{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"5 StR 655/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 655/91\n\nvom 4. Februar 1992.\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Heilpraktiker\n\nFranz DB gu :u: vg.\ngeboren am EEE 1947 in Sg.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 11. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte betreibt seit dem 1. Juni 1978 eine Praxis\nals Heilpraktiker. In den Jahren 1981 bis 1984 erzielte\ner aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gegenüber dem Finanzamt nur unvollständig\nerklärte. Darüber hinaus verschwieg er 1982, 1983 und\n1984 Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus Zinserträgen\nzahlreicher, ihm zuzurechnender Bankkonten resultierten.\nBei den Feststellungen der nicht erklärten Einkünfte und\nder dadurch bewirkten Steuerverkürzungen von insgesamt\n\n497.297 DM (1981: 39.039 DM; 1982: 100.286 DM; 1983:\n216.801 DM; 1984: 141.171 DM) stützt sich das Landgericht\nim wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Steuer-Fahndung. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit die unbaren Praxiseinnahmen und die Zinserträge betroffen sind; denn der Angeklagte hat diese Einnahmen\nauch der Höhe nach eingeräumt. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ermittlung der\nBareinnahmen aus der Praxis des Angeklagten. Dieser hat\nerklärt, die Bareinnahmen seien durchgehend geringer als\ndie unbaren Einnahmen gewesen. Die von der Steuerfahndung\nin diesem Zusammenhang ermittelten Beträge seien völlig\nüberzogen.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß\n\nS 162 AO geschätzt und - auch insoweit der Steuerfahndung\nfolgend - die Bareinnahmen mit Hilfe einer Bargeldverwendungsrechnung ermittelt. Es hat dazu die monatlichen Bargeldbewegungen auf den verschiedenen, für den Angeklagten\ngeführten Konten herangezogen und sämtliche Abhebungen\nund Einzahlungen auf den ermittelten Bankkonten gegenübergestellt. Den Überschuß der Einzahlungen gegenüber\nden Abhebungen hat es sodann als nicht erfaßte Bareinnahmen aus der Praxis gewertet. Diese Schätzungsmethode\nsetzt allerdings voraus, daß sämtliche Konten eines Steuerpflichtigen in das Berechnungssystem einbezogen werden,\nweil andernfalls kein zutreffender Saldo gebildet werden\nkann. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es\naber zumindest ein weiteres, nicht ermitteltes Konto des\nAngeklagten, von dem er Anfang April 1982 einen Barbetrag\n\nin Höhe von 686.300 DM auf ein von der Steuerfahndung ermitteltes Bankkonto übertrug. Das Landgericht geht selbst\ndavon aus, daß dieser Betrag zuvor \"anderweitig angelegt\"\nwar, ohne Feststellungen zu diesem Konto und zu den entsprechenden Kontenbewegungen zu treffen.\n\nZwar hat das Landgericht den Betrag von 686.300 DM \"zugunsten des Angeklagten\" aus der Geldverwendungsrechnung\nherausgenommen, weil er Einnahmen aus der Praxis in dieser Größenordnung nicht innerhalb der ersten drei Monate\ndes Jahres 1982 erzielt haben konnte. Es hat dabei aber\nnicht bedacht, daß durch die Existenz eines weiteren unbekannten Bankkontos die gesamte Bargeldverwendungsrechnung in Frage gestellt wird. Denn es ist nicht auszuschließen, daß von diesem oder einem anderen Konto weitere - wenn auch möglicherweise nicht so große - Bargeldübertragungen auf \"ermittelte\" Konten erfolgt sind. Dieser Rechtsfehler führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs; denn der Schuldumfang wird in allen vier Jahren\nin erheblichem Umfang von den verschwiegenen Bareinnahmen\nmit bestimmt.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich\nauf folgendes hin:\n\nGrundsätzlich ist die Schätzung von Besteuerungsgrundla-\n\ngen gemäß S 162 AO auch im Steuerstrafverfahren zulässig\n\n(vgl. BGHR AO § 370 I Nr. 2 Steuerschätzung 1, 2; BGH wistra 1984, 182; Kohlmann; Steuerstrafrecht, S 370 AO\n\nRän. 52, 357 f£.; Tipke/Kruse AO 14. Aufl. $S 162 Rdn. 2,\n\n6). Welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der\nwirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird, hat der\nTatrichter selbst zu entscheiden. Er darf Schätzungen des\nFinanzamts oder der Steuerfahndungsstellen nur übernehmen, wenn er sie überprüft hat und von ihrer Richtigkeit\nauch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren\nabweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze\n\n(5 261 StPO) überzeugt ist (BGH wistra a.a.0.). Die\nSchätzung muß schon nach steuerrechtlichen Grundsätzen\ninsgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen\ndarüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein\n(BFH BStBl. II 1986, 226; 732). Ihre Grundlagen müssen in\nden Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden. Die auszugsweise Wiedergabe von\nSaldenlisten, die im Ermittlungsverfahren erstellt und in\nder Hauptverhandlung von einem Angehörigen der Finanzbehörden als Zeugen erläutert worden sind, reicht dafür\nnicht aus.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack j","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/5-str-655-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/5-str-655-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.974005+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-02-04/5-str-655-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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