{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-01-31","aktenzeichen":"2 StR 576/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 576/91\nrtuoTectT vom 31. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdam L ED aus Ve 5 - VE,\ngeboren am &#. EEES 1924 in Wei,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n#7\n\n+77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 1991 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer zur Bewährung ausgesetzten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\nJedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n1. Das Gericht nennt in den Urteilsgründen eine um\ndrei Monate niedrigere Freiheitsstrafe als im Urteilstenor.\nWorauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Annahme eines offensichtlichen Fassungversehens\nverbietet sich unter anderem deshalb, weil im Hinblick auf\ndie Strafaussetzung zur Bewährung in der Liste der angewendeten Vorschriften (entsprechend der im Urteilstenor festgesetzten Freiheitsstrafe) auch Absatz 2 des § 56 StGB angeführt ist, in den Urteilsgründen jedoch (in Übereinstimmung mit der dort genannten Freiheitsstrafe) nur die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift dargelegt wer-\n\nden.\n\n2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten eher beiläufig als \"geistig-seelisch gesund\" bezeichnet, ist nicht\nklar zu erkennen, ob dieser Beurteilung eine ausreichende\nPrüfung zugrundeliegt. Das gilt um so mehr, als nach den\nweiteren Ausführungen im selben Satz, er sei \"in der Lage\n(gewesen), das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und\ndieser Einsicht entsprechend von seinem Vorhaben Abstand zu\nnehmen\", er habe \"daher auch schuldhaft gehandelt\" (UA\nBl. 18), jedenfalls dem Wortlaut nach nur die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen ist.\n\n47\n\nDas neu erkennende Tatgericht wird zu prüfen haben, ob\nes die Frage der vollen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit des zur Tatzeit 60-jährigen unbestraften Angeklagten aus eigener Sachkunde berurteilen kann oder dazu\nsachverständiger Hilfe bedarf (vgl. BGHR StGB 5 21 Sachverständiger 5, 6; BGH StV 1983, 13 m.w.Nachw.).\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-31/2-str-576-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-31/2-str-576-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.724821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-31/2-str-576-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1992-01-31","dockets":["2 StR 576/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.01.1992 – 2 StR 576/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-31/2-str-576-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:17.724821+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}