{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-06","aktenzeichen":"2 StR 342/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 342/91 URTEIL\nbr IH\n\nHola\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTheodorus Lambertus x aus V\nlande), geboren am 1963 in D\n(Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n' (Nieder-\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u. ä.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 6. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nl. Rechtsanwältin\n2. Rechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln\nvom 19. März 1991 wird\n\nl. das Verfahren eingestellt, soweit dem\nAngeklagten zum Vorwurf gemacht worden\nist, er habe im Februar 1990 1 kg Amphetamin an H . veräußert (UA S. 5 f);\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\n2. der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\ndahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist;\n\n3. der Strafausspruch des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise be-\n\ngründet.\n\nDen Feststellungen zufolge verkaufte der Angeklagte in\nvier Fällen Betäubungmittel an deutsche Kunden, ließ sie\ndurch einen Kurier aus den Niederlanden ins Inland bringen\nund hier an den jeweiligen Besteller ausliefern. Es handelte\nsich um folgende Fälle:\n\n1. Im Februar 1990 bestellte H. bei dem Angeklagten 1 kg Amphetamin zum Preise von 9.000,-- DM. Der\nAngeklagte schickte den Kurier Vi mit dem bestellten\nRauschgift zu H ‚ der es in Empfang nahm und den ver-\n\neinbarten Preis zuzüglich eines Kurierlohns bezahlte.\n\n2. Ende März 1990 veranlaßte der Angeklagte eine\n\nweitere Rauschgiftlieferung an H . Bestellt waren\n300 g Kokain und 1 kg Haschisch. Am 29. März 1990 erhielt\nH: durch Vi j und Sp. 299,6 g Kokain (Wirk-\n\nstoffgehalt: 59 %) und 992,63 g Haschisch (THC-Gehalt:\n10 %), wofür er 32.500,-- DM zuzüglich eines Kurierlohns\nentrichtete,\n\n3. Am 9. April 1990 schickte der Angeklagte den Kurier\nvi mit 100 qg Kokain durchschnittlicher Qualität zu\nMe . Dieser nahm das Rauschgift in Empfang und\nzahlte den Kaufpreis, der 9.000,-- DM betrug.\n\n4. Am 14. April 1990 ließ der Angeklagte durch Vi\n| 50 g Kokain und 1 kg Pervitin an denselben Besteller\nausliefern, der dafür 13.000,-- DM bezahlte. Kokain und\nPervitin waren auch hier von durchschnittlicher Qualität,\n\nII.\nl. Verfahrenseinstellung\n\nDie Revision führt zur Verfahrenseinstellung in dem\nunter I 1 bezeichneten Fall (S 260 Abs. 3 StPO). Insoweit\nliegt ein Verfahrenshindernis vor, weil dieser Fall nicht\nangeklagt war und mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung\nsein konnte (SS 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO). Er war weder\nin der Anklageschrift beschrieben noch durch Nachtragsanklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt. Bei dieser Sachlage wäre er nur dann von der Anklage miterfaßt, wenn er\nzusammen mit mindestens einem der angeklagten Fälle eine\nFortsetzungstat bilden würde. Das trifft indessen nicht zu.\nDie vier abgeurteilten Fälle sind - entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts - rechtlich selbständige Einzeltaten (S 53\nStGB). Zur Annahme einer den ersten Fall einbeziehenden\nFortsetzungstat müßte ein Gesamtvorsatz festgestellt sein,\nder die weiteren Teile der Handlungsreihe (hier also zumindest den zweiten Fall) zwar nicht in allen Einzelheiten,\n\naber in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung, auch\n\nnach Gegenstand, Ort und Zeit, mitumfaßt hätte (st. Rspr.,\nvgl. Lackner, StGB 19. Aufl. vor $S 52 Rdn. 15 m. N.). Daran\nfehlt es. Der für die Tatzeit des ersten Falles festgestellte Entschluß des Angeklagten, sich durch die wiederholte Veräußerung von Rauschgift, insbesondere auch in die\nBundesrepublik Deutschland, künftig eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen (UA S. 9, 41), genügt dafür\nnicht, belegt vielmehr nur die Gewerbsmäßigkeit seines\nHandelns (S 