{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-03-06","aktenzeichen":"2 StR 619/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 619/91\n\nheblen\n\nvom\n6. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarsten Kr u cs No CiREEEED- 51 GE.\ngeboren am 9. EEE 1966 in Bad EM, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 4. März 1992 in der Sitzung vom 6. März\n1992, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung vom 4. März 1992,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\nin der Sitzung vom 6. März 1992\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus ED\nin der Verhandlung vom 4. März 1992\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEENE>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n42\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 4. Juli 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchtem Totschlag und sexueller Nötigung\nsowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchtem schweren Raub zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es\ndem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedürfen\nlediglich der Schuldspruch wegen Mordes, sowie, ob das\nLandgericht insoweit eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes ist\nnicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt (UA S. 10-13):\nDer Angeklagte ließ in seinem Pkw von der Prostituierten\nB., die sich zuvor freiwillig Handschellen hatte anlegen\nlassen, den Mundverkehr ausüben. Sie brach ihn jedoch nach\ndrei bis vier Minuten unerwartet ab. Der Angeklagte war\nsehr stark sexuell erregt und hatte noch keine Befriedigung\ngefunden. Er drückte deshalb den Kopf der Frau gegen ihren\nwillen gewaltsam auf sein Glied herunter, so daß sie gezwungenermaßen den Mundverkehr fortsetzte. Nach weiteren\nzehn bis fünfzehn Minuten hörte Frau B. erneut mit dem\nMundverkehr auf, ohne daß der Angeklagte befriedigt war. Er\nwar nun enttäuscht, daß er seine Befriedigung noch nicht\nerlangt hatte und wütend, weil Frau B. den Mundverkehr eigenmächtig beendet hatte. Er war so verärgert, daß er sich\nauf sie warf, mit beiden Händen ihren Hals ergriff und sofort fest zudrückte. Dabei nahm er ihren Tod billigend in\nKauf, Ihm ging es ausschließlich darum, seinen \"Frust\" abzureagieren. Frau B. versuchte verzweifelt, sich zu befreien, und zappelte heftig. Der Angeklagte drückte jedoch weiter fest zu, so daß sie sich aus dem Würgegriff nicht befreien konnte. Erst als sie sich nicht mehr bewegte, ließ\nder Angeklagte von ihr ab. Ohne sich weiter um sein Opfer\nzu kümmern, befriedigte sich der Angeklagte nunmehr selbst.\nBis zum Samenerguß benötigte er etwa zehn bis fünfzehn Minuten. Währenddessen hat sich der Angeklagte nicht um Frau\nB. gekümmert, wurde durch sie auch nicht sexuell erregt,\nsondern war ganz auf sich konzentriert. Erst danach bemerkte er sie wieder, stieg aus, zog sich wieder an, ging um\n\nur\n\nsein Fahrzeug herum und zog sie durch die Beifahrertür heraus. Dabei fiel ihm ein im Wagen liegendes Messer auf.\nNachdem er Frau B. auf dem Boden abgelegt hatte, hörte er\nsie röcheln. Er bekam Angst, daß sie zu sich kommen und ihn\nspäter verraten könnte. Er dachte an die Nachteile, die er\nzu befürchten hätte, wenn das noch lebende Opfer ihn verraten würde, an den möglichen Verlust seiner Stelle als Unteroffizier sowie an seine Eltern. Um zu verhindern, daß\nFrau B. ihn verraten könnte, holte er das Messer und versetzte ihr mit großer Wucht einen tödlichen Stich in den\nHals.\n\nBei diesem Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht\nangenommen, daß der Angeklagte Frau B. getötet hat, um eine\nandere Straftat, nämlich die versuchte Tötung durch Würgen,\nzu verdecken. Der Annahme von Verdeckungmord steht nicht\nentgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Straftat gegen Leib und Leben des Tatopfers richtete (BGHSt 35, 116).\nDie Verdeckungsabsicht fehlt allerdings dann, wenn der Täter von vornherein mit einem durchgehenden Tötungsvorsatz\nhandelt und mit der abschließenden Tötungshandlung lediglich eine bereits begonnene Tötung vollenden will (BGH StV\n1990, 544: NStZ 1983, 34, 35). Um einen derartigen Tathergang handelt es sich hier jedoch nicht. Denn die versuchte\nTötung durch Würgen beruhte auf einem anderen Motiv als die\nspätere vollendete Tötung durch den Messerstich. Gewürgt\nhat der Angeklagte Frau B. aus Wut und Verärgerung über die\nvorzeitige Beendigung des Mundverkehrs sowie die ausgebliebene sexuelle Befriedigung. Danach hat er für die Dauer der\nSelbstbefriedigung völlig von ihr abgelassen. Erst als er\nsie aus seinem Fahrzeug gezogen und an ihrem Röcheln er-\n\nkannt hatte, daß sie noch lebte, faßte er einen eigenständigen und ausschließlich auf die Verdeckung des vorangegangenen Tuns bezogenen neuen Tatentschluß, für den sexuelle\nMotive nicht mehr bestimmend waren. Zwischen den beiden Tötungshandlungen lag zudem eine deutliche zeitliche Zäsur.