{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-02-14","aktenzeichen":"2 StR 254/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2_StR 254/91\n\nDa nn) lack\n\nvom\n14. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin MC EEE us 16 HERE ED,\ngeboren am WB. MB 1947 in Tr (Bayern),\n\nwegen Betruges u.a.\n\n47\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat am 14. Februar\n1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 18. Mai 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\ndrei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil\ndes Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Februar 1986\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen Betrugs in 29 Fällen, versuchten Betrugs\nund versuchter Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg, auf die sonstigen Beanstandungen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nDer Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, daß der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist.\n\nI. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIn der Hauptverhandlung vom 24. April 1990 stellte der\nAngeklagte am Nachmittag den Antrag, über den Inhalt eines\nTelefongesprächs des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer mit Bediensteten eines psychiatrischen Krankenhauses\nBeweis zu erheben. Die Beweisbehauptung ging dahin, der\nVorsitzende habe bereits einen Tag vor dem Erlaß eines Unterbringungsbefehls gegen den Angeklagten durch die Strafkammer \"definitiv die Reservierung eines Unterbringungsplatzes ... gefordert und zum Ausdruck gebracht, daß ein\nentsprechender Beschluß am nächsten Tage ergehen\" werde.\nSinngemäß habe er ergänzt, \"daß er als Vorsitzender bestimme, was die Strafkammer zu beschließen habe.\" Wegen der unter Beweis gestellten Äußerungen des Vorsitzenden und im\nHinblick auf die von diesem hierzu abgegebene dienstliche\nÄußerung, die \"wissentlich falsch\" gewesen sei, lehnte er\nden Vorsitzenden Richter J. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Während der Verlesung dieser Anträge durch den Angeklagten \"stellte der Vorsitzende Richter J. Strafantrag\ngegen den Angeklagten M. wegen Verleumdung\" (Protokollbd.\nIX, Bl. 1133).\n\nUnter anderem wegen dieses Strafantrags lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden Richter J. in der Hauptverhandlung vom 25. April 1990 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsbegehren wurde von der erkennenden Strafkammer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte nur versuche, \"das Verfahren unter Mißbrauch prozessualer Mittel\naufzuhalten.\"\n\n27\n\nDer Hauptverhandlungstermin vom 24. April 1990 hatte\num 17.50 Uhr geendet und der Fortsetzungstermin am\n25. April 1990 um 10.30 Uhr begonnen. Nachdem der Angeklagte in diesem Termin angekündigt hatte, er wolle weitere Anträge stellen, waren in einer Sitzungspause von 11.00 Uhr\nbis 11.35 Uhr die zu stellenden Anträge fotokopiert worden.\nNach Wiedereintritt in die Verhandlung und Verteilung der\nFotokopien an die Verfahrensbeteiligten hatte die Verteidigerin die Anträge verlesen, darunter den erneuten Antrag\nauf Ablehnung des Vorsitzenden Richters J. wegen Besorgnis\nder Befangenheit.\n\nII. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen.\n\n1. Es war nicht, wie der Generalbundesanwalt meint,\nverspätet angebracht worden.\n\nZwar muß die Ablehnung eines Richters nach Beginn der\nVernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse unverzüglich geltend gemacht werden (S§ 25 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO), das heißt ohne schuldhaftes Zögern (BGHSt 21, 334, 339). Das bedeutet aber nicht, daß dem\nAngeklagten keine Überlegungsfrist einzuräumen wäre und daß\ner keinen Anspruch auf vorherige Beratung mit seinem Verteidiger hätte. Ihm ist vielmehr eine gewisse Zeit zum\nÜberlegen und zum Abfassen seines Gesuchs zu bewilligen\n(vgl. BGH StV 1991, 49) und es ist ihm ausreichend zu ermöglichen, die Berechtigung seiner Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem\nVerteidiger zu erörtern (vgl. BGH NStZ 1984, 371). Im vor-\n\nliegenden Fall hat der Angeklagte das Ablehnungsgesuch, das\nsich auf einen Vorgang stützte, der sich in der erst um\n17.50 Uhr beendeten Verhandlung am Nachmittag des 24. April\n1990 ereignet hatte, in der Hauptverhandlung vom 25. April\n1990 angebracht, sobald er nach Fertigung der Fotokopien\ndazu Gelegenheit bekam. Unter diesen Umständen kann ihm\nnicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte die Antragstellung schuldhaft verzögert.\n\n2. Das Ablehnungsgesuch war auch begründet.\n\nDer Senat ist an der Prüfung der sachlichen Berechtigung des Ablehnungsgesuchs nicht dadurch gehindert, daß die\nStrafkammer zu dieser Frage keine Entscheidung getroffen\nhat, weil sie sich ihr nach der Verwerfung des Antrags als\nunzulässig nicht mehr gestellt hat. Er hat vielmehr nach\nBeschwerdegrundsätzen zu entscheiden, ob ein Ablehnungsgrund vorlag (BGH NStZ 1984, 230 m.w.N.). Die Frage der Begründetheit des Ablehnungsamtrags ist vom Standpunkt des\nAblehnenden aus zu beurteilen; ob der Richter tatsächlich\nbefangen ist, spielt keine Rolle (BGHSt 24, 336, 338).