{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-04-03","aktenzeichen":"2 StR 114/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 114/92\n\nKarsıık,\n\nvom\n3. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLevent S mw aus KB. Teboren am WE. EB 1971 in\nTCM (TEE), zur Zeit in Untersuchunghaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n539\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 3. April 1992 gemäß SS 46, 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 11. Februar 1992,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. September 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird\nverworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin durch\ndas Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu bewilligen, hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte wußte - wie aus seinem Schreiben an das\nLandgericht vom 13. Januar 1992 hervorgeht - bereits am\n8. Januar 1992, daß sein bisheriger Verteidiger die Revision nicht begründet hatte und die Revisionsbegründungsfrist mithin versäumt war. Demgemäß hätte er nunmehr inner-\n\nhalb einer Woche, also bis zum 15. Januar 1992, Wiedereinsetzung beantragen und die versäumte Revisionsbegründung\nnachholen müssen (S 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Stpo).\nDiese Voraussetzungen hat er jedoch nicht erfüllt. Soweit\nsein Schreiben vom 13. Januar 1992 ein - rechtzeitiges -\nWiedereinsetzungsgesuch darstellt, fehlt es an der fristgemäßen Nachholung der Revisionsbegründung. Der Schriftsatz\nseines jetzigen Verteidigers vom 11. Februar 1992 enthält\nzwar die bis dahin noch ausstehende Revisionsbegründung,\nwahrt aber die Wochenfrist nicht.\n\nDem Angeklagten kann auch nicht etwa gegen die Versäumung dieser Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt werden; denn er hat diese Frist nicht ohne\neigenes Verschulden versäumt. Sein Verschulden liegt darin,\ndaß er es unterlassen hat, seinen jetzigen Verteidiger, als\ndieser kurz nach dem 8. Januar 1992 bei ihm erschien, unmißverständlich davon zu unterrichten, daß sein damaliger\nVerteidiger die Revision noch überhaupt nicht begründet\nhatte. Wie sich aus dem Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 11. Februar 1992 ergibt, hat er diesem gegenüber\nlediglich erklärt, der frühere Verteidiger habe \"in seiner\nRevision kaum etwas schriftlich gemacht\". Diese Information\nwar unzureichend und mißverständlich, weil sie die Deutung\nzuließ, eine Revisionsbegründung sei bereits eingereicht\nund der neue Verteidiger solle das Rechtsmittel nur noch\nzusätzlich begründen. Tatsächlich hat der jetzige Verteidiger die Erklärung des Angeklagten auch so verstanden. Da\nden Angeklagten an diesem Irrtum zumindest ein Mitverschulden trifft, kommt eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nicht in Betracht (S 44 Satz 1 StPo).\n\nDie Revision muß hiernach als unzulässig verworfen\nwerden.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Detter\n\n87","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-03/2-str-114-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-03/2-str-114-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.890051+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-03/2-str-114-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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