{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-01-17","aktenzeichen":"2 StR 566/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 566/91\nket vom 17. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMislim Sa En aus Mei Teboren am\na. EEE 1954 in Cm (TEE), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAa\n\nAa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 15. August 1991 im\nStrafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von elf\nJahren verurteilt und Gewinn in Höhe von 3.000,-- DM für\nverfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Jedoch\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nauf Anfrage eines Heroinlieferanten in Gewinnabsicht einem\nBekannten die Lieferung einer Großmenge Heroinzubereitung\nangeboten. Als der Bekannte Interesse am Erwerb mehrerer\n\nAbnehmer 7 kg ab, wurde aber, da es sich bei dem Abnehmer\num einen Vertrauensmann der Polizei handelte, festgenommen.\nDie Heroinzubereitungen in fünf Paketen hatten Wirkstoffgehalte von 35,2 % - 50,8 $. Der Inhalt zweier Pakete mit\ninsgesamt 1.988,3 g wies nur \"Spuren von Heroin sowie\n\n8,6 - 9,2% an Monoacetylmorphin, einem Zersetzungsprodukt\nvon Heroin\" auf (va Bl. 14),\n\nDer als Vermittler unerkannt gebliebene Angeklagte\nverschwieg seinem Lieferanten, gaß ihm noch ı kg aus der\nLieferung verblieben war, und veräußerte dieses Rauschgift\ninnerhalb des folgenden halben Jahres in Teilmengen von jeweils etwa 50 g auf eigene Rechnung an einen anderen Abnehmer.\n\nAkte der Weiterlieferung sind nicht geeignet, das Merkmal\nder Gewerbsmäßigkeit zu begründen (BGH, Beschl. v. 13, Oktober 1978 - 2 StR 480/78; vgl. weiter zu Fällen der Hehlerei und Steuerhehlerei Beschl. v. 19, Juni 1952 -\n\n5 StR 480/78 - und v. 4, September 1952 - 5 StR 51/52).\n\nBD\n\nDaran ändert es nichts, daß der erste Kaufinteressent nur\n7 kg abnahm und der Angeklagte das restliche Heroin auf eigene Rechnung in Teilmengen an einen anderen Abnehmer veräußerte. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte beim Erwerb der einen Großmenge noch nicht genau wußte, welche\nMenge der erste Kaufinteressent abnehmen würde, womit auch\nWeitergabe von Teilmengen an einen anderen Interessenten\nschon von vornherein nicht ausgeschlossen war. Ob Fallgestaltungen denkbar sind, in denen trotz einmaligen Erwerbs\neiner bestimmten Menge die Art des Absatzes zu einer anderen Beurteilung führen kann, bedarf hier nicht der Entscheidung.\n\nDaß der Angeklagte weitere Betäubungsmittelgeschäfte\ngeplant oder durchgeführt hätte, konnte die Strafkammer\n- und kann nach der Überzeugung des Senats auch das neu\nerkennende Tatgericht - nicht feststellen.\n\nDer Rechtsfehler kann sich bei der Strafzumessung zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nDa es sich lediglich um einen Fehler in der rechtlichen Würdigung handelt, können die Feststellungen bestehenbleiben. Sie ergeben bezüglich 1.988,3 g der Lieferung in\nobjektiver Hinsicht, daß diese Teilmenge neben Spuren von\nHeroin - nur - 8,6 % - 9,2 % an Heroinzersetzungsprodukten\nenthielt, in subjektiver Hinsicht, daß der Angeklagte (der\ndafür denselben Preis wie für die anderen Mengen geschuldet\nund verlangt hatte) mit dem gleichen Wirkstoffgehalt wie\nbei den anderen Mengen gerechnet hatte. Vollendetes Handeltreiben liegt damit auch hinsichtlich dieser Teilmenge vor,\n\njedoch wies diese objektiv eine geringere Gefährlichkeit\nauf. Desgleichen bleibt die Verfallanordnung unberührt. Es\nempfiehlt sich, in den Gründen des neuen Urteils den vom\nBeschwerdeführer im Schriftsatz vom 11. November/3. Dezember 1991 unter Nummer 2 erwähnten Sachverhalt ausdrücklich\n\nanzusprechen.\n\nJähnke Maier Gollwitzer\nDetter RiBGH Winkler ist\ninfolge Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhindert.\nJähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-17/2-str-566-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-17/2-str-566-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.179881+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-17/2-str-566-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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