{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-04-15","aktenzeichen":"3 StR 72/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 72/92 |\n\nvom\n15. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Davis S EB zus me, seboren am\n@. ED 1955 ir on,\n\nwegen Fälschung von Vordrucken für Euroschecks u.a.\n\n237\n\n37\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. April 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 22. Oktober 1991\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZutreffend macht die Revision geltend, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 20 der Urteilsgründe wegen (nur) eines fortgesetzten Betruges - auch im Hinblick\nauf die wegen des Strafklageverbrauchs nicht vertretbaren\n\"Sammelstraftaten\" (vgl. BGHSt 35, 14, 19) - rechtsfehlerhaft ist. Der Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert.\n\nNach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von einem gewissen \"Tobi\" aufgrund einer sich entwickelnden \"Geschäftsbeziehung\" nach und nach fünf von verschiedenen Inhabern gestohlene Kreditkarten, die er mit einem \"auf den\nfortgesetzten Gebrauch entwendeter fremder Kreditkarten gerichteten Vorsatz\" in mehreren Bundesländern in einer Reihe\n\nvon Kaufhäusern und Geschäften, teils wiederholt, zum Einkauf verwendete, indem er sich als rechtmäßiger Karteninhaber ausgab und die Zahlungsbelege mit der jeweiligen gefälschten Unterschrift versah. Mit der ersten Karte tätigte\ner in der Zeit vom 21. Mai bis 26. Juli 1990 35 Einkäufe\nfür insgesamt 10.583,92 DM, mit der zweiten Karte vom\n\n2. Juni bis 31. Juli 1990 85 Einkäufe für insgesamt\n20.515,33 DM, mit der dritten Karte vom 24. Juli bis\n\n26. August 1990 51 Einkäufe für insgesamt 11.253,66 DM, mit\nder vierten Karte vom 9. bis 21. August 1990 16 Einkäufe\nfür insgesamt 6.561,04 DM und mit der fünften Karte vom\n\n24. August bis zu seiner Festnahme am 28. August 1990\n\n11 Einkäufe für insgesamt 2.978,49 DM. Dabei verwendete der\nAngeklagte mitunter zwei Karten an einem Tag in einem Kaufhaus, nämlich die erste und die zweite, die zweite und die\ndritte sowie die dritte und die vierte. Das Landgericht hat\ndie \"198 Einsätze\" der fünf Kreditkarten, bei denen der Angeklagte \"aus Sicherheitsgründen zum ganz überwiegenden\nTeil\" Zahlungsbeträge bis zu maximal 400/500 DM, also Beträge unter dem Kontrollanfrage-Limit der Eurocard- und Diners-Club-Vertragsunternehmen, wählte, als einen fortgesetzten Betrug gewertet. Es hat den Angeklagten wegen der\nVielzahl der \"knapp 200\" Einzelakte, der mit den Reisen\ndurch mehrere Bundesländer bewiesenen \"hohen Mobilität\",\ndes hohen Gesamtschadens von über 50.000 DM sowie der Anzahl der Geschädigten nach § 263 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Annahme des Landgerichts, es handele sich lediglich um eine einzige (fortgesetzte) Tat, widerspricht der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die\n\n54\n\nAnerkennung des Fortsetzungszusammenhangs seit jeher von\nstrengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat\n(BGHSt 36, 105, 109). Zur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der auf einen Gesanmterfolg gerichtet\nsein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und\nseine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 100; 320, 321;\n37, 45). Ein Gesamtvorsatz ist in dem Entschluß zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten in erprobter Art und\nWeise nicht zu sehen (vgl. u.a. BGHR StGB £fH Gesamtvorsatz\n30).