{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-04-15","aktenzeichen":"5 StR 80/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 80/92 URTEIL\n\nvom 15. April 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nGabi Habib M us 7 |cu: mp,\ngeboren am 1953 in BeWWF (Libanon) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nu.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 14. April 1992 in der Sitzung vom\n15. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Amtsgericht Dr. er\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten in der\nVerhandlung,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nGroßen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven\nvom 30. Oktober 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung:\n\n1. Das Landgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit\neiner Gesamtabwägung der strafzumessungserheblichen Tatsachen aus (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1992\n\n= 5 StR 516/91 -, 17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91 - und\n29. Mai 1990 - 5 StR 174/90 -). Allerdings hat es wegen\nder dabei zu berücksichtigenden Milderungsgründe auf die\n\"zuvor\" bei der Strafzumessung im engeren Sinne erörterten\nUmstände verwiesen. Dies ist hier nicht zu beanstanden.\n\nA\n\nDas Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe mildernd\ngewertet, daß der Angeklagte Ende 1990, ein halbes Jahr\nvor der Tat, heroinabhängig wurde und bis zu 1/2 Gramm\nHeroin pro Tag rauchte, Der Angeklagte machte auch zwei\nEntzugsversuche, die jedoch scheiterten; es gelang ihm\nallerdings, den Konsum zu reduzieren. Einen Monat vor der\nTat erkundigte er sich nach zwei Therapiemöglichkeiten,\nwenngleich er weitere Schritte zur Durchführung der Therapie nicht mehr unternahm. Angesichts der Schwere der Tat,\nwie sie in der Menge des Heroins, mit dem der Angeklagte\nHandel getrieben hat, zum Ausdruck kommt, ist hier nicht\nzu besorgen, daß der Tatrichter diese Umstände bei der Gesamtwürdigung nach 8 56 Abs. 2 StGB außer Betracht gelassen oder ihnen kein hinreichendes Gewicht beigemessen hat.\n\n2. Es begegnet hier auch keinen durchgreifenden Bedenken,\ndaß das Landgericht die Prognose im Sinne von S$S 56\n\nAbs. 1 StGB offengelassen hat. Zwar können für die Gesamtwürdigung im Rahmen von 5 56 Abs. 2 StGB auch solche Umstände von Bedeutung sein, die schon für die Prognose nach\n§ 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sind (etwa eine Stabi-\n\n6A\n\nlisierung der Lebensverhältnisse, vgl. Beschluß des Senats\nvom 3. Dezember 1991 - 5 StR 577/91 - m.w.N.; BGHR StGB\n\nS 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2 und 8; BGH\nStV 1991, 20). Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter\nsolche Umstände hier übersehen hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/5-str-80-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/5-str-80-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.445517+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-15/5-str-80-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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