{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-04-23","aktenzeichen":"4 StR 146/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IAY =”\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4 StR 146/92 URTEIL\n\nvom\n23. April 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJosef K u aus Ki a11cäu).,\ndort geboren am RB 1953,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus voii\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n627\n\n2\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 3. Dezember 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte\n\n- des unerlaubten Erwerbs von Betäu-\n\nbungsmitteln in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln,\n\n- des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,\n\n- des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über\nhalbautomatische Selbstladewaffen mit\neiner Länge von nicht mehr als 60 cm in\nTateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Überlassen von Schußwaffen an einen\nNichtberechtigten sowie\n\n- der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr\n\nschuldig ist;\n\nE72\n\n2. im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen unerlaubten Überlassens einer\nSchußwaffe an einen Nichtberechtigten\naufgehoben;\n\n3. im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt,\ndaß der Führerschein des Angeklagten\n“ eingezogen wird.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des vorsätzlichen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen,\ndavon in zwei Fällen je in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und vorsätzlichem\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin einem Fall, der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen\nmit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie der vorsätzlichen unerlaubten Überlassung von Schußwaffen an einen\nNichtberechtigten und der vorsätzlichen Trunkenheit im Ver-\n\nkehr\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner\nhat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß\ndie Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten keine\nneue Fahrerlaubnis erteilen darf. Der Angeklagte rügt mit\nseiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel führt nur zur Änderung des Schuldspruchs, zum\nWegfall einer Einzelstrafe und zur Ergänzung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Da der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe die\nerworbenen 4 Gramm Kokain nach den Feststellungen zum Einkaufspreis an Peter BB weitergegeben hat, handelte er\nnicht eigennützig. Daher hat er S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtNG\nnicht in der Alternative des Handeltreibens, sondern in\nderjenigen der Veräußerung erfüllt (vgl. Körner BtMG\n3..Aufl. $S 29 Rdn. 475). Die Abgabe des Betäubungsmittels\ngeht im Veräußern auf.\n\n2. Im Fall II 4 der Urteilsgründe wird die Abgabe von\nBetäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nerfaßt (Körner a.a.0. Rdn. 499 mit weit.Nachw.).\n\n3. Weil der Angeklagte die Waffen, über die er unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt (und die er im übrigen auch unerlaubt erworben) hatte, dem Peter BB nach\nden Feststellungen \"nur für einen gewissen Zeitraum\" (UA 7)\nüberlassen wollte, ist hier zwischen dem Ausüben der tat-\n\nER\n\nsächlichen Gewalt und dem Überlassen nicht von Tatmehrheit,\nsondern von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 741/84).\n\n4. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der - insoweit geständige - Angeklagte auch gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen. Damit entfällt der wegen unerlaubter Überlassung\neiner Schußwaffe verhängte Einzelstrafausspruch von 120\nTagessätzen zu 80 DM.\n\nDie Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 4 der\nUrteilsgründe sowie der Gesamtstrafenausspruch werden hingegen durch die Änderungen nicht berührt. Der Senat\nschließt aus, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung noch mildere Einzelstrafen verhängt hätte.\nAuf die Gesamtstrafe von (nur) zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht mit Rücksicht auf\ndie \"inzwischen eingetretene stabilisierte Lebenssituation\"\ndes Angeklagten erkannt; nur deswegen \"erschien es der Kammer vertretbar, angesichts der Vorverurteilung des Angeklagten und der relativ großen Menge Rauschgiftes, die der\nAngeklagte erworben und mit der er Handel getrieben hat\",\neine so niedrige Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.\n\n5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Fall\nII 3 der Urteilsgründe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landge-\n\nricht hat sich durchaus mit der Einlassung des Angeklagten\nauseinandergesetzt (UA 9). Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 4).\n\n6. Der Senat ergänzt den Maßregelausspruch im Urteilstenor um die unterbliebene Anordnung der Einziehung des\nFührerscheins gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. BGHSt 5,\n168, 178).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-23/4-str-146-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-23/4-str-146-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.588921+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-23/4-str-146-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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