{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-04-01","aktenzeichen":"2 StR 614/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 614/91\nKin\n\nvom\n1. April 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karl-Herbert A u EB aus 10 ii,\ngeboren am 9. EEE 1950 in Beim,\n\n2. Klaus Dieter m A„aus Bo, geboren\nan EEE 1955 in win,\n\n3. Joachim Erich Friedrich D o (iin\naus Me, geboren am @. EB 1951 in Cam,\n\nwegen Betrugs\n\nSZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. April 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEEEEREB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEEEENEND>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 1991\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDen Angeklagten wird zum Vorwurf gemacht, von Januar\n1985 bis Januar 1986 als Gesellschafter und Geschäftsführer\nder Firma AD@®Geschenk- und Marketing Gesellschaft mbH (im\nfolgenden: AD@ in EEE HE durch jeweils zwei\nfortgesetzte Handlungen Betrug begangen zu haben, und zwar\neinerseits zum Nachteil von Händlern, andererseits zum\nNachteil von Lieferanten und anderer, mit der Erbringung\nentgeltlicher Leistungen beauftragter Unternehmen. Das\nLandgericht hat die Angeklagten freigesprochen.\n\nMit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, rügt die Staatsanwältschaft die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nl. Die Firma ADß@befaßte sich mit dem Direktvertrieb\nvon Geschenkartikeln (Wein, Hemden, Krawatten und Schals)\nan Endabnehmer. Zu diesem Zweck wurde eine entsprechende\nVerkaufsorganisation aufgebaut. Diese war hierarchisch\nstrukturiert und bestand in den beiden untersten Stufen aus\nGroß- und Einzelhändlern, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von der Firma zu beschaffenden Artikel\nabsetzen sollten. Zur Anwerbung solcher Händler wurden\n\"Firmenpräsentationen\" veranstaltet, bei denen Mitarbeiter\nder Firma AD@® den Interessenten das Firmenkonzept darstellten. Der Interessent, der sich bereitfand, Einzelhändler zu\nwerden, schloß mit der Firma AD@ einen Franchisevertrag und\nleistete eine Einstandszahlung von 8.507,-- DM; von diesem\nBetrag waren 5.000,-- DM die Franchisegebühr, 3.507,-- DM\nder Preis für eine Warengrundausstattung. Nach dem Vertrag\nhatte der Franchisenehmer die Möglichkeit, vom Einzelhändler zum Großhändler aufzusteigen. Dazu mußte er drei \"Leistungspunkte\" aufweisen, wobei ein Punkt entweder durch warenabsatz im Endverkaufswert von 25.000,-- DM oder durch\nVermittlung eines weiteren Einzelhändlers erzielt werden\nkonnte.\n\nIm Laufe der Zeit gewann die Firma AD@ insgesamt 143\nMitarbeiter, von denen 127 die volle Einstandszahlung erbrachten. Die ganz überwiegende Mehrzahl bemühte sich jedoch nicht oder nur wenig um den Warenverkauf, sondern verlegte sich darauf, weitere Einzelhändler zu werben, wofür\nim übrigen Prämien ausgesetzt waren und bezahlt wurden.\n\nIm Frühjahr 1986 wurde die Firma AD zahlungsunfähig.\nDer von den Angeklagten am 17. März 1986 gestellte Konkursamtrag wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden\nMasse abgewiesen. Mehrere Lieferanten und andere, von der\nFirma AD@ mit der Erbringung entgeltlicher Leistungen beauftragte Unternehmen erlitten Forderungsausfälle; diese\nbeliefen sich auf insgesamt rund 110.000,-- DM.\n\n2. Der Freispruch der Angeklagten hält rechtlicher\nPrüfung stand.\n\nDer Erörterung bedarf er nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betrugsvorwurfs. Andere Straftatbestände\n(8 286 Abs. 1 StGB, § 4 UWG) scheiden, wie das Landgericht\nrechtsfehlerfrei ausgeführt hat (UA S. 90 £f), aus. S6c\nUWG, der \"progressive Kundenwerbung\" unter Strafe stellt,\nist erst durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (BGBl. I\nS. 721) eingefügt worden und galt mithin zur hier in Rede\nstehenden Tatzeit noch nicht.\n\nWas den Vorwurf des Betruges in zwei Fällen, nämlich\neinmal gegenüber den Händlern, zum anderen gegenüber den\nLieferanten und sonstigen Firmen anbetrifft, so ist zunächst festzuhalten, daß die Urteilsgründe den an einen\nFreispruch zu stellenden Anforderungen (S 267 Abs. 5 Satz 1\nStPO) genügen. Daran ändert es nichts, daß die Einlassungen\nder Angeklagten nicht in einem gescnderten Abschnitt der\nUrteilsgründe im Zusammenhang wiedergegeben sind, sondern\nlediglich bei der Beurteilung einzelner Beweisfragen\n\"stückweise\" mitgeteilt oder ersichtlich gemacht werden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings schon wiederholt darauf hingewiesen, daß es einen Darstellungsmangel begründen\nkann, wenn in den Urteilsgründen die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergegeben ist (BGH, Beschl. v. 27. September 1983 - 4 StR 550/83, Leitsatz StV 1984, 64: Beschl.