{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-04-08","aktenzeichen":"2 StR 119/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 119/92\n(a Te\nFi vom\n\n8. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nZeynel GC mE aus Sc, geboren am\n. GE 1965 in TC (TUE) ,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nGH\n\n14\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April\n1992 gemäß SS 44, 45 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm zur Ausführung\nvon Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt.\nEs wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrügen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision in einer den Erfordernissen des $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form\nzu begründen. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem\nGrundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger\ndes Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden\nsoll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden\nkann (BGHR a.a.0O.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben:\n\nNach Zustellung des angefochtenen Urteils am 27. November 1991 hat der Verteidiger mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 beantragt, ihm eine vollständige Ausfertigung\ndes Hauptverhandlungsprotokolls zuzustellen, da ihm bisher\n\nnur die Vorderseiten der Niederschrift übersandt worden\nseien. Weiteres hat der Verteidiger nicht unternommen, um\nnoch während des Laufes der Frist zur Begründung der Revision Einsicht in das Verhandlungsprotokoll zu erhalten.\n\nAm 10. März 1992 hat der Generalbundesanwalt Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Nach\nZustellung der Antragsschrift begehrt der Verteidiger mit\nSchreiben vom 25. März 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zur Ausführung von Verfahrensrügen, weil die Strafkammer ihm nach dem 10. Dezember 1991 weder Akteneinsicht\ngewährt noch eine vollständige Niederschrift des Verhandlungsprotokolls übersandt habe.\n\nUnter diesen Umständen kommt eine Wiedereinsetzung zur\nNachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht. Dem Verteidiger war zuzumuten, im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der\nRevision alsbald an die Erledigung seines Ersuchens: vom\n10. Dezember 1991 zu erinnern (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492).\n\nEs braucht daher nicht aufgeklärt zu werden, aus welchen Gründen der Vorsitzende der Strafkammer am 22. Dezember 1991 auf dem Schreiben vom 10. Dezember 1991 vermerkt\nhat: \"telef. erledigt.\"\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Bode\n\nSL","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-08/2-str-119-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-08/2-str-119-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.072844+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-08/2-str-119-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1992-04-08","dockets":["2 StR 119/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.04.1992 – 2 StR 119/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-08/2-str-119-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Ausführung\nvon Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:21.072844+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}