{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-28","aktenzeichen":"4 StR 366/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalogverordnung\n(BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne\ndaß es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot\nangestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße\nnicht erreicht werden. Der Tatrichter muß sich dessen aber\nausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewußt gewesen\n\nsein.","text_plain":"NOW BALA|\n\nı\n\nNachschlagewerk: ja 77\nBGHSt: ja \" .\nBGHR: ja\n\nStVG § 25 Abs. 1 Satz 1;\nBKatV S 2 Abs. 1 Satz 1\n\nIn den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalogverordnung\n(BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne\ndaß es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot\nangestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße\nnicht erreicht werden. Der Tatrichter muß sich dessen aber\nausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewußt gewesen\n\nsein.\n\nBGH, Beschluß vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91 -\nOLG Düsseldorf\n\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 366/91\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nHelmut D EB aus DEE, seboren am ME 1944\nin BUEEEEEEEED.\n\nwegen Varlah rsordnungswi nNrirlao?\nweyci VOCLRCH LOVULUIIUIL YSWLULLYURTIL\n\nwIII\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des\nBetroffenen am 28. November 1991 durch den Vizepräsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Maatz und Basdorf beschlos-\n\nsen:\n\nIn den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist die\nAnordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne\ndaß es näherer Feststellung bedarf, der\ndurch das Fahrverbot angestrebte Erfolg\nkönne auch mit einer erhöhten Geldbuße\nnicht erreicht werden. Der Tatrichter muß\nsich dessen aber ausweislich der Gründe\nseiner Entscheidung bewußt gewesen sein.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der auf 80 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h eine Geldbuße von\n300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der wegen eines Rotlichtverstoßes verkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene\n\nam 1. Juli 1990 gegen Mittag als Führer eines Personenkraftwagens die BAB A 57. Bei km 64,155 wurde durch eine Radarmessung festgestellt, daß der Betroffene die dort durch\nmehrfach aufgestellte Zeichen 274 StVO auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit - nach Berücksichtigung\neines Toleranzwertes von 5 km/h - um 51 km/h überschritten\nhatte. Der Meßstelle ging ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus, in dessen Verlauf die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und dann auf 80 km/h\nherabgestuft war, weil sich im weiteren Verlauf der Fahrbahn\naufgrund von Querrillen bei zu hohen Geschwindigkeiten immer\nwieder Unfälle ereignet hatten. Der Betroffene mißachtete\ndie Geschwindigkeitsbegrenzung infolge mangelnder Aufmerk-\n\nsamkeit.\n\nBei der Bemessung der Geldbuße hat der Tatrichter den\nfür eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener\nOrtschaften im Bußgeldkatalog vorgeschriebenen Regelsatz als\nangemessen angesehen. Zur Anordnung des Fahrverbots hat das\n\nAmtsgericht u.a. ausgeführt:\n\n\"Zugleich hat das Gericht wegen grober Verletzung der\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers hier ein Fahrverbot von 1 Monat nach § 25 StVG angeordnet, weil eine\nweniger einschneidende Maßnahme, insbesondere eine Erhöhung der Geldbuße, nicht ausreichte... Da die Verkehrszeichen 274 ... mehrfach aufgestellt waren und\nmithin nicht etwa ein einfaches Übersehen eines einmalig aufgestellten Verkehrszeichens zur fahrlässigen\nTatbestandsverwirklichung geführt hat, hat das Gericht\n\nH\n\nkeine Bedenken, auch hier Grobheit im Sinne von S$S 25\n\nStVG anzunehmen.\n\nBesondere Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände,\ndie ein Abweichen von der Regel der Anordnung eines\nFahrverbotes rechtfertigen könnten, sind weder dargetan\n\nnoch ersichtlich.\"\n\nDer Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde ge-\n\ngen die Anordnung des Fahrverbots.