Ög@WB an den\nAngeklagten Ag weiterzuleiten. Dieser hatte nach einigem\nWiderstreben gegenüber Sadik Ö@D eingewilligt, einen Käu\nfer für das Heroin zu besorgen und den Stoff zu verkaufen.\nAuf sein Betreiben vermittelte ihm daraufhin ein anderer\nTürke einen Kaufinteressenten, bei dem es sich, was der Angeklagte nicht wußte, um einen Vertrauensmann der Polizei\nhandelte. Nunmehr forderte der Angeklagte Ag den Angeklagten Ög> auf, das Heroin nach Paderborn zu bringen,\nwas der Angeklagte ÖG@EB auch tat. Sechs Tage später, am\n24. Juni 1991, erschienen der Vermittler und der Scheinaufkäufer bei dem Angeklagten AP, um das Heroin zu testen.\nDer Angeklagte ÖGEB hatte dem Angeklagten Ag zuvor telefonisch erklärt, er werde am darauf folgenden Tage zu ihm\nkommen, um entweder das Geld oder, wenn das Geschäft nicht\nzustande käme, die Ware abzuholen. Der Scheinaufkäufer bot\ndem Angeklagten 2 je nach Qualität des Heroins einen\nPreis zwischen 60.000 und 100.000 DM pro Kilo an. Später am\n\nEZ\n\nselben Tage füllte der Angeklagte im Keller seines Hauses\ndas Heroin in einen Sack um, den er sodann nach oben in sein\nLokal nahm. Dabei half ihm der Scheinaufkäufer, der anschließend das Lokal verließ, angeblich um das Kaufgeld zu\nholen. Kurz darauf erschien die Polizei.\n\nDie Strafkammer ist der Einlassung des Angeklagten\n2D gefolgt und hat für unwiderlegt erachtet, \"daß er unter dem Druck von ihm ernstgenommener Drohungen (des Sadik\nÖ@E segen sein eigenes Leben und das seiner Familie ...\ngehandelt hat\" (UA 35), \"daß die Sorge um die Sicherheit\nseiner Familie und seiner eigenen Person das einzige Motiv\nfür sein Verhalten war und daß er insbesondere für den Verkauf des Rauschgifts Geld weder erhalten sollte noch dies\nwollte\" (UA 10). Zugunsten des Angeklagten Öl nat die\nStrafkammer berücksichtigt, \"daß sich seine Tat in der Funktion eines Kuriers erschöpft hat, wobei die Kammer zu seinen\nGunsten davon ausgeht, daß er auf Weisung seines Vaters und\nohne die Absicht einer eigenen finanziellen Vorteilserzielung gehandelt hat\" (UA 35).\n\nHiernach kann die Verurteilung wegen täterschaftlichen\nHandeltreibens nicht bestehenbleiben. Zwar steht der Annahme\nihrer Täterschaft nicht entgegen, daß die Angeklagten keine\neigenen Umsatzgeschäfte tätigten, da auch eine Förderung\nfremder Umsatzgeschäfte vom Begriff des Handeltreibens. erfaßt wird (ständ. Rechtspr.; Körner BtMG 3. Aufl. $S 29\nRän. 92 m.Nachw.). In jedem Fall muß der Täter aber eigennützig handeln; Täterschaft ist nur bei einer solchen für\ndie Tatverwirklichung des unerlaubten Handeltreibens erforderlichen Willensrichtung möglich (BGHSt 34, 124, 125 £).\n\nEigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom\nStreben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt\n28, 308, 309). Eine solche eigennützige Tätigkeit ergeben\ndie von dem Landgericht getroffenen Feststellungen indes gerade nicht. Beide Angeklagten sind deshalb hinsichtlich des\nunerlaubten Handeltreibens nur der Beihilfe schuldig.\n\nDarüber hinaus hat sich der Angeklagte Ag - wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 12. März\n1992 zutreffend ausgeführt hat - nach den rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen dadurch, daß er das Heroin von\ndem Angeklagten SD einverständlich zum Zwecke des Weiterverkaufs übernommen hat, in Tateinheit zur Beihilfe zum\nHandeltreiben auch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (vgl. OLG Hamburg NJW 1975, 1472) schuldig gemacht.\nHinzu tritt bei diesem Angeklagten in weiterer Tateinheit\nStrafbarkeit wegen unerlaubter versuchter Veräußerung von\nBetäubungsmitteln dadurch, daß er versucht hat, das Heroin\nan den Scheinaufkäufer der Polizei zu verkaufen, wobei dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rauschgift\nnoch nicht erlangt hatte (vgl. Körner aa0 S 29 Rdn. 475,\n478). Der Angeklagte Ög@WB hat sich nach den Feststellungen\ndadurch, daß er dem Angeklagten AED das Rauschgift überbracht hat, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln\nstrafbar gemacht (vgl. Körner aaO Rdn. 487). Daß die Übergabe zum Zwecke des Weiterverkaufs erfolgte, reicht für sich\nallein nicht aus anzunehmen, daß der Übertragung des Besitzes an dem Heroin von dem Angeklagten on auf den Angeklagten 2 ein zwischen beiden Angeklagten vereinbartes\nentgeltliches Übertragungsgeschäft zugrunde gelegen hat. Ei-\n\nSZ\n\nner solchen Annahme steht insbesondere entgegen, daß der Angeklagte ee 7 nur \"auf Weisung seines Vaters\" (UA 35) gehandelt hat. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts tragen die Feststellungen deshalb eine Verurteilung\ndes Angeklagten Ob wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln nicht. Die unerlaubte Abgabe steht bei diesem Angeklagten zu der Beihilfe zum Handeltreiben im Verhältnis der Tateinheit.\n\nDa weiter gehende Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, hat der Senat die Schuldsprüche entsprechend geändert.\n$S 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen\nist, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\n3. Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung\nder Strafaussprüche nach sich. Zwar läßt die geänderte\nrechtliche Bewertung der Taten der Angeklagten das Vorliegen\ndes Straferschwerungsgrundes des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\nBtMG unberührt (vgl. BGHR BtMG 5 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 4;\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91). Jedoch\nkann der Senat nicht mit genügender Sicherheit ausschließen,\n\ndaß die Strafkammer, wäre sie von Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben anstatt täterschaftlicher Begehung ausgegangen, auf noch niedrigere Strafen erkannt hätte.\n\nSteindorf Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/4-str-69-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-28/4-str-69-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.820758+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-28/4-str-69-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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