{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-01-31","aktenzeichen":"2 StR 628/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 628/91\n\nVarta vom 31. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet VB aus VE. Seboren am\n@. BB 1965 in DEE.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nPL\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 8. August 1991 im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, gestützt auf die Verletzung sachlichen und\nformellen Rechts, ist unzulässig, soweit die Verletzung\nformellen Rechts gerügt wird (s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPpo. Der Rechtsfolgenausspruch\nkann jedoch keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig. während\nder Planung und der Ausführung der ihm zur Last gelegten\nStraftaten stand er unter akuter Drogeneinwirkung; mit dem\nerbeuteten Geld beglich er den größten Teil seiner Schulden\naus früheren Betäubungsmittelgeschäften und beschaffte sich\n\"neuen Stoff\" (UA S. 11). Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach S 21 StGB bejahte\ndas Landgericht für beide Taten. Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB\nin Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB\ns 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479). Die\nStrafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß\nder Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird\nund ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine\nEntwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Daß der Angeklagte wegen\nseiner Drogensucht nunmehr regelmäßig therapeutische Gespräche besucht und sich einem Urinkontrollprogramm unterzieht, rechtfertigt für sich allein nicht das Abstandnehmen\nvon einer Maßregel nach § 64 StGB (vgl. Beschl. des Senats\nv. 12. Juli 1991 - 2 StR 186/91).\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ££;\nBGH, Beschl. v. 8. November 1991 - 2 StR 488/91). Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die zuerkannten Einzelstrafen\n\nLo\n\nund die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn zZugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Sie können\ndeshalb nicht bestehen bleiben.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-31/2-str-628-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-31/2-str-628-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.748595+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-31/2-str-628-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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