{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-03-06","aktenzeichen":"2 StR 551/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 551/91\nhanef\nvom\n6. März 1992\nin der Strafsache\ngegen\nCla£ H EB A, „ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 9. EEE 1963 in wii, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n7\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 4. März 1992 in der Sitzung vom 6. März\n1992, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung vom 4. März 1992,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEED\nin der Sitzung vom 6. März 1992\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt NEED au: U u\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 4. März 1992,\n\nJustizangestellte KENNE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\n37\n\nDas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n\n2. April 1991 wird mit den zugehörigen\nFeststellungen - unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen -\naufgehoben,\n\n1. auf die Revision des Angeklagten,\n\na) soweit das Landgericht Tatmehrheit\nzwischen Totschlag und Raub angenommen\nhat\n\nb) im Ausspruch über die wegen Totschlags\nund wegen Raubes verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags\nund wegen Raubes verurteilt worden ist\nund\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n27\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Raubes, versuchter schwerer Brandstiftung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn\nJahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDiese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner\nRevision in vollem Umfang an.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel gegen den\nRechtsfolgenausspruch und gegen die Verneinung von Mord.\n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision\nder Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen Erfolg; sie\nführt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist im wesentlichen\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo. Lediglich die\nAnnahme des Landgerichts, das dem Angeklagten angelastete\nTötungsdelikt und der Raub stünden zueinander im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Daraus folgt auch die Aufhebung der wegen\nTotschlags und wegen Raubes verhängten Einzelstrafen und\n\nder Gesamtstrafe. Die weiteren Einzelstrafen wurden rechtsfehlerfrei begründet und können von der fehlerhaften Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht beeinflußt sein.\n\nII. Der Angeklagte bedrohte die Verwalterin einer\nGaststätte, um aus Geldspielautomaten 900,-- DM und weitere\n1.840,80 DM aus der Gastwirtschaft entwenden zu können, und\ntötete sie. Vor der Tötung hatte der Angeklagte sein Opfer\ngezwungen, sich weitgehend zu entkleiden.\n\nDas Landgericht wertet dieses Geschehen als selbständige Handlungen des Totschlags und des Raubes. Naheliegend\nsei (zwar), daß der Angeklagte die Frau tötete, um seine\nvorangegangene Tat, das Aufbrechen der Automaten und die\nWegnahme des gesamten Geldes, zu verdecken. Möglich, wenn\nauch unwahrscheinlicher sei aber auch, daß der Angeklagte\nsein \"Interesse an Frau W. wiederentdeckt\" und sie deshalb\ngezwungen habe, sich auszuziehen. Als sie sich weigerte,\nauch noch Slip, Trägerhemd und Bluse abzulegen, könne er,\nder äußerst schnell und aus nichtigem Anlaß zornig und gewalttätig werde, in Wut geraten sein und aus bloßem Zorn\ndarüber, daß sich eine andere Person seinem Willen widersetze, zunächst auf Frau W. eingeschlagen und sie dann erstochen haben. Bei dieser zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Fallgestaltung habe er nicht in der Absicht gehandelt, eine Straftat (den Raub) zu verdecken. Da auch\nFeststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte\nGeld aus der Gastwirtschaft an sich genommen habe, nicht\ngetroffen werden könnten, dürfe von einer Tötung aus Habgier nicht ausgegangen werden. Aus den gleichen Gründen\nscheide Tötung \"zur Ermöglichung einer Straftat\" aus. Auch\n\n37\n\n\"zur Befriedigung des Geschlechtstriebes\" habe der Angeklagte nicht getötet, wenn er die Tat aus Zorn und Wut darüber beging, daß Frau W. sich ihm widersetzte.