{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-08","aktenzeichen":"2 StR 409/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 409/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland M ED zus Mo, Seboren am m. ib\n1961 in SC, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 8. November 1991 einstimmig beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nvom 28. Mai 1991 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März\n1991 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Bad\nKreuznach vom 16. Mai 1991, mit dem die\nRevision als unzulässig verworfen worden ist,\ngegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Unterbringung dahin abgeändert, daß lediglich die im\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n20. Februar 1990 angeordnete Unterbringung\naufrechterhalten wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndrei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts SCEB vom 20. April 1989 und dem Urteil des\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und\nwegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die in den einbezogenen Urteilen jeweils angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten sowie\n\nerneut die Unterbringung angeordnet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat mit\nAusnahme des fehlerhaften Ausspruchs über die Unterbringung\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDas Landgericht durfte nur die Unterbringungsanordnung\nim Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990,\nnicht aber die des Urteils des Amtsgerichts SciiiEmeB vom\n20. April 1989 aufrechterhalten, ebensowenig durfte es die\n\nUnterbringung erneut selbständig anordnen.\n\na) Durch die Unterbringungsanordnung im Urteil vom\n20. Februar 1990 ist die frühere Anordnung im Urteil des\nAmtsgerichts Scs vom 20. April 1989 gemäß S 67 f StGB\nerledigt worden. Zwar hätte eigentlich im Urteil vom\n20. Februar 1990 nicht erneut eine selbständige Anordnung\nergehen dürfen, vielmehr die frühere Anordnung vom 20. April\n1989 gemäß $S 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten werden müssen, da\n\neine doppelte Anordnung einer Maßregel mit gleichem Inhalt\nnicht zulässig ist und die Grundsätze der nachträglichen\nGesamtstrafenbildung dem § 67 f StGB vorgehen (BGHSt 30,\n\n305 ff). Doch ist die Entscheidung vom 20. Februar 1990 in\ndieser Form rechtskräftig geworden und hat gemäß S$S 67 f StGB\nzur Erledigung der Anordnung vom 20. April 1989 geführt, so\ndaß diese auch nicht mehr aufrechterhalten werden konnte.\n\nb) Nach den genannten Grundsätzen durfte auch die jetzt\nerkennende Strafkammer nicht eine erneute selbständige Anordnung treffen, sondern mußte die frühere Anordnung aufrechterhalten, was nach Sachlage die allein noch bestehende des\n\nUrteils vom 20. Februar 1990 sein konnte.\n\nDaran ändert auch nichts, daß die unter Nr. 4 abgeurteilte Tat vom 17. September 1989 wegen der Zäsurwirkung des\nUrteils vom 20. April 1989 nicht in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen werden konnte und zu einer gesonderten Freiheitsstrafe geführt hat. Ob im Hinblick auf eine\nsolche, nicht der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unterliegende Tat gleichwohl eine erneute Anordnung möglich ist,\nbedarf hier keiner Entscheidung, da die aufrechtzuerhaltende\nUnterbringungsanordnung ohnehin erst am 20. Februar 1990\ngetroffen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt aber hätte die Tat\nvom 17. September 1989 insoweit mitberücksichtigt werden\n\nkönnen.\n\nc) Der Antrag des Rechtsanwaltes LÜEEB vom 10. Oktober 1991 auf Bestellung als Pflichtverteidiger für das\nWiedereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos, weil die\nBestellung durch das Landgericht auch diesen Verfahrensabschnitt umfaßt.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-08/2-str-409-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-08/2-str-409-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.252119+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-11-08/2-str-409-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1991-11-08","dockets":["2 StR 409/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.11.1991 – 2 StR 409/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-08/2-str-409-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"l. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nvom 28. Mai 1991 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März\n1991 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Bad\nKreuznach vom 16. Mai 1991, mit dem die\nRevision als unzulässig verworfen worden ist,\ngegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Unterbringung dahin abgeändert, daß lediglich die im\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n20. Februar 1990 angeordnete Unterbringung\naufrechterhalten wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/67f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67f","label":"§ 67f StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:14.252119+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}