\nDie Verdeckungsabsicht des Angeklagten bezog sich daher im\nSinne von § 211 Abs. 2 StGB auf eine andere Straftat.\n\nDie vom Landgericht angenommene natürliche Handlungseinheit zwischen der versuchten und der vollendeten Tötung\nschließt die Wertung als Verdeckungmord nicht aus; denn es\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine vorsätzliche\nTötung auch dann das Merkmal \"um eine andere Straftat zu\nverdecken\" erfüllt, wenn die Vortat mit der Tötung tateinheitlich zusammentrifft, so auch im Falle einer natürlichen\nHandlungseinheit (BGHSt 7, 325, 327). Der Angeklagte ist\ndaher nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht sämtliche Taten zum Nachteil der Frau B. als natürliche Handlungseinheit angesehen und den Angeklagten insoweit wegen\nMordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und sexueller\nNötigung schuldig gesprochen hat. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob für die vom Landgericht zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßten Taten das von der\nRechtsprechung für erforderlich erachtete gemeinsame subjektive Element (vgl. BGH StV 1984, 71, 72; 1986, 293: BGHR\nvor $S 1 StGB natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 3) hier vorliegt.\n\n2. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bei Begehung des Verdeckungsmordes wird ohne Rechtsfehler verneint. Zugunsten des Angeklagten hat die\n\nLo\n\nStrafkammer zwar angenommen, daß seine Steuerungsfähigkeit\nbei Verwirklichung der anderen Tatbestände erheblich vermindert gewesen sei, hiervon jedoch den Verdeckungsmord\nausgenommen. Dies hat sie rechtsfehlerfrei begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung wurden zwei Sachverständige\ngehört. Der psychiatrische Sachverständige Mittelbach hat\nden Angeklagten hinsichtlich aller Taten für voll schuldfähig erachtet. Seine Persönlichkeit sei zwar sexuell gestört, gleichwohl sei zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit\nnicht erheblich vermindert gewesen (UA S. 37/38). Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. vB angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei allen\nTaten aufgrund einer anderen schweren seelischen Abartigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Der Angeklagte leide\nunter einer sexuellen Funktionsstörung, die als sexuelle\nDeviation anzusehen sei, und erreiche nur bei sadistischen\nHandlungen körperliche Reize. Es sei zu einem destruktiven\nDurchbruch gekommen, gegen den er sich kaum habe wehren\nkönnen. Auf Vorhalt des Landgerichts hat der Sachverständige jedoch eingeräumt, daß bei der Tötung der Frau B. für\neine sexuelle Erregung nach der Selbstbefriedigung keine\nAnhaltspunkte mehr erkennbar seien. Auch er gehe daher\nnicht von einer sexualbezogenen Tötung aus. Er gelange aber\nüber eine Art \"Gesamtbetrachtung\" zur Einschränkung der\nSteuerungsfähigkeit auch hinsichtlich des Tötungsdeliktes\n(UA S. 40).\n\nBei ihrer Auseinandersetzung mit diesen beiden Gutachten (UA S. 42-44) ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß auch bei tateinheitlich verwirklichten Tatbe-\n\nständen die Frage der Schuldfähigkeit für jeden Rechtsverstoß gesondert zu prüfen ist (vgl. BGHSt 14, 114, 116; BGH\nStV 1984, 419; NStZ 1990, 231; Lenckner in Schönke/Schröder\nStGB 24. Aufl. § 20 Rdn. 31; Dreher/Tröndle StGB 45, Aufl.\nSs 20 Rän. 3 a). Der \"Gesamtbetrachtung\" des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. WB ist die Strafkammer daher zu Recht\nnicht gefolgt. Sie hat dargelegt, daß die sexuelle Deviation nach der Selbstbefriedigung für die weitere Handlung\nohne Bedeutung war und der Angeklagte sein Opfer nicht aus\nsexuellen, sondern allein aus Verdeckungsmotiven getötet\nhat. Anhaltspunkte für eine affektbedingte vollendete Tötung hat das Landgericht nach ausführlicher Erörterung\nebenso ausgeschlossen wie eine sadistische Motivation. Damit entfiel die Grundlage für die Annahme eines destruktiven Durchbruchs. Es ist somit nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähgkeit des Angeklagten bei Begehung des Verdeckungsmordes\nnicht für gegeben hielt. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine dem Angeklagten günstigere Beurteilung, zumal\n\nes sich in unzulässiger Weise wiederholt von den verbindlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils entfernt\nund dessen Beweiswürdigung durch eigene Wertungen ersetzt.\n\nVRiBGH Dr. Jähnke kann seine Maier Theune\nUnterschrift nicht beifügen, da\ner sich in Urlaub befindet.\nMaier\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-06/2-str-619-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-06/2-str-619-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.807414+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-03-06/2-str-619-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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