{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"2 StR 84/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"48\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 84/92\n\nHasıck\n\nvom\n18. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nConstantin DER aus Fee RO, <seboren\nam 0. ED 1962 ir VE (RU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.\n1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n9, September 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und\nKörperverletzung schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n8\n\n42\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nverurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs dahin, daß nicht gefährliche, sondern\n\"einfache\" Körperverletzung vorliegt, sowie zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nIm übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nDie Wertung des Landgerichts, eine gefährliche Körperverletzung sei durch eine das Leben gefährdende Behandlung,\nnämlich das Herunterdrücken des linken Unterarms gegen den\nHals der Zeugin begangen worden, findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage. Das Landgericht\nstellt, den Angaben der Zeugin folgend, vielmehr fest, daß\nder Angeklagte Gewalt \"geradezu dosiert\" eingesetzt habe,\num die Zeugin gefügig zu machen (UA S. 21).\n\nEs ist nicht dargetan, daß die Handlung des Angeklagten - auch in seiner Vorstellung - auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung \"angelegt\" war (vgl.\nBCHSt 36, 262, 265; BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1989 -\n\n2 StR 526/89; BGHR StGB S 224 I Entstellung 1).\n\nDa weitere Feststellungen insoweit nicht mehr zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch umgestellt. Die\nÄnderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung straferschwerend gewertet. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei\nrichtiger Bewertung der Tat eine geringere Strafe verhängt\nhätte.\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-84-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-84-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.344167+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-03-18/2-str-84-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1992-03-18","dockets":["2 StR 84/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.03.1992 – 2 StR 84/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-84-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n9, September 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und\nKörperverletzung schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:20.344167+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}