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG). Nach den Feststellungen\nist der Angeklagte jeweils auf Einzelbestellungen hin tätig\ngeworden. Diese hat er auch nicht etwa im Rahmen eines\neingespielten Bezugs- und Verkaufssystems (vgl. BGHSt 33,\n122 f) ausgeführt, ohne dazu jeweils einen neuen Entschluß\nfassen zu müssen. Im Verhältnis der ersten beiden Fälle zu\nden zwei letzten lag ein solches System schon deshalb nicht\nvor, weil es sich um die Belieferung verschiedener Abnehmer\nhandelte. Aber auch in den jeweils zwei Fällen, in denen der\nAngeklagte denselben Kunden beliefern ließ, kann von einer\nderartigen Verknüpfung die Rede nicht sein. Zum einen ist\nnichts dafür ersichtlich, daß Grundlage der jeweils nur zwei\nLieferungen eine über den einzelnen Fall hinausreichende\nGeschäftsbeziehung gewesen wäre, die den Rahmen für einen\nbloßen Abruf der jeweils nächsten Lieferung dargestellt\nhätte. Zum anderen bezog sich die jeweils zweite Bestellung\ndesselben Kunden auch auf andersartige Betäubungsmittel, bei\nHi ‚ der zuvor Amphetamin gekauft hatte, auf Kokain und\nauf Haschisch, bei Me: ‚ dem zunächst nur Kokain geliefert worden war, zusätzlich auf Pervitin. Die Feststellungen enthalten nichts, was darauf hindeuten könnte,\ndaß der Angeklagte diese Erweiterungen seines \"Lieferprogramms\" bereits beim jeweils ersten Geschäft ins Auge\ngefaßt hätte.\n\n2. Schuldspruchänderung\n\nDie rechtlich zutreffende Bewertung der vier Fälle als\nEinzeltaten hat nicht nur die Teileinstellung des Verfahrens\nzur Folge, sondern bedingt zugleich eine Änderung des\nSchuldspruchs: Dieser ist dahin zu fassen, daß sich der\nAngeklagte in drei Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben\n\nschuldig gemacht hat.\n\nZwar wäre der Angeklagte nicht beschwert, wenn es für\ndie verbleibenden drei Fälle bei der (rechtsfehlerhaften)\nAnnahme einer Fortsetzungstat bliebe. Da aber der Strafausspruch angesichts der Verminderung des Tat- und Schuldumfangs ohnehin aufgehoben werden muß, hält es der Senat für\nangezeigt, den Schuldspruch insgesamt richtigzustellen.\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen, da die drei verbliebenen Fälle bereits in der\nunverändert zugelassenen Anklage als rechtlich selbständige\n\nEinzeltaten gewertet worden waren.\nIII.\n\nDer Schuldspruch, wie er sich nach seiner Abänderung\ndarstellt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nl. Sachbeschwerde\n\nDie Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben wird in\nallen drei Fällen von den hierzu getroffenen Feststellungen\n\ngetragen.\nDie Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.\n\na) Der Angeklagte hatte sich nicht zum Anklagevorwurf\n\ngeäußert.\n\nDas Landgericht stützt seine Feststellungen zum Tatgeschehen auf die Angaben, die H: . und Vi bei\n' der Vernehmung durch Polizeibeamte gemacht haben. H\nist am 3. Mai 1990 von dem Kriminalkommissar E im\nBeisein des niederländischen Polizeibeamten van Bi ‚\n\nvi: am 27. April, 1., 2. und 3. Mai 1990 von den\nniederländischen Polizeibeamten van B und He vernommen worden. Die dabei von den Vernommenen gegebene Sachdarstellung hat das Landgericht durch Vernehmung der genannten Polizeibeamten als Zeugen in die Verhandlung einge-\n\nführt und der Verurteilung zugrundegelegt.\n\nH. ist auch in der Hauptverhandlung als Zeuge\ngehört worden; er hat dabei - abweichend von seinen Angaben\nbei der Polizei - bekundet, er wisse nicht, woher Vi\ndas Rauschgift gehabt habe. Auf Vorhalt seiner polizeilichen\nVernehmung hat er eingeräumt, sich so wie protokolliert\ngeäußert zu haben, jedoch erklärt, was er bei der Polizei\ngesagt habe, stimme nicht. Er habe damals unter Schock gestanden und einfach das, was ihm als Vi Aussage\nvorgehalten worden sei, durch Kopfnicken bestätigt.