{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-08","aktenzeichen":"5 StR 628/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 628/91\n\nvom 8. Januar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger\n\nWalter V CE .\ngeboren am EEE 1963 in BEEEEEb (Kolumbien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nLE Betr # AR. 6 ASIEN - 2 OP fi 341/94 Kis\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Ja-\n\nnuar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1991\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge\nund mit Verfahrensrügen.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der\nSchuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln entfällt, da der gleichzeitige Besitz\nvon Betäubungsmitteln gegenüber der verbotenen Einfuhr zurücktritt (BGHSt 25, 385; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 2; BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3). Die Feststellungen erlauben es nicht, den Schuldspruch auf ein\ntateinheitliches Handeltreiben umzustellen (zum Handeltreiben des Kuriers vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; 13, 22).\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel, soweit es den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO. Dagegen ist der Strafausspruch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts aufzuheben.\n\n1. Der Angeklagte traf als Kurier kolumbianischer Drogenhändler im April 1991 mit dem Flugzeug von Be am Fiughafen Düsseldorf ein. In seinem Körper hatte er 136 Kap-\n\nseln mit mindestens \"brutto 800 g\" Kokaingemisch, die er\n\nzuvor verschluckt hatte. Sie wurden von Zollbeamten anläßlich der Grenzkontrolle bei seiner körperlichen Durchsuchung entdeckt und sichergestellt. Das Landgericht hat,\nohne Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokaingemisches zu treffen, den Strafrahmen des S 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und dabei strafschärfend gewertet, \"daß die\nvon ihm transportierte Kokainmenge besonders groß\" war.\n\n2. Der Umstand, daß das Landgericht keine Feststellungen\nzur Qualität des transportierten Kokains getroffen hat,\nberührt den Schuldspruch nicht, weil der Senat ausschließt, daß die in 5 30 Abs. 1 BtMG vorausgesetzte Menge\nunterschritten wurde. Die Strafzumessung ist aber rechtsfehlerhaft, denn die Bestimmung des Schuldumfangs erfordert es grundsätzlich, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage\nkommt (BGHSt 33, 8, 15; BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge\n1, 5; BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG S 29\nAbs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). Von genaueren\n\nFeststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem\nUrteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt und es ausgeschlossen ist, daß eine\ngenauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang\n1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91). Ein\nsolcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, da das\n\nLandgericht gerade die besonders große Menge strafschärfend gewertet hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-628-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-628-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.585156+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-08/5-str-628-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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