\n\nDer zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene\n4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nbeabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Nach seiner\nAnsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung des Fahrverbots. Er ist der Auffassung, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BKatV ohne weitere\nFeststellungen ein Fahrverbot verhängt werden könne: Die\nFrage, ob von der Anordnung des Fahrverbots ausnahmsweise\nabzusehen und statt dessen die Geldbuße gegenüber dem Regelsatz zu erhöhen sei, bedürfe nur dann einer Prüfung, wenn\ngreifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Sachverhalt\nvon den Normalfällen des S$S 2 BKatV zugunsten des Betroffenen\nabweiche. Tatrichterliche Feststellungen seien demgemäß\nnicht erforderlich, um auszuschließen, daß ein Ausnahmefall\nvorliege, sondern nur, um einen Ausnahmefall zu begründen.\nSei sich der Tatrichter - ausweislich der Entscheidungsgründe - bewußt, daß er von der Regel des Fahrverbots eine Ausnahme machen könne, sehe er im konkreten Fall aber keinen\nAnlaß für eine solche, so brauche er das im Urteil nicht\n\nnäher zu begründen.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV\n1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 Ob Owi 322/90 (NZV 1991,\n120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV\n1991, 160) gehindert, die - und zwar die Oberlandesgerichte\nOldenburg und Celle in Fällen des $S 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall\nder Nr. 2 dieser Bestimmung - die Auffassung vertreten, daß\nauch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die\nihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969\n(BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer\nempfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöh-\n\nten Geldbuße nicht erreicht werden könne.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache\ngemäß S 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, S$S 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vor-\n\ngelegt:\n\n\"Ist in den Fällen des S$S 2 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) die Anordnung eines Fahrverbots nach\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur dann zulässig, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der\n\n74\n\nangestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem Regelsatz er-\n\nhöhte Geldbuße erreicht werden kann?\"\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG sind erfüllt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf\nkönnte nicht mit der Begründung, wie beabsichtigt, entscheiden, ohne von den Gründen der genannten Beschlüsse abzuwei-\n\nchen.\n\nIn der Sache teilt der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts\nmit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung.\nDies folgt aus dem Regelungszusammenhang der SS 25, 26 a\nStVG und des § 2 BKatV.\n\nm\nhg]\n)\n>\n1\n4\nTv\n\n1. Außer der Androhung de\nnach § 44 StGB sieht auch das Straßenverkehrsgesetz ein\nkurzfristiges Fahrverbot als Maßnahme der Pflichtenmahnung\nim Ordnungswidrigkeitenbereich vor, wenn der Betroffene\nentweder wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand nach S 24 a StVG zur Verantwortung gezogen (§ 25\nAbs. 1 Satz 2 StVG) oder gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach S 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers\nbegangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird (§ 25 Abs. 1\nSatz 1 StVG).\n\n- 7 -\n\nDie Vorschrift des § 25 StVG ist auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung am 1. Januar 1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die\nVerhängung des Fahrverbots (OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 47 =\nDAR 1991, 230, 231); sie hat durch die Ermächtigungsnorm des\n§ 26 a StVG vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und\ndurch § 2 BKatV keine Änderung erfahren (OLG Düsseldorf\n- 5. Senat f. Bußgeldsachen - NZV 1991, 398, 399 = VRS 81,\n299, 300). Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch\ndie besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgespro-\n\nchen werden kann (OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).