\nv. 22. April und 19. August 1986 - 4 StR 162 und 404/86;\nBGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 5; offengelassen in BCH\nbei Dallinger MDR 1975,198 und BGH StV 1984, 188; vgl. im\nübrigen auch OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323 und OLG Bremen\nStV 1987, 429); in einem Fall hat er auch das Fehlen einer\nzusammenhängenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten - zu einem entscheidungserheblichen Punkt - beanstandet\n(BGH, Beschl. v. 24. August 1990 - 3 StR 311/90). Doch ist\ndie Mitteilung der Einlassung des Angeklagten kein Selbstzweck, sondern dient vielmehr dazu, dem Revisionsgericht\ndie Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf\nRechtsfehler zu ermöglichen. Dieser Zweck kann unter Umständen aber auch durch eine Darstellung erreicht werden,\nwie sie das Landgericht im vorliegenden Falle gewählt hat.\nHier reichen die im Urteil enthaltenen Angaben über die\nEinlassungen der Angeklagten aus, diese Funktion zu erfüllen. Der Senat wird durch die Art der Darstellung nicht gehindert, die ihm obliegende Prüfung vorzunehmen.\n\nSoweit an mehreren Stellen der Urteilsgründe betont\nwird, daß bestimmte Tatsachen nicht hätten festgestellt\nwerden können, fehlen zwar dafür Begründungen, aus denen\nsich die maßgebenden Beweiswürdigungserwägungen des Tatgerichtes ergeben. Doch handelt es sich dabei durchweg um\nsubjektive Vorstellungen, Kenntnisse oder Absichten der Angeklagten, bei denen es weitgehend auf der Hand liegt, daß\n\nE77\n\nund weshalb der Gegenbeweis nicht zu führen war. Soweit\nsich der Anklagevorwurf auf den Betrug zum Nachteil der\nHändler bezieht, kommt es hierauf im übrigen nicht einmal an, weil - wie sogleich ausgeführt werden wird - der\nBetrugstatbestand schon nach dem positiv festgestellten\nSachverhalt, also ohne Rücksicht auf die Einlassungen der\nAngeklagten, nicht als erfüllt angesehen werden kann.\n\na) Betrug zum Nachteil der Händler\n\nDas Landgericht hat den Freispruch insoweit damit begründet, daß es bereits an einer Täuschungshandlung fehle,\nkein Vermögensschaden entstanden sei und die Angeklagten\njedenfalls unter den Voraussetzungen eines unvermeidbaren\nVerbotsirrtums gehandelt hätten. Die letztgenannte Begründung dürfte zwar angesichts der warnenden Hinweise, die den\nAngeklagten von ihrem Rechtsanwalt erteilt worden waren,\nnicht tragfähig sein; doch kann dies letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Angeklagten haben - wie das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu\nRecht ausgeführt hat - die als Einzelhändler angeworbenen\nInteressenten nicht getäuscht.\n\nSoweit als Gegenstand einer Täuschung die Absichten\nder Angeklagten in Betracht kamen, ist das Landgericht zu\ndem Ergebnis gelangt, den Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, daß es ihnen allein darum gegangen sei,\ndie Einstandszahlungen der geworbenen Partner zu vereinnahmen, den Verkauf aber nicht zu betreiben und das Unternehmen nach Abschöpfung dieser Zahlungen bei passender Gelegenheit zu liquidieren. Die hierfür gegebene Begründung,\n\ndie eine eingehende Würdigung der insoweit erheblichen Umstände, namentlich des geschäftlichen Verhaltens der Angeklagten, enthält (UA S. 84 ff), läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.\n\nGleiches gilt jedoch auch insoweit, als es um eine\nTäuschung der Händler über solche Tatsachen geht, die das\nUnternehmen und ihre eigene Tätigkeit als Franchisenehnmer,\nnamentlich ihrer Verdienstmöglichkeiten und Gewinnchancen,\nbetrafen. Was das Landgericht hierzu ausgeführt hat (UA\nSs. 79 ff), ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Beschwerdeführerin sieht eine Täuschung der Händler demgegenüber in mehrfacher Hinsicht gegeben. So sei ihnen vorgespiegelt worden, es handele sich bei den Artikeln\nder Firma AD® um Waren, \"die sich von selbst verkauften und\neine Marktlücke darstellten\", Den Feststellungen zufolge\n(UA S. 31) wurde im Einführungsvortrag, wie er bei \"Firmenpräsentationen\" üblich war, folgendes erklärt:\n\nEs komme darauf an, eine Produktreihe zu bieten, \"die\nsich von selbst verkauft, auf die die Bundesbürger förmlich\nwarten, das wäre doch eine interessamte Sache\". Erforderlich sei deshalb, eine Marktlücke zu finden. \"Wir von der\nAD® haben so eine gefunden\". Diese Marktlücke liege im\ngehobenen Geschenkartikelbereich.