{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"5 StR 657/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5_ StR 657/91\n\nvom 14. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarco BEER aus 1\ngeboren am EEE 1970 ir :r Gun.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\np\n\nua\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu I 1 und II auf\ndessen Antrag, gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n\n14. Januar 1992 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Potsdam vom 11. Juli 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nsowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubter\nHerstellung einer Schußwaffe, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe\nschuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an einen anderen für Jugendsachen zuständigen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\n0\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe sowie in einem weiteren Fall wegen Herstellung, Besitzes und Führens einer Schußwaffe ohne die erforderliche Erlaubnis unter Einbeziehung einer nach dem Recht der\nDDR erfolgten Vorverurteilung zur Bewährung wegen mehrerer Diebstahlstaten (Strafandrohung von einem Jahr und\nzwei Monaten) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von\nfünf Jahren verurteilt.\n\n1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt auf den\nAntrag des Generalbundesanwalts zur Änderung des Schuldspruchs. Nach den Feststellungen ist nicht auszuschlie-Ben, daß der Angeklagte bereits bei der Herstellung der\nSchußwaffe die Absicht hatte, mit der Waffe bei Schußübungen im Wald \"herumzuballern\" und sie anschließend bei\ndem \"schon längere Zeit\" (UA S. 7) vor der Tat geplanten\nÜberfall einzusetzen. Bei solcher Sachlage stehen aber\n\n- anders als bei dem der Entscheidung BGHSt 36, 151 zugrunde liegenden Sachverhalt - die Verstöße gegen das\nWaffengesetz und die schwere räuberische Erpressung in\nTateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander (vgl.\nSchönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. 1991 Rdn. 91 vor\n\n§ 52).\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n„oO\n\nIm übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch wendet, unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Bezirksgericht hat - sachverständig beraten - die Anwendung\nvon Jugendstrafrecht auf den Angeklagten gemäß S 105\n\nAbs. 1 Nr. 1 JGG bejaht und dabei eine \"auf längere Zeit\nangelegte\" Jugendstrafe gemäß SS 17 Abs. 2 JGG \"sowohl in\nwürdigung der Schwere der Taten als auch wegen erkennbarer schädlicher Neigungen... zur Einwirkung auf den Angeklagten bzw. zu seiner Erziehung\" (UA S. 16) für erforderlich gehalten. Bei der Zumessung der Jugendstrafe im\nengeren Sinne hat das Bezirksgericht im wesentlichen die\ntatbezogenen Komponenten gegeneinander abgewogen und einen minder schweren Fall des 5 250 Abs. 2 StGB verneint.\nSodann wird als \"Orientierung\" der Strafrahmen des S 250\nAbs. 1 StGB herangezogen und \"die mit dem einbezogenen\nUrteil angedrohte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten einer Würdigung unterzogen\" mit dem Ergebnis, daß\n\"Siese Maßnahme... bei Beachtung der Taten und Schuldschwere trotz der damaligen Unbestraftheit des Angeklagten (als) nicht unangemessen\" erachtet wird. Warum der\nTatrichter die gegen den Angeklagten verhängte einheitliche Jugendstrafe von fünf Jahren, die er als schuld- und\ntatangemessen bezeichnet (UA S. 19), auch aus erzieherischen Gründen für erforderlich hält, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\n„0\n\nDie Ausführungen des Bezirksgerichts lassen besorgen, daß\nbei der Bestimmung der Strafhöhe im einzelnen der für das\ngesamte Jugendstrafrecht maßgebliche Erziehungsgedanke\nnicht beachtet worden ist, sondern allenfalls bei der\nFrage Berücksichtigung gefunden hat, ob auf den zur Tatzeit 20jährigen Angeklagten überhaupt Jugendstrafrecht\nanzuwenden ist. Der Senat vermag zudem nicht auszuschlie-Ben, daß der Tatrichter sich zu Unrecht an die im einbezogenen Urteil ausgesprochene Strafandrohung von einem\nJahr und zwei Monaten gebunden gefühlt hat, statt allein\nauf die Wirkung der nunmehr zu findenden Einheitsjugendstrafe und deren Notwendigkeit abzustellen. Dies kann die\nHöhe der verhängten Jugendstrafe mit beeinflußt haben.\n\nAngesichts der dem Urteil zu entnehmenden und vom Sachverständigen festgestellten Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, die ihren Ausdruck u.a.\nin den Taten gefunden haben (UA S. 4, 15), hätte sich der\nTatrichter damit auseinandersetzen müssen, ob der Vollzug\neiner fünfjährigen Jugendstrafe auch im Hinblick auf die\n\nGa\n\nzu erwartende Nachreife aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Soweit das Bezirksgericht ohne weitere Begründung die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für\nerforderlich gehalten hat, hätte es in diesem Rahmen\nnochmals das Tatunrecht gegen die Folgen einer langen\nHaftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten\nabwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 2, 3, 5).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-657-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-657-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.983421+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-14/5-str-657-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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