\n\n2. Zieht die Verletzung von Verkehrsvorschriften im\nOrdnungswidrigkeitenbereich ($S 24 StVG) im allgemeinen lediglich die Ahndung mit einer Geldbuße nach sich, so bedarf\nes angesichts der im Einzelfall möglicherweise schwerer wiegenden Folgen bei der Verhängung eines Fahrverbots des Nachweises eines besonderen Pflichtenverstoßes, dessen Gewicht\n\ndem Unrechtsgehalt und der Unrechtsfolge entsprechen muß.\n\nIm Falle des ordnungswidrigen Führens von Kraftfahrzeugen nach Alkoholgenuß (§ 24 a StVG) \"ist\" nach der Entscheidung des Gesetzgebers \"in der Regel das Fahrverbot anzuordnen\" (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Hier versteht sich die Angemessenheit von selbst. Demgegenüber hat der Gesetzgeber angesichts des unterschiedlichen Gewichts der Verkehrsverstöße\nnach § 24 StVG in diesem Bereich die Anordnung eines Fahrverbots auf die Ordnungswidrigkeiten beschränkt, die unter\n\n4\n\ngrober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahrzeugführers begangen worden sind; zudem hat er hier\nden Verwaltungsbehörden und Gerichten ein Rechtsfolgeermessen (\"kann\") eingeräumt (S 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Wie das\nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Juli\n1969 (BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624) ausgeführt\nhat, ist hierdurch bei Beachtung der von § 25 StVG selbst\ngezogenen Grenzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Danach kann das Fahrverbot in aller Regel erst bei\nwiederholter hartnäckiger Mißachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden. Eine einmalige Zuwiderhandlung darf nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines\nFahrverbots genommen werden, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat (BVerfG aa0).\n\n3. Auch im Lichte dieser mit Gesetzeskraft (vgl. $S 31\nAbs. 2 BVerfGG) versehenen Auslegung von S$S 25 Abs. 1 Satz 1\nStVG begegnet die Annahme eines durch § 2 Abs. 1 (und 2)\nBKatV begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses (so überzeu-\n\ne Fälle des $S 2 Abs. 2 StVG: OLG Celle NZV 1991,\n\n2 wre I vZ..n\n\n199, 200 = VRS 81, 49, 51) keinen Bedenken.\n\na) Der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung\nliegt die Auffassung zugrunde, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse dahin ausgelegt werden, daß für\ndie Anordnung des Fahrverbots wegen grober Verletzung der\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers in jedem Einzelfall\ndie tatrichterliche Feststellung unerläßlich sei, der mit\ndem Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer\nempfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden (BVerfG aaO\n\nNJW 1969, 1624). Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht\nzu folgen; denn nichts spricht dafür, daß das Bundesverfassungsgericht, das das Fahrverbot als wirksame Denkzettel-\n\nund Besinnungsmaßnahme bestätigt hat, diesem erzieherischen\nInstrument durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen seine praktische Bedeutung hat nehmen wollen (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in\n\nBGHSt vorgesehen).\n\nb) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt,\nvon der Möglichkeit, ein Fahrverbot zu verhängen, dürfe erst\nGebrauch gemacht werden, wenn feststehe, daß der angestrebte\nErfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im\nWiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht\nerreicht werden könne (BVerfGE aaO). Es hat damit die Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG an\ndie Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des\nFahrverbots im Einzelfall gebunden. Gleichwohl war der Gesetzgeber nicht gehindert, diese im Gesamtgefüge der SS 24,\n25 StVG herausgehobenen Einzelfälle generalisierend zu umschreiben. Ebensowenig schloß dies eine gesetzliche Vorbewertung bestimmter Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße als derart schwerwiegend aus, daß für sie im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots angemessen und auch\ngeboten erscheint. So war der Gesetzgeber nicht nur, wie\nSs 25 Abs. 1 Satz 2 StVG belegt, befugt, sondern hatte Veranlassung, den gewichtigen Sonderfall der Alkoholfahrt (S 24 a\nStVG) als Regelfall für ein Fahrverbot zu bestimmen, weil\ndies wegen der Zunahme entsprechender Verstöße der von\n\nM\n\n- 10 -\n\nVerfassungs wegen zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz\nnahelegte. Nichts anderes gilt für die Sonderfälle der von\nss 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erfaßten Ordnungswidrigkeiten.