\n\nDarin lag keine Täuschungshandlung. Denn diese Erklärungen enthielten keine Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich Meinungsäußerungen werbenden, reklamehaften Charakters, die sich in der Prognose einer künftigen, geschäftlichen Entwicklung erschöpften (vgl. Cramer in Schönke/Schrö-\n\nder, StGB 24. Aufl. S 263 Rdn. 9; Lackner in LK 10. Aufl.\n\n§ 263 Rdn. 15). Auch wurde den abzusetzenden Artikeln keine\nbesondere Eigenschaft zugesprochen, die sie in Wirklichkeit\nnicht besaßen. Es handelte sich um Genußmittel und Bedarfsgegenstände, wie sie am Markt in vielen Variationen angeboten werden. Darüber wurden die Händler nicht getäuscht und\nkonnten auch nicht getäuscht werden. Darin unterscheidet\nsich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von\ndem Fall, in dem das zu vertreibende Produkt wegen angeblich besonderer Eigenschaften der Wahrheit zuwider als\n\"konkurrenzlos\" bezeichnet worden war (vgl. OLG Frankfurt\nam Main wistra 1986, 31 - Motoröl - unter Aufhebung einer\nEntscheidung des LG Fulda wistra 1984, 188 mit Anm. Möhrenschlager).\n\nDie Beschwerdeführerin meint weiter, eine Täuschung\nder Händler liege in der Behauptung, \"daß Vertragspartner\neinen bestellten Acker übernähmen\". Dieses Vorbringen gibt\ndie entsprechenden Urteilsfeststellungen nicht korrekt wieder. Danach (UA S. 35) wurde im Rahmen des Einführungsvortrags zur Charakterisierung des Franchisesystems eine Kolumne aus einer Wirtschaftszeitung verlesen, in der es unter anderem hieß, daß der Franchiseunternehmer gegen eine\nEintrittsgebühr Teil einer eingeführten und erfolgreich erprobten Unternehmenskette werde und mit minimalem Risiko\neinen \"bestellten Acker\" übernehme, ohne daß Fachkenntnisse\nerforderlich seien. Die Redensart vom \"bestellten Acker\"\nkonnte sich dabei, angewandt auf die Firma AD®@ nur auf die\ntypischen Leistungen des Franchisegebers (Warenbeschaffung,\nOrganisationshilfen, Werbung usw.) beziehen, enthielt also\nnicht etwa die Behauptung, der Artikel sei bereits einge-\n\nSG\n\n- 10 -\n\nführt und es gebe für ihn schon einen erschlossenen Absatzmarkt; denn bei dem Einführungsvortrag wurde auch darauf\nhingewiesen, daß die Firma AD ein \"junges, im Aufbau befindliches Unternehmen\" sei, das aufgrund seiner Dynamik\nden \"Durchbruch auf dem Markt schaffen werde\".\n\nSoweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt,\ndie Angeklagten hätten den Händlern große Verdienstmöglichkeiten durch die Anwerbung neuer Einzelhändler vorgespiegelt, genügt es, auf die Ausführungen Bezug zu nehmen, mit\ndenen das Landgericht begründet hat, warum die Franchisenehmer über ihre künftigen Gewinnerwartungen nicht getäuscht worden sind (UA S. 79 ff). Diese Ausführungen werden durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet.\n\nDie Behauptung der Beschwerdeführerin, Verkauf und\nWerbung hätten - bei entsprechendem eigenen Einsatz - den\nHändlern eine \"dauerhafte und lukrative Existenz gewähren\"\nsollen, findet in den Feststellungen des Urteils keine\nStütze. Daß die Angeklagten den Händlern - wie im bereits\nerwähnten Motoröl-Fall - die Möglichkeit einer Existenzgründung vorgespiegelt hätten, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.\n\nb) Betrug zum Nachteil der Lieferanten und anderer\nFirmen\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch begründet,\nweshalb es nicht festzustellen vermochte, daß die Angeklagten etwa Lieferanten und andere, mit der Erbringung entgeltlicher Leistungen beauftragte Unternehmen über ihre ei-\n\n54\n\n- 11 -\n\ngene Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht hätten\n(Eingehungsbetrug). Was die Beschwerdeführerin hierzu vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf, sondern erschöpft\nsich in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die\ntatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht gehört\n\nwerden.\nNach alledem ist ihre Revision zu verwerfen.\n\nNiemöller Gollwitzer\nBode\n\nJähnke\nDetter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-01/2-str-614-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-01/2-str-614-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.715239+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-04-01/2-str-614-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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