{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-01-10","aktenzeichen":"2 StR 580/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 580/91 BESCHLUSS\nnon. 72 vom 10. Januar 1992\nHase\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Ernst b m aus ei.\n\ndort geboren am WB. WER 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 23. Juli 1991 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Soweit die Revision des Angeklagten die\nVerletzung formellen Rechts rügt, ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen dringt das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde durch, weil die Darlegungen des\nLandgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten lückenhaft sind. Dies läßt jedoch die sonst fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nunberührt.\n\nDer 1961 geborene Angeklagte zeigte bereits im Jahre\n1974 Verhaltensauffälligkeiten in der Schule. Ein epileptisches Anfallsleiden mit unklarer Ursache wurde erstmals im\nJahre 1976 mit Anfällen des Grand-mal-Typ beobachtet. In\nder Folgezeit wurde der Angeklagte wiederholt straffällig,\nwobei die Taten oft von erheblicher Aggressivität gekennzeichnet waren. Nach seiner letzten Haftentlassung lebte er\nwieder bei seinen Eltern. Häufige Auseinandersetzungen,\nverbunden mit Tätlichkeiten und Drohungen insbesondere gegen seinen Vater, führten schließlich zu einer vorübergehenden Unterbringung nach dem Freiheitsentziehungsgesetz.\nNach zwei Selbstmordversuchen kam es zu einer erneuten Unterbringung. Nach der Entlassung aus dem psychiatrischen\nKrankenhaus mußte er in einem abgetrennten Raum des elterlichen Anwesens wohnen. Am Tatabend klagte er über Übelkeit\nund wurde daraufhin von seiner Mutter, die stets versucht\nhatte, zwischen Vater und Sohn zu vermitteln und die Position des Sohnes gegenüber dem Vater zu verbessern, in die\nelterliche Wohnung eingelassen. Dort stach er - ohne ein\nWort zu sagen - fünfmal auf sie ein. Als der Vater hinzutrat, ließ er von ihr ab und versetzte diesem zahlreiche\nStiche in Bauch, Brust und Rücken. Während die Mutter gerettet werden konnte, verstarb der Vater alsbald an den\nFolgen.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit\ndem hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen die\nvolle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Ohne Rechtsfehler hat sie ausgeführt, daß die Tat weder während eines\nepileptischen Anfalls noch in einem sich daran anschließenden Dämmerzustand begangen wurde. Soweit jedoch dargelegt\nwird, daß die beim Angeklagten vorgefundenen Auffälligkeiten als Charakterzüge seiner Primärpersönlichkeit und nicht\nals Symptome einer epileptischen Wesensänderung zu werten\nsind, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Zur Begründung\nberuft sich das Landgericht insbesondere darauf, daß sich\nerste Auffälligkeiten bereits im Jahre 1974 und damit vor\ndem ersten Grand-mal-Anfall im Jahr 1976 gezeigt hatten (UA\nS. 38). Diese Auffällligkeiten können indessen bereits Anzeichen des Anfallsleidens gewesen sein; damit setzt sich\ndie Strafkammer nicht auseinander. Zudem wird nicht mitgeteilt, welcher Art die damaligen Auffälligkeiten waren und\nob sie somit die These einer schon vorher bestehenden \"dissozialen Entwicklung mit der Bereitschaft, sich rücksichtslos, aggressiv und kriminell zu verhalten\" (UA S. 39) stützen können. Ein konkretes Verhalten dieser Art ist den Urteilsgründen erstmals für einen viel später liegenden Zeitraum mit der Körperverletzungshandlung vom 4. Oktober 1980\n(UA S. 4) zu entnehmen.\n\nDie Darlegungen lassen auch die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, aus welchem Motiv heraus\nder Angeklagte auf seine Mutter eingestochen hat. Seine\nEinlassung, er habe angenommen, daß sie ihn mit einem mit\nEntkalkungsmittel vermischten Kaffee habe vergiften wollen,\nhat die Schwurgerichtskammer für widerlegt angesehen (UA\n\nS. 24). Dann hätte sie aber die völlige Motivlosigkeit bei\nder gegen die Mutter gerichteten Tat erörtern müssen, da\ndiese sich am Tatabend wiederum für den Angeklagten eingesetzt hatte und ihm entgegengekommen war.\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird Gelegenheit haben,\nmit Hilfe eines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden\nbesonders erfahrenen Sachverständigen die Ursache dieser\nErkrankung näher zu ergründen, da dies eine zuverlässigere\nBewertung der Persönlichkeitsveränderungen des Angeklagten\nerleichtern kann. Hierzu kommen insbesondere auch hirnorganische Untersuchungen in Betracht, die gegebenenfalls ohne\ndas Einverständnis des Angeklagten durchgeführt werden können (S 81 a Abs. 1 StPo).\n\nDie Aufhebung des Urteils im Schuldspruch erübrigt ein\nEingehen auf den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit wird jedoch wegen der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen (vgl. auch BGHSt 26, 152 ff).\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-10/2-str-580-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-10/2-str-580-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.802018+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-10/2-str-580-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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