\n\nc) Dabei blieb es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, ob er - wie im Fall des S 24 a StVG in S 25 Abs. 1\nSatz 2 StVG - den gewichtigen Verkehrsverstoß selbst benennt\noder ob er sich angesichts der Weite der Regelungsbereiche\nund der notwendigen Flexibilität des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts auf eine Verordnungsermächtigung beschränkt,\nwie dies durch die kraft Gesetzes vom 28. Dezember 1982 eingefügte Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG (BGBl I S. 2090)\n\ngeschehen ist.\n\nEntscheidend ist allein, daß die inhaltlichen Vorgaben\ndes § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in einer dem Gewicht des Verkehrsverstoßes angemessenen Weise Beachtung finden. Dem\nwerden die Vorschriften des $S 26 a StVG und des § 2 BKatV\ngerecht. Denn das ermächtigende Gesetz beinhaltet durch\n\nBundesverfassungsgericht konkretisierten Regelungsgehalt.\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung befreit daher Verwaltungsbehörden und Gerichte keineswegs von einer Einzelfallprüfung,\nsondern schränkt vielmehr in den katalogmäßig bestimmten\nRegel(Sonder)fällen aus dem Bereich des S$S 25 Abs. 1 Satz 1\nStVG nur den Begründungsaufwand ein. Der Gesetzgeber hat\ndamit der Erkenntnis Rechnung getragen, daß individuelle\nPrognoseentscheidungen für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten - auch soweit es sich um schwerwiegende\nVerstöße handelt - unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten und im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Wertungen\n\n- 11 -\n\nführen, die dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen\nBehandlung gleichgelagerter Sachverhalte zuwiderlaufen, die\ngesetzliche Androhung des Fahrverbots in der Praxis zum\n\"stumpfen Schwert\" machen und ihre erzieherische Wirkung,\ndie mit Blick auf die Verkehrssicherheit bezweckt war,\nweitgehend aufheben (Senatsbeschluß vom 5. November 1991\n\n- 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\n4. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die\nAmtliche Begründung und die Entstehungsgeschichte der Bußgeldkatalog-Verordnung bestätigt:\n\na) Mit ihr verfolgte der Verordnungsgeber als vorrangiges Ziel die Verbesserung der Verkehrssicherheit (BR-Drucks.\n140/89 S. 22). Dabei sollte sich die Verordnung insbesondere\nsolcher Komplexe annehmen, \"die einen besonderen Sicherheitsgewinn erwarten lassen\" und die \"besondere Gefahrenpotentiale beinhalten\" (BR-Drucks. aaO S. 22 und 23). Der Verordnungsgeber hat damit die Ermächtigung des § 26 a StVG in\nAnspruch genommen, wonach der Bundesminister für Verkehr mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung \"Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den $S§ 24 und 24 a sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach S 25 (Bußgeldkatalog)\" erläßt.\nDer Verordnungsgeber war nach $S 26 a Satz 2 StVG auch ermächtigt, verbindlich festzulegen, daß bei Vorliegen bestimmter Tatbestände neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in\nder Regel anzuordnen sei (BayObLG DAR 1991, 344, 345; a.A.\nOLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).\n\n7A\n\n- 12 -\n\nDaß der Gesetzgeber es in der Ermächtigungsnorm des\n§ 26 a StVG nicht dem Verordnungsgeber überlassen wollte,\nsolche Regel(Sonder)fälle für die Anordnung eines Fahrverbots zu bestimmen (zweifelnd Janiszewski NJW 1989, 3113,\n3117), ergibt sich weder aus dem Wortlaut der SS 25 Abs. 1,\n26 a StVG noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks.\n9/2201; ferner BR-Drucks. 371/81 S. 41; BR-Drucks. 371/82\n\n- Beschluß - S. 5).\n\nb) Hinsichtlich der Bußgeldbeträge, die für die in S1\nAbs. 1 BKatV in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführten Verkehrsverstöße vorgesehen sind, ist deren\nCharakter als Regelmaßnahme unstreitig. Sie sind Regelsätze\n(s 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und als solche Zumessungsrichtlinien im Rahmen von $S 17 Abs. 3 OWiG (Janiszewski aa0 S.