\n\nNur einen solchen Entschluß zur wiederholten Begehung\nhatte der Angeklagte nach den Feststellungen gefaßt. Er\nhatte weder einen hinreichend bestimmten oder wenigstens\n‘bestimmbaren Gesamterfolg ins Auge gefaßt, der der Tat das\nGepräge gab (vgl. BGHR StGB £H Gesamtvorsatz 32), noch\nkonnte er überschauen, wie lange und in welcher Zahl \"Tobi\"\nihm gestohlene Kreditkarten verkaufen würde, zumal die ihn\nvor \"Tobi\" beliefernden Diebe verhaftet worden waren. Hinzu\nkommt, daß für den Gesamtablauf weder Ort noch Zeit vorweg\nüberlegt waren und daß es an dem objektiven Erfordernis des\nengen räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhanges zwischen den einzelnen Teilstücken für das Gesamtgeschehen\nfehlt. Soweit aus Formulierungen im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1991 (5 StR\n536/91, NStZ 1992, 189, 190, zum Abdruck in BGHSt bestimmt)\nder Eindruck gewonnen werden sollte, ein Gesamtvorsatz bedürfe keiner \"Begrenzung\" der Tatdauer, könne also auch ein\n\nsog. \"open-end-Vorsatz\" sein, würde das nicht mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen.\nDie vom 5. Strafsenat in dem Zusammenhang des nicht von Anfang an feststehenden Gesamterfolges genannten Entscheidungen betreffen die - hier nicht in Rede stehende - Erweiterung des Gesamtvorsatzes auf zusätzliche Einzelhandlungen\nvor Beendigung des letzten von mehreren Handlungsteilen\n(BGHR StGB fH Gesamtvorsatz 16, in dieser Entscheidung wurde eine fortgesetzte Handlung verneint, und aa0 Gesamtvorsatz, erweiterter 15) oder Fallgestaltungen mit genügend\nbestimmtem Gesamterfolg (aa0 Gesamtvorsatz 28: \"überschaubarer Kreis von Grundstücken\", \"Grundstückskarusell\"\nvon Anfang an genau festgelegt; BGHR $S 370 I Gesamtvorsatz\n6: \"konkret gerichtet auf die Angabe von ganz bestimmten\n\n. Lieferungen\"; aa0 9: \"die Höhe der erforderlichen Zahlungen für diesen Zeitraum im voraus ungefähr abschätzen\").\nDie Entscheidungen des 5. Strafsenats zu \"institutionalisierten\" Steuerhinterziehungen können wegen der diesem Senat zugewiesenen Spezialmaterie hier außer Betracht bleiben.\n\nGenau wie in den vom 5, Strafsenat genannten Entscheidungen des 4. Strafsenats sieht auch der 3. Strafsenat in\ndem Gesamtvorsatz, der auf einen Gesamterfolg mit einem für\neinen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schaden gerichtet ist, ein entscheidendes Kriterium\nzur inneren Tatseite einer fortgesetzten Handlung (vgl.\nBGHR StGB fH Gesamtvorsatz 30 \"immer so weitermachen\"\nreicht nicht, ferner u.a. aa0 14, 31, 33; ähnlich 1. und\n5. Strafsenat u.a. aa0 13 und 9). Das für das unerlaubte\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln als ausreichend angese-\n\n39\n\nhene \"eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem (vgl. u.a.\nBGHR BtMG S 29 I Fortsetzungszusammenhang 5, 7 - 9) ist\nnicht auf andere Straftatbestände zu übertragen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 1. April 1992 - 3 StR 74/92), so daß der Umstand des hehlerischen Erwerbs der Kreditkarten von nur einem Dieb zur Annahme einer fortgesetzten Handlung noch\nnichts besagt.\n\nAllerdings ist auch der Revision nicht zuzustimmen,\ndie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in\nfünf Fällen (je Kreditkarte eine fortgesetzte Tat) erstrebt. Auch bezüglich jeder einzelnen Kreditkarte waren,\njedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, weder der\nVorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet noch die subjektiven und teils die objektiven Voraussetzungen zu einem engen\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfüllt.\n\nAuf der anderen Seite liegt es nicht fern, daß bezüglich einzelner \"Einkaufsfahrten\" des Angeklagten ein auf\neinen Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz, teils unter\nVerwendung von zwei Kreditkarten, gefaßt worden war. So hat\nder Angeklagte mit der ersten Karte (Fälle I 3-7) am\n29. Mai 1990 fünf Kaufhäuser in Harrislee, mit den beiden\nersten Karten am 6. Juni 1990 (Fälle I 12 und II 5-6), am\n8. Juni 1990 (Fälle I 14 und II 9-11) sowie am 9. Juni 1990\n(Fälle I 15-16 und II 12-13, alle vier in einem Geschäft)\nKaufhäuser in Hamburg aufgesucht. Bei den