\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\nEinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler weist\ndas angefochtene Urteil allein insoweit auf, als das Landgericht bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Tötungsdelikt und dem Raub den Zweifelssatz nicht\nbeachtet hat. Zwar mußte das Landgericht bei der Beurteilung des Tötungsdelikts im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten annehmen, daß er die Frau nicht tötete, um an das\nGeld zu gelangen, sondern daß ein anderes Motiv ausschlaggebend war, das in keinem Zusammmenhang mit dem Raub stand.\nAus dieser Annahme durfte dem Angeklagten dann bei der Konkurrenzfrage jedoch kein Nachteil erwachsen. Das Landgericht hätte vielmehr - wiederum im Zweifel für den Angeklagten - von Tateinheit ausgehen müssen, wenn offen blieb,\nob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit oder\nTatmehrheit vorlagen (vgl. BGHR StGB $S 52 I in dubio pro\nreo 1-5).\n\nDa zudem nicht ausgeschlossen werden konnte, daß der\nAngeklagte Frau W. tötete, um mit dem geraubten Geld ungehindert entkommen zu können, hätte das Landgericht auch aus\ndiesem Grund Tateinheit annehmen müssen. Denn Handlungen,\ndie nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes, aber noch\nvor dessen tatsächlicher Beendigung begangen werden, stehen\nmit dem Raub in Tateinheit, wenn sie noch der Verwirkli-\n\nchung der tatbestandsmäßigen Absicht dienen und zugleich\nauch weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52\nAbs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21).\n\nIV. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nZwischen dem Tötungsdelikt und dem Raub ist nach den\nbisherigen Feststellungen Tateinheit gegeben. Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Totschlags ist\ndeshalb unwirksam (BGHSt 6, 229 f; 21, 256).\n\n1. Nicht zu beanstanden ist die Wertung des Landgerichts, man könne nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte Frau\nW. tötete, um den vorangegangenen Raub zu verdecken, oder\nob er aus Wut über die Weigerung der Frau, sich weiter auszuziehen, handelte. Auch wenn viel dafür spricht, daß der\nAngeklagte die Frau tötete, um den Raub zu verdecken - er\nversuchte nach der Tat auch das Haus in Brand zu setzen -\nso liegen doch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß\ner sich dem Opfer in sexueller Absicht näherte. Vermochte\ndas Landgericht im Hinblick auf diese Anhaltspunkte Zweifel\nüber den letztlich bestimmenden Beweggrund für die Tötung\nnicht zu überwinden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n2. Keinen Bestand kann die Beurteilung des Landgerichts aber deshalb haben, weil es nicht erörtert hat, ob\ndas allein noch denkbare und zugunsten des Angeklagten angenommene Motiv nicht als \"niedriger Beweggrund\" im Sinne\nvon § 211 Abs. 2 StGB zu bewerten ist.\n\n37\n\na) Ist nicht eindeutig festzustellen, ob der Angeklagte aus Habgier, zur Verdeckung einer Straftat oder sonst\naus niedrigen Beweggründen tötete, so kommt eine Verurteilung wegen Mordes auf der Grundlage mehrdeutiger Tatsachenfeststellungen zu den genannten Mordmerkmalen in Betracht,\nsofern eine andere Fallgestaltung, bei der die Tat lediglich als Totschlag zu bewerten wäre, ausscheidet (vgl.\nBGHSt 22, 12; BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Tatsachenalternativität 3; StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6,\n17).\n\nDem Landgericht hätte sich die Frage aufdrängen müssen, ob das zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließende Tatmotiv der Wut im vorliegenden Falle als niedriger Beweggrund zu beurteilen ist. Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf\ntiefster Stufe steht und deshalb verachtenswert ist. Die\nBeurteilung dieser Frage hat aufgrund einer Gesamtwürdigung\nzu erfolgen, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt\n(vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige\nBeweggründe 11). Wut und Zorn kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe\n8, 16), wenn sie etwa aus einer allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten Rücksichtslosigkeit entstehen.