\n3116; Göhler OWiG 9. Aufl. § 17 Rdn. 31). Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BR-Drucks. aaO S. 24; OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 46 = DAR 1991,\n230, 231; Steindorf in KK-OwWiG $S 17 Rdn. 101; Jagusch/\n\nHentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. $S 24 StVG\nRdn. 64).\n\nc) Nicht anders als $S 1 BKatV für die Ahndung mit einer\nGeldbuße konkretisiert S$S 2 Abs. 1 (und 2) BKatV im Sinne der\nErmächtigungsnorm des $S 26 a Satz 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG\n\nals Regelmaßnahnme.\n\naa) Nach S 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV kommt \"bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes die An-\n\n- 13 -\n\nordnung eines Fahrverbots (S 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten\neines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht\", wenn\neiner der im einzelnen aufgeführten Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Der Verordnungsgeber hat die in\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmten Pflichtverletzungen (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unterschreiten\ndes Sicherheitsabstandes bei hoher Geschwindigkeit, verkehrswidriges Überholen mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der\nFahrtrichtung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie -\naufgrund der Zwölften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 (BGBl I\nSs. 1992) - Rotlichtverstöße) als besonders grob gekennzeichnet. \"Es sind dies insbesondere abstrakt oder konkret gefährliche Verstöße, die häufig zu schweren Unfällen führen\noder die subjektiv auf besonders groben Leichtsinn, grobe\nNachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen und im\nallgemeinen einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit\nbeweisen, daß es hier grundsätzlich eines eindringliicheren\nDenkzettels bedarf\" (BR-Drucks. aaO S. 28).\n\nIn den Fällen der von dem Amtsgericht hier zutreffend\nangewendeten Nummer 1 des $S 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV trifft\ndies u.a. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Personenkraftwagen ab\n51 km/h zu (Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs\n- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Die Verwirklichung der in\nAbs. 1 Satz 1 genannten Tatbestände sollte deshalb nach Auffassung des Verordnungsgebers dazu führen, \"daß ohne zusätz-\n\nI\n\n- 14 -\n\nliche wesentliche Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbots in der Regel geboten ist; umgekehrt erfordert ein\n\nAbsehen davon eine besondere eingehende Begründung\" (BR-\n\nDrucks. S. 28).\n\nbb) Nicht anders als mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2\nSatz 2 BKatV für beharrliche Verstöße im Sinne der zweiten\nAlternative des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. BR-Drucks. aaO\nS. 29) bezweckte der Verordnungsgeber auch mit § 2 Abs. 1\nBKatV eine Abkehr von der die Anwendung des Fahrverbots unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stark einschränkenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu kritisch Jagusch/Hentschel aa0 S§ 25\nStVG Rdn. 15 b m.w.Nachw.), weil \"eine angemessenere, d.h.\nhäufigere Anwendung dieser unbestreitbar besonders wirkungsvollen Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ... wegen der mit\nzunehmendem Verkehr immer wichtiger werdenden Verkehrssicherheit wünschenswert\" sei (BR-Drucks. aaO S. 28). Dies\nstützt die Annahme, daß auch die Regelung in S 2 Abs. 1\nBKatV - wie diejenige in $S 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV - in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Regelfahrverbot\nenthält (in diesem Sinne auch Mürbe NZV 1990, 94, 97, dessen\nAnnahme, § 2 BKatV verstoße gegen höherrangiges Recht, der\n\nSenat indes nicht teilt; siehe unter 5.).\n\ncc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a.