zehn Vorgängen am\n28. und 29. Juni 1990 in Düsseldorf, Köln, Bochum und Dortmund (Fälle II 37-46), verwendete er nur die zweite Karte,\nebenso bei den elf Vorgängen am 6. und 7. Juli 1990 in\nElmshorn und Hamburg (Fälle II 57-67). Demgegenüber setzte\n\ner am 12. Juli 1990 in Kiel und Hamburg wieder beide Karten\nein (Fälle I 28 und II 73-76, einmal beide in einem Geschäft). Am 12.Juli 1990 verwendete er zunächst in Hamburg,\ndann unterwegs zum Tanken, schließlich in Köln nur die\nzweite Karte (Fälle II 77-79) und dann am 13. Juli 1990\nwieder beide in Köln und Düsseldorf, teils in einem Kaufhaus beide (Fälle I 29-32 und II 80-81). Ob und inwieweit\nsolche \"Einkaufsfahrten\" fortgesetzte Handlungen sind, weil\ndie Teilakte in enger zeitlicher Folge mit in einem vorausgeplanten örtlichen Zusammenhang verübt werden und der Täter einen der Größenordnung nach überschaubaren Erfolg anstrebt (vgl. für die Einlösung von einem Geschädigten gestohlenen Euroschecks BGHR StGB fH Gesamtvorsatz 7 a.E.),\nunterliegt tatrichterlicher Wertung. Es mag auf sich beruhen, daß das Landgericht - auch hinsichtlich anderer Kreditkarten - sich damit nicht auseinandergesetzt hat. Denn\ndie unterliebenen Feststellungen haben sich nicht zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt.\n\nzwar hat das Landgericht der Strafzumessung für die\nvon ihm nur als eine Tat bewerteten Betrügereien den Strafrahmen für besonders schwere Fälle nach § 263 Abs. 3 StGB\nzugrundegelegt. Entgegen der Auffassung der Revision ist\nder Angeklagte unter den hier gegebenen besonderen Umständen ausnahmsweise (vgl. BGHSt 36, 320, 321) durch diese\nStrafrahmenwahl nicht beschwert. Das Landgericht hat diesen\nStrafrahmen nicht etwa wegen der einem Gesamtvorsatz anhaftenden wesentlich erhöhten kriminellen Energie angewendet.\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß\ndas Landgericht im Hinblick auf S 47 StGB für diese am Ende\nder Straftaten des Angeklagten stehenden Betrügereien je-\n\n37\n\ndenfalls Freiheitsstrafen verhängt hätte, wie es auch schon\nmit jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe für die beiden\nHehlereitaten des Angeklagten am 7. und 9. Juni 1989 mit\neinem Gewinn für ihn von je 500 bis 1000 DM getan hatte\n(Fälle II 11 und 12 der Urteilsgründe). Das gilt umso mehr,\nals das Landgericht ersichtlich aus Vereinfachungsgründen\nden Angeklagten in den Kreditkartenfällen (II 18 und 20 der\nUrteilsgründe) nicht auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und\nUrkundenfälschung verurteilt hat. Auch in den Fällen des\nFälschens von Vordrucken für Euroschecks durch Farbkopien\ngestohlener echter Schecks und des Einlösens der Falsifikate mit der gestohlenen Euroscheckkarte (Fälle II 10 und i3\nder Urteilsgründe) hat es Einzelfreiheitsstrafen von einem\nJahr und neun Monaten sowie zwei Jahren lediglich nach\n\n§ 152 a StGB und nicht auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,\nBetruges oder Urkundenfälschung ausgesprochen. Der Senat\nschließt bei dem Gesamtbild der Taten, das für das Landgericht erkennbar entscheidend war, sicher aus, daß das Landgericht bei der Verhängung einer bei zutreffender Bewertung\nder Kreditkartenbetrügereien wesentlich größeren Zahl von\n\nEinzelstrafen, für die im Hinblick auf die Gleichartigkeit\nder Betrügereien mit den Kreditkarten im übrigen zusammenfassende Strafzumessungserwägungen ausgereicht hätten, auf\neine niedrigere als auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Blauth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/3-str-72-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-15/3-str-72-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.369452+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-15/3-str-72-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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