\n\nIm vorliegenden Falle hatte der Angeklagte sein Opfer\nzunächst beraubt. Mit dem Verlangen, die Frau solle sich\nvollständig entkleiden, leitete er eine weitere, sein Opfer erniedrigende Straftat ein. Die Frau hatte ihm keiner-\n\nlei Hoffnungen auf irgendwelche Intimitäten gemacht. Dafür,\ndaß er durch die Weigerung der Frau in die zur Tat führende\nWut geriet, kann der Angeklagte kein Verständnis finden\n(vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76).\n\nb) Gegen eine Bewertung der Tat als Mord aus niedrigen\nBeweggründen könnte im vorliegenden Falle allerdings sprechen, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen\nan einer Persönlichkeitsstörung leidet, die in Verbindung\nmit übermäßigem Alkoholgenuß zu einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit führen kann (zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration und deren Auswirkungen vgl. BGHR StGB 5 21 Blutalkoholkonzentration 10 sowie\n$S 20 Blutalkoholkonzentration 9). Der Angeklagte hat eine\nniedrige Frustrationstoleranz, nach Alkoholgenuß können die\nin seiner Persönlichkeit gelegenen abnormen Reaktionsbereitschaften eine Enthemmung und Steigerung erfahren haben,\nso daß sozial schädliche Verhaltensweisen zum Durchbruch\ngelangten. Die vorhandene Persönlichkeitsstörung kann dann\ndie Wertigkeit derart schwerer Störungen des Erlebens und\nReagierens erhalten, daß sie dem Bereich schwerer und\nschwerster Abweichungen zuzuordnen ist, die der Gesetzgeber\nmit dem Begriff \"schwere andere seelische Abartigkeit\" zusammengefaßt hat (UA S. 68).\n\nWar der Angeklagte infolge seines geistig-seelischen\nzustandes nicht in der Lage, seine gefühlsmäßigen und\ntriebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, so dürfen sie ihm bei der Prüfung der\nMordmerkmale nicht angelastet werden (BGHR StGB § 211\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 11, 14, 15; StGB § 212\n\njr\n\n37\n\n- 10 -\n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 21). Daß der Angeklagte sich in\neinem derartigen Zustand befunden hat, ist den bisherigen\nFeststellungen indessen nicht zu entnehmen und liegt auch\nnicht nahe. Der Angeklagte hat die einfachsten Regeln des\nauf Achtung der persönlichen Selbstbestimmung gegründeten\nmenschlichen Zusammenlebens aufs schwerste mißachtet. Es\nspricht vieles dafür, daß er dies trotz seines besonderen\ngeistig-seelischen Zustandes auch erkannt hat und daß er in\nder Lage gewesen wäre, seine gefühlsmäßigen Regungen zu beherrschen.\n\n3. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch\nden Strafausspruch. Das Landgericht hat die Tatsache außer\nAcht gelassen, daß der Angeklagte in der ehemaligen DDR bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Es\nhat dies damit begründet, die Angaben des Angeklagten - was\nStrafmaß, Zeitpunkt und Anzahl der Verurteilungen betrifft - deckten sich nicht mit den beigezogenen Akten.\nAuch könne nicht überprüft werden, ob die damaligen Verurteilungen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügten. Nähere\nAusführungen zum Inhalt der genannten Akten und den Angaben\ndes Angeklagten fehlen.\n\nDie kurze Begründung des Landgerichts hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und ob es die\ngewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse rechtsfehlerfrei beurteilt hat.\n\n- 11 -\n\nVorverurteilungen durch Strafgerichte der ehemaligen\nDDR dürfen grundsätzlich strafschärfend verwertet werden,\nwenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Das Landgericht hätte die bisherigen Verurteilungen des Angeklagten\nzumindest in groben Zügen darlegen und mitteilen müssen,\nwelche Angaben der Angeklagte dazu gemacht hat.\n\nVon den dargestellten Rechtsfehlern sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht betroffen. Der Senat\nhat sie daher aufrechterhalten.\n\nVRiBGH Dr. Jähnke kann seine Maier Theune\nUnterschrift nicht beifügen, da\ner sich in Urlaub befindet.\n\nMaier\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-06/2-str-551-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-06/2-str-551-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.766861+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-03-06/2-str-551-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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