\nBayObLG DAR 1991, 344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230,\n\n231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem\nVergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG\n\n- 15 -\n\nbei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3\nBKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel\nanzuordnen \"ist\", mit den Regelungen in $S 2 Abs. 1 und 2\nBKatV (\"kommt in Betracht\") herleitet, greift nicht durch.\nDie Fassungsunterschiede besagen bei richtigem Verständnis\nnichts darüber, wann ein Regelfall vorliegt und welche\nRechtsfolgen sich daran knüpfen. Der Unterschied zwischen\ndem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG\neinerseits und des § 24 StVG andererseits wirkt sich erst\nbei der Entscheidung über ein Absehen von der Anordnung\n(vgl. § 2 Abs. 4 BKatV) aus. Können in den Fällen des S 24 a\nStVG nur \"Härten ganz außergewöhnlicher Art\" oder sonstige,\ndas äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche\nUmstände ein Absehen rechtfertigen (vgl. Jagusch/Hentschel\naaO S$S 25 StVG Rdn. 15 a mit Rechtsprechungsnachweisen), so\nreichen in den Fällen des S$S 2 Abs. 1 (und Abs. 2) BKatV\nmöglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl\nfür sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen; die Regelanordnung als soiche wird hierdurch jedoch nicht berührt (in diesem Sinne auch Grohmann MDR 1991, 1026, 1027).\n\ndd) Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen\neines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG,\nder zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit\nim Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so zu\nRecht OLG Hamm - 4. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 121;\nvgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 und 400).\n\n- 16 -\n\nee) Der Annahme eines solchen Regel-Ausnahme-Verhältnisses kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß\nder Verordnungsgeber diese Rechtsfolge vorgesehen hat, \"wenn\ninsoweit auch eine höhere Geldbuße als unzureichend erscheint\" (BR-Drucks. aaO S. 28). Mit dieser Einschränkung\nhat der Verordnungsgeber nicht zu verstehen gegeben, daß er\nmit $S 2 Abs. 1 BKatV ein Regelfahrverbot nicht begründen\nwollte (a.A. OLG Hamm - 3. Senat für Bußgeldsachen - DAR\n1991, 308, 309; BayObLG DAR 1991, 344, 345). Vielmehr\nerschien es dem Verordnungsgeber lediglich \"fraglich, ob\neine solche Regelung in Anbetracht der für diese Nebenfolge\nmaßgeblichen und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1969,\n1623) für die Anordnung eines Fahrverbots aufgestellten Voraussetzungen in jedem Regelfall mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot vereinbar gewesen wäre\" (BR-Drucks. aa0;\nvgl. dazu Jagow NZV 1990, 13, 17).\n\n5. Der Senat sieht durch S$S 2 Abs. 1 (und 2) BKatV in\nder hier vorgenommenen Auslegung auch das verfassungsrecht-\n\n..\n\n. .\nliche Übermaßverbot nicht\n\na) Gestützt auf die Ermächtigung durch § 26 a StVG\ndurfte der Verordnungsgeber des Jahres 1989 berücksichtigen,\ndaß sich die Verkehrsverhältnisse seit Ende der sechziger\nJahre grundlegend verändert haben. Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89,\n94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck N2V\n1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren\nFolge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu\n\n- 17 -\n\nerhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat.\nMaßnahmen, die im Interesse der Verkehrssicherheit auf das\nVerhalten der Verkehrsteilnehmer erzieherischen Einfluß\nauszuüben geeignet sind, kommt deshalb heute eine weitaus\ngrößere Bedeutung zu als noch zur Zeit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts im Jahre 1969. Angesichts dieser\nEntwicklung wäre es nicht mehr angemessen, die Verhängung\ndes Fahrverbots lediglich als ultima ratio vorzusehen (OLG\nCelle Vorlagebeschluß vom 15. Juli 1991 - 3 Ss (OWi)\n140/91). Haben sich die Verkehrsverhältnisse in einem Maße\ngeändert, daß ein Überdenken der Bedeutung, Anwendung und\nAbstufung der zur Verfügung stehenden Sanktionen angezeigt\nwar, so hält der Senat es für folgerichtig, daß der Verordnungsgeber mit S$S 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV in den dort aufgeführten Fällen besonders risikoreicher Verkehrsverstöße die\nVoraussetzungen geschaffen hat, häufiger als bisher im Ordnungswidrigkeitenbereich ein Fahrverbot verhängen zu können,\ndas alle Verkehrssünder etwa gleich trifft (\"in der Regel\")\nund damit der Verkehrssicherheit in besonderer Weise dient,\nweil es auf Kraftfahrer erzieherisch nachhaltiger einwirkt,\nals dies eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen vermag (OLG\nCelle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; vgl. auch Heifer/\nPluisch ZRP 1991, 421, 426 a.E.).