\n\nDer Senat braucht nicht allgemein zu entscheiden, wann\ndie Anbringung eines Strafantrags gegen den Angeklagten den\nerkennenden Richter als befangen erscheinen läßt. Grundsätzlich gilt, daß er in der Hauptverhandlung Angriffen\nVerfahrensbeteiligter nicht schutzlos ausgesetzt ist. Das\nGesetz stellt ihm in den SS 177 ££ GVG sitzungspolizeiliche\nMaßnahmen zur Verfügung, mit denen er Verletzungen der Würde des Gerichts, häufig auch seiner eigenen Person, unmittelbar und schon im Verfahren begegnen kann. Im übrigen\n\nBG\n\nsieht § 183 GVG vor, daß in der Sitzung begangene Straftaten zu Protokoll festzustellen sind. Bedarf es zur Verfolgung solcher Taten eines Strafantrags, kann seine Anbringung auch dem erkennenden Richter nicht schlechthin verwehrt sein. Das muß der Angeklagte grundsätzlich hinnehmen.\nAndernfalls wäre der Richter in jedem Falle zu der Entscheidung genötigt, ob er der Erfüllung der Berufspflicht\nVorrang vor der Durchsetzung seines persönlichen Anspruchs\nauf Achtung einräumen soll. Eine solche Entscheidung verlangt das Gesetz von ihm nicht. Die Stellung eines Strafantrags versetzt den Richter andererseits jedoch der Sache\nnach in eine Parteirolle, welche sich in dem einzuleitenden\nVerfahren auch verwirklichen kann (SS 374, 395 StPO). Aus\nder Sicht des Angeklagten gerät er damit zwangsläufig in\ndie Gefahr, seine Unbefangenheit zu verlieren. Daß auch der\nDienstvorgesetzte den Strafantrag anbringen kann (§ 194\nAbs. 3 StGB), ändert daran nichts. Dies wird dem Richter\nhäufig Zurückhaltung gebieten. Anders liegt es zwar, wenn\nder Angeklagte den Richter bewußt provoziert hat, um den\nAbbruch des Verfahrens herbeizuführen; in einem solchen\nFall geht es dem Angeklagten nicht um eine gerechte Entscheidung, sondern darum, eine solche zu verhindern. Ansonsten aber kann - je nach den Umständen - die dem Richter\nvon Berufs wegen obliegende Pflicht zur Vermeidung schon\ndes Anscheins der Voreingenommenheit es mit sich bringen,\ndaß er die Durchsetzung seiner Persönlichkeitsrechte zurückstellen muß. Diesem Gebot unterzieht sich der Richter,\nwie die Praxis zeigt, im allgemeinen mit Selbstverständlichkeit. Wo von Rechts wegen die Grenzen liegen, kann nur\nim Einzelfall ermittelt werden.\n\nIm vorliegenden Falle war zu bedenken, daß der Angeklagte sich mit allen Mitteln gegen seine einstweilige Unterbringung zu wehren suchte. Das Landgericht hat festgestellt, daß er massive querulatorische Züge aufweist und\nangenommen, daß er nur vermindert schuldfähig sei. Die in\nden verlesenen Anträgen enthaltenen Angriffe auf die Ehre\ndes Vorsitzenden waren durch dienstliche Erklärung richtigzustellen; eine nachhaltige Wirkung ging von ihnen offensichtlich nicht aus. Unter diesen Umständen hätte der Verzicht auf einen Strafantrag nicht ohne weiteres eine unannehmbare Preisgabe der eigenen Ehre und ihre schutzlose\nAuslieferung an den Angeklagten bedeutet. Daß der Vorsitzende den Angeklagten während der Verlesung seines Antrags\nunterbrach und Strafantrag zum Sitzungsprotokoll stellte,\nwar vielmehr ein außergewöhnlicher Vorgang. Er konnte in\ndem Angeklagten die Besorgnis erwecken, der Richter wolle\nihn einschüchtern und sei daher nicht unvoreingenommen. Daß\nder Angeklagte den Vorsitzenden hätte provozieren wollen,\nist angesichts der mangelnden Vorhersehbarkeit von dessen\nReaktion nicht anzunehmen. Aus der vom Senat eingeholten\ndienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt sich auch\nnicht, daß er den Strafantrag aus einer augenblicklichen\nVerärgerung oder aus begreiflicher Erregung gestellt hat.\nHiernach war das Ablehnungsgesuch begründet.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.\n\nIII. Die neu entscheidende Strafkammer wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n27\n\n1. Ein Angeklagter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Falle die Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten gehabt hat, ist voll\nschuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984;\nBGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 3,\n5).\n\n2. Ob verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21\nStGB \"auch hinsichtlich nicht unmittelbar mit dem Querulatorium zusammenhängender Straftaten wie Betrug und Nötigung\" (UA S. 202) gegeben sein kann, bedürfte einer eingehenderen Begründung.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-14/2-str-254-91","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-14/2-str-254-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.039339+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-02-14/2-str-254-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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