{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-02-21","aktenzeichen":"2 StR 620/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 620/91\nKola\n\nvom\n21. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Sch EB aus ve. seboren am\n@. CE 1945 in CE (DD) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nSE\n\nSF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar\n\n1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 24. September 1991 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf\nzwischen Verwandten, verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer\n(Gesamt) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung materiellen\nRechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im\nübrigen ist sie unbegründet,\n\nBei der Straftat zum Nachteil der Tochter Nicole des\nAngeklagten ist die Verfolgung des tateinheitlich mit dem\nsexuellen Mißbrauch eines Kindes begangenen sexuellen Miß-\n\nAblauf der Verjährungsfrist im Frühsommer 1986 (vgl. § 174\n\nheitlich mit dem nicht verjährten sexuellen Mißbrauch eines\nKindes zusammentrifft, Steht der Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1976,\n15; BGH wistra 1982, 188; BGH NJW 1987, 3144; BGHR StGB\n\nS 78 Abs. 1 Tat 1; st. Rspr.). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert.\n\nStrafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH\nbei Holtz MDR 1977, 809; BGH NJW 1984, 1764, 1765; 1987,\n3144, 3145; BCH bei Detter NStz 1989, 468). Der Senat hält\nes für ausgeschlossen, daß die Strafkamner, wäre sie sich\nder Verjährung bewußt gewesen, das im sexuellen Mißbrauch\nder eigenen Tochter liegende Verhalten des Angeklagten\nnicht, wie geschehen (UA s. 19), zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine mildere Strafe verhängt hätte.\n\nIF\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne\n\nvon 5 349 Abs. 2 StPo.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-21/2-str-620-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-21/2-str-620-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.326464+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-02-21/2-str-620-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1992-02-21","dockets":["2 StR 620/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.02.1992 – 2 StR 620/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-21/2-str-620-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 24. September 1991 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf\nzwischen Verwandten, verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:19.326464+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}