\n\nb) Den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Verordnungsgeber zudem dadurch gewahrt,\ndaß im Einklang mit dem durch § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eingeräumten Rechtsfolgeermessen beim Vorliegen eines Regelfalls\nnach Maßgabe von § 2 Abs. 1 (und 2 ) BKatV die Anordnung\neines Fahrverbots nicht zwingend vorgesehen ist (BR-Drucks.\n\nH\n\naaO S. 27), sondern lediglich \"in Betracht kommt\". Diese\nFassung (dazu Jagow NZV 1990, 13, 17; Heck NZV 1991, 173,\n177) trägt im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Absatzes 4 der richterlichen Entscheidungsfreiheit Rechnung\nund erlaubt es, die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung zu berücksichtigen. Die in § 2 BKatV genannten Regelbeispiele lassen mithin der Bewertung des Einzelfalls genügend Raum, entheben andererseits aber auch die Gerichte\nder Verpflichtung, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für\nein Abweichen ersichtlich sind (vgl. Mühlhaus/Janiszewski\nStraßenverkehrsordnung 12. Aufl. S 26 a StVG Rdn. 5). Der\nTatrichter muß sich aber einer solchen Möglichkeit - nicht\nanders als die Verwaltungsbehörde - bewußt sein und dies in\nden Entscheidungsgründen zu erkennen geben. Gewinnt er die\nÜberzeugung, daß trotz eines Regelfalles die Verhängung des\nFahrverbots unangemessen wäre, hat er dafür eine auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (OLG Düsseldorf DAR 1991,\nı1l, 112 =VRS 80, 367, 369).\n\nc) Wie dargelegt, hält sich die Vorschrift des § 2\nAbs. 1 (und 2) BKatV nach alledem auch in den durch S§ 26 a\nStVG gezogenen Grenzen, der den Verordnungsgeber ermächtigt\nhat, Vorschriften über Regelsätze für die Anordnung des\nFahrverbots zu erlassen, die \"bestimmen ..., in weichen\nFällen ... das Fahrverbot angeordnet werden soll\" (§ 26 a\nSatz 2 StVG). Daß die Anordnung des Fahrverbots in den Anwendungsfällen des S$S 2 Abs. 1 (und 2) BKatV als Regelmaßnahme die gesetzlichen Vorgaben \"in ihrem Sinn verkehrt\" (so\n\n- 19 -\n\nOLG Saarbrücken aaO), trifft demnach nicht zu. Vielmehr\nwahrt diese Bestimmung nicht nur die Verhältnismäßigkeit der\nSanktion, sondern gewährleistet die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtig-\n\nkeit.\n\nIII.\n\nDer Senat sieht keine Besonderheiten der von den Nummern 2 bis 4 des § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV erfaßten Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. dazu Grohmann MDR 1991, 1026,\n1029) gegenüber den von der vorliegend betroffenen Nr. 1 der\nVorschrift erfaßten Zuwiderhandlungen, die es gebieten könnten, die auf $S 2 Abs. 1 BKatV insgesamt bezogene Vorlegungsfrage unter Beschränkung auf die Anwendungsfälle der Nr. 1\nzu beantworten. Er hat deshalb über die Vorlegungsfrage wie\n\naus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungs-\n\nfrage wie folgt zu beantworten:\n\n\"In den Fällen des $S 2 Abs. 1 Nr. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots\nnach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auch dann zulässig, wenn\n\n4\n\n- 20 -\n\nkeine Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der angestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem\nRegelsatz erhöhte Geldbuße erreicht werden kann.\"\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-28/4-str-366-91","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":18},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":8},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-28/4-str-366-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.183268+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-11-28/4-str-366-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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