{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"2 StR 88/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 88/92\n\nBout-\n\nvom\n\nil. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsalih HoEEB aus Tr, geboren am W. I]\n1970 in KodND (TEE), zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchten Raubes und Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt.\n\nSeine Revision hat, soweit der Strafausspruch angegriffen wird, Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Der Beschwerdeführer beanstandet mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge, daß der Tatrichter im Falle II 1\nder Urteilsgründe (Raub u.a. am 18. August 1991) es unterlassen hat, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für\nden Tatzeitpunkt zu ermitteln; er ist der Ansicht, ein Blutalkoholwert von über 2 %o komme in Betracht, weshalb der\nTatrichter zu Unrecht die Voraussetzungen einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach\n§ 21 StGB verneint habe.\n\nDie Rüge dringt bereits als Sachbeschwerde durch, so daß es\neines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. Nach\nden Feststellungen zum Fall II 1 trank der Angeklagte nach\neinem vorangegangenen Streit mit seiner Freundin 'bereits\nbis zum frühen Abend Alkohol in einer nicht feststellbaren\nMenge'; anschließend, bis ca. 21.30 Uhr, nahm er 'ein Viertel einer 0,7 1 Flasche Metaxa-Brandy' zu sich (UA S. 6).\nDie Strafkammer geht beim Angeklagten \"infolge des vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses von einer verminderten\nHemmschwelle' zur Tatzeit um 22.00 Uhr aus, verneint aber\n'mit Sicherheit' die Voraussetzungen des § 21 StGB. Sie begründet das mit der Erwägung, daß beim Angeklagten keinerlei\nauf Alkoholgenuß zurückzuführende Ausfallerscheinungen festgestellt wurden (UA S. 15). Diese Begründung sowie das Unterlassen der Ermittlung des Blutalkoholwertes zur Tatzeit\nbegegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision\nweist zu Recht darauf hin, daß bereits allein aufgrund des\nGenusses des Metaxa-Brandy beim Angeklagten zur Tatzeit eine\n\nu5\n\nBlutalkoholkonzentration von mindestens 1,11 %o in Betracht\nkommt. Bei dieser Ausgangslage durfte sich die Strafkammer,\ndie selbst von einem erheblichen Alkoholkonsum des Angeklag-\n\nten ausgeht, nicht auf die Feststellung beschränken, der Angeklagte habe schon vor dem Genuß des Brandy Alkohol 'in einer nicht feststellbaren Menge' zu sich genommen; vielmehr\nhatte sie, um dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung des Ausschlusses der Voraussetzungen des § 21 StGB zu\nermöglichen, den zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren höchstmöglichen Alkoholgehalt unter Berücksichtigung\nder in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsgrundlagen\nzu ermitteln und zu beachten, daß von einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine Finschränkung der Schuldfähigkeit nach\ns 21 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 231; 36, 286;\nBGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 12, S 21 Alkoholwirkungen 6; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991\n\n- 3 StR 465/91). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB 'mit Sicherheit‘ ausgeschlossen hat (Fehlen von Ausfallerscheinungen, UA s. 15).\nkonnten den Tatrichter von dieser Verpflichtung nicht entbinden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht das zielstrebige und folgerichtige Verhalten eines Angeklagten der Bejahung einer alkoholbedingten\nerheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH, Beschluß vom\n\n5. August 1983 - 2 StR 427/83 mwN). Es stellt somit einen\nsachlich-rechtlichen Mangel dar, daß die Urteilsgründe nicht\ndie Angaben des - voll geständigen - Angeklagten zu seinem\nTrinkverhalten vor dem Genuß des Metaxa-Brandy wiedergeben,\nsich nicht damit auseinandersetzen, weshalb die Strafkammer\n\ndiesen Angaben nicht folgt, und verschweigen, von welchen\nTrinkmengen des Angeklagten sie ausgegangen ist und wie hoch\nder Blutalkoholwert zur Tatzeit war.\n\nDer Rechtsfehler hat keine Auswirkungen auf den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe, weil eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach den Feststellungen auszuschließen ist. Der Einzelstrafausspruch hat aber\nkeinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer der alkoholbedingten verminderten Hemmschwelle des Angeklagten im Rahmen der\nStrafzumessung Rechnung getragen. Eine möglicherweise\nrechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen des § 21\nStGB kann aber die Wahl des Strafrahmens oder die Verneinung\neines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt haben.\"\n\nyE\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der\naufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruches, da nicht\nauszuschließen ist, daß sich die fehlerhafte Strafzumessung\nim Falle II 1 auch auf die Fälle II 2 und 3 ausgewirkt hat.\n\nMaier Niemöller Gollwitzer\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/2-str-88-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/2-str-88-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.000945+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-03-11/2-str-88-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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