{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1992-02-27","aktenzeichen":"4 StR 75/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ir\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 75/92\n\nvom\n27. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter wW dB aus BED. sevoren am\nEEE :55: 1 U.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 24. September\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ner verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Die Annahme der Strafkammer, der sexuell mißbrauchte vierzehnjährige Stiefsohn\ndes Angeklagten sei diesem im Sinne von § 174 Abs. 1Nr. 1\nStGB \"zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut\" gewesen, findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze.\n\nDie Strafkammer geht von folgenden Tatsachen aus:\n\nDer Angeklagte heiratete im März 1983 seine jetzige\nEhefrau, die das damals sechsjährige nichteheliche Kind Michael - das spätere Opfer - mit in die Ehe brachte. Nachdem\nzwei eheliche Söhne geboren worden waren, hielt sich die\nFamilie von Mai 1988 bis Juni 1989 in Jamaica, dem Heimatland der Ehefrau, auf. Bei seiner Rückkehr wurde der Angeklagte wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Bewährungswiderrufs verhaftet und blieb bis zum 11. August 1989 in\nHaft. Nachdem er anschließend einige Monate mit seiner Familie zusammengelebt hatte, zog er im November 1989 wegen\nStreitigkeiten mit seiner Frau in eine andere Wohnung. Eine\nendgültige Trennung erfolgte jedoch nicht; der Angeklagte\nhielt sich häufig \"besuchsweise\" bei seiner Familie auf. Es\nkam jedoch weiter zwischen den Eheleuten zu \"regelmäßigen\nStreitigkeiten\". Der Angeklagte beabsichtigte schließlich,\neine Arbeitsstelle in Köln anzunehmen und dort mit seinen\nbeiden ehelichen Söhnen in der Wohnung seiner Mutter zu leben.\n\nEtwa ein Jahr nach der Trennung, im November 1990,\nnahm die Ehefrau des Angeklagten eine Arbeitsstelle an, die\nsie zur Ableistung auch von Spätschichten verpflichtete.\nFür die Betreuung der Kinder während des jeweils einwöchigen Spätdienstes stand ihr zeitweise eine Bekannte zur Verfügung. Auf Bitten der Ehefrau erklärte sich aber auch der\nAngeklagte bereit, die Kinder zu betreuen, \"wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stand\". So hielt\nsich der Angeklagte ab Ende 1990 bis Anfang April 1991 etwa\nvier- bis fünfmal für je eine Woche zur \"Betreuung\" der\ndrei Kinder in der Familienwohnung auf, wenn seine Ehefrau\nSpätdienst hatte.\n\nAm Tattage, dem 3. April 1991, begab sich der Angeklagte, nachdem er in einer Gaststätte ausgiebig Bier und\nSchnaps zu sich genommen hatte, \"gegen 21.00 bis 22.00 Uhr\"\nin die Familienwohnung, wo es dann gegen 22.00 Uhr zu der\nTathandlung kan.\n\nDie Strafkammer schließt aus diesen Feststellungen,\ndaß der Stiefsohn dem Angeklagten \"in der konkreten Tatsituation zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut\" gewesen sei: Der Angeklagte habe es in Absprache mit seiner\nEhefrau übernommen, auf die Kinder \"aufzupassen\", und zwar\n\"unabhängig und eigenständig von der jeweils abwesenden\nMutter in der Form, daß zwischen dem Angeklagten und den\nKindern ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestand\". Er\nsei dafür zuständig gewesen, für einen rechtzeitigen Schlaf\nder Kinder Sorge zu tragen. Nach natürlicher Lebensauffassung sei seine Stellung mit einer Verantwortung für das\nkörperliche und psychische Wohl der Kinder verbunden gewesen.\n\nDamit ist ein Anvertrautsein des Stiefsohns \"zur Betreuung in der Lebensführung\" noch nicht hinreichend begründet. Wie der Bundesgerichtshof bereits früher zum Verhältnis von Stiefvater zum Stiefkind entschieden hat (BGHR\nStGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 = NStZ 1989, 21\nm.weit.Nachw.), begründet selbst die ständige häusliche Gemeinschaft zwischen dem Stiefkind und seinem Stiefvater als\nsolche noch kein \"Betreuungsverhältnis\". Voraussetzung ist\nvielmehr, daß im Einzelfall ein Verhältnis besteht, kraft\ndessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die\nLebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-\n\n=\n\nre\n\nsittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Auf\nnicht personensorgeberechtigte Personen kann die Ausübung\nder Personensorge oder von Teilen hiervon ausdrücklich oder\nauch stillschweigend übertragen werden. Hierfür müssen aber\nselbst bei ständigem Zusammenleben der Eheleute mit dem\nStiefkind konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BGH\naa0 und GA 1967, 21).\n\nDiese Grundsätze gelten erst recht, wenn - wie hier -\ndie häusliche Gemeinschaft zwischen dem Stiefsohn und dem\nStiefvater seit nahezu eineinhalb Jahren aufgehoben ist und\ndieser sich nur noch \"besuchsweise\" in der Familienwohnung\naufhält. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Feststellungen dazu, daß ungeachtet dessen die Ehefrau ihrem\nMann - hier für die Zeit seines Einspringens als eine Art\nErsatz-Babysitter - die verantwortliche Einflußnahme auf\ndie Persönlichkeitsbildung des Jugendlichen einräumen wollte. In aller Regel wird dies nur gegenüber Personen als gewollt anzunehmen sein, die sich als zuverlässig herausgestellt haben. Im vorliegenden Fall könnte das deshalb fraglich sein, weil der Angeklagte nach den Feststellungen bereits wegen Totschlags und versuchten Mordes vorbestraft\nist und nach seinen eigenen Angaben die \"Beaufsichtigungstätigkeit\" jedenfalls an diesem Abend nach dem Genuß von\netwa 20 Glas Bier und einigen Schnäpsen erst zu vorgerückter Stunde angetreten hat. Mangels entgegenstehender Feststellungen könnte es sich hier um einen Fall handeln, in\ndem sich das \"Aufpassen\" auf den bereits dem Kindesalter\nentwachsenen Stiefsohn darauf beschränkte, den äußeren Ab-\n\nlauf des Zubettgehens zu kontrollieren, wie dies ansonsten\nseitens der Bekannten erfolgte, die diesen Dienst in der\nRegel versah.\n\nEntscheidend sind allerdings stets die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 1, 55). Da das angefochtene Urteil nähere Feststellungen hierzu, insbesondere\nzu etwaigen Absprachen zwischen den Eheleuten in bezug auf\ndie Betreuung des Stiefsohnes, vermissen läßt, solche aber\nnoch möglich erscheinen, ist die Zurückverweisung der Sache\ngeboten.\n\nSollte die nunmehr entscheidende Strafkammer im Tatopfer wiederum einen \"Schutzbefohlenen\" sehen, wird sie ihr\nAugenmerk auch auf die subjektive Tatseite zu richten haben; der stark alkoholisierte Angeklagte muß sich der Umstände, die das Betreuungsverhältnis begründen, bewußt gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 StR\n336/91).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-27/4-str-75-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-27/4-str-75-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.634180+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-02-27/4-str-75-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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