\n\nVingerhoed, um dessen Erscheinen sich das Landgericht\nvergeblich bemüht hatte, ist nicht in der Hauptverhandlung\nvernommen worden. Er hat in der Verhandlung gegen He: '\neinen weiteren Beteiligten, vor dem Landgericht Roermond\n(Niederlande) am 23. Oktober 1990 unter Eid bekundet, seine\nAussagen bei der Polizei seien unzutreffend gewesen - in\nWirklichkeit habe er \"alles selbst gemacht\". Als er\ndaraufhin in den Niederlanden wegen Meineids verfolgt und\nverhaftet wurde, hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung\nals Beschuldigter am 22. November 1990 erklärt, er habe am\n23. Oktober 1990 \"gelogen\" - wahr seien vielmehr seine\n\nfrüheren Angaben bei der Polizei.\n\nb) Bei der Würdigung dieser Beweislage ist dem Landgericht kein Rechtsfehler unterlaufen.\n\nDen eingeschränkten Beweiswert von Angaben, die nicht\ndurch Anhörung des tat- und sachnächsten Zeugen, sondern nur\ndurch Vernehmung eines \"Zeugen vom Hörensagen\" vermittelt\nsind, hat es nicht verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage\neines solchen Zeugen besondere Vorsicht am Platze; handelt\nes sich bei den Angaben, die er bezeugt, um diejenigen eines\nanonymen Gewährsmanns, so darf darauf eine Feststellung\nregelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben\ndurch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind\n(BGHSt 17, 382, 385 f; 33, 83, 88 £f; 33, 178, 181 £; 36,\n159, 166 £f). Ob dieser Grundsatz in gleicher Weise Geltung\nbeansprucht, wenn - wie hier - der Gewährsmann namentlich\nbekannt und identifizierbar ist, erscheint zweifelhaft,\nwiewohl diese Annahme einigen neueren Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs zugrundezuliegen scheint (vgl. BGH StV\n\n- 10 -\n\n1988, 237; 1989, 518; 1991, 101). Dagegen ließe sich\nimmerhin einwenden, daß derjenige Gewährsmann, der mit Namen\nund Person für seine Äußerung einsteht, unter sonst gleichen\nUmständen eher glaubwürdig ist als jemand, der - da seine\nIdentität verborgen bleibt - nicht zu besorgen braucht,\n\nbeim Wort genommen und für die Richtigkeit seiner Angaben\nverantwortlich gemacht zu werden. Doch mag diese Frage auf\nsich beruhen. Denn jedenfalls genügt die Beweiswürdigung im\nvorliegenden Fall auch den strengeren Anforderungen, wie sie\nan die Bewertung der durch Zeugenvernehmung vermittelten\nAngaben eines anonymen Gewährsmanns zu stellen sind. Mit\nRecht nämlich findet das Landgericht ein gewichtiges Indiz\nfür die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussagen H\n\nund Vi: darin, daß sich diese zu \"einem Gesamtbild\nder Abläufe\" ergänzen (UA S. 18 £f.), ohne daß die Übereinstimmung erst durch Vorhalte der einen Aussage an den\njeweils anderen herbeigeführt worden wäre. Stimmen die\nAngaben zweier Zeugen überein, so könnte der Beweiswert\ndieses Umstands allerdings zweifelhaft sein, wenn sich ihre\nBekundungen nicht auf unmittelbare Wahrnehmung des in Rede\nstehenden Geschehens gründen ließen, sondern ihrerseits\nwieder auf eine dritte, für beide gemeinsame Informationsquelle zurückgingen. So liegt der Fall hier aber nicht;\n\nHi ‚und väı haben vielmehr vor der Polizei\njeweils eigene Wahrnehmungen bekundet und nicht etwa nur\nBerichte aus fremder, womöglich gemeinsamer Quelle wieder-\n\ngegeben. Darüberhinaus durfte - wie es geschehen ist - als\nweiteres bestätigendes Anzeichen auch gewertet werden, daß\nnach den Bekundungen des Zeugen van B : die polizeilichen\nAussagen H ‚und Vi mit den damaligen Er-\n\nkenntnissen der niederländischen Polizeibeamten über die\nAktivitäten des Angeklagten und weiterer des Rauschgifthandels Verdächtigter übereinstimmten; dem stand auch nicht\n\n- 11 -\n\nim Wege, daß diese Erkenntnisse, die das Landgericht im\neinzelnen darlegt (UA S. 35 f), eher allgemeiner Natur waren\nund eine nähere Fixierung nach Ort, Zeit und Art des\n\nGeschehens vermissen ließen.\n\nDie weiteren Sachrügen gehen fehl. Die Revision meint,\nes liege ein Widerspruch insoweit vor, als das Landgericht\nes im Zusammenhang mit der Bescheidung eines Hilfsbeweisamtrags für möglich erklärt hat, daß der Angeklagte den\nZeugen Me \"noch nie gesehen hatte\" (UA S. 33),\nobgleich den Urteilsfeststellungen \"zu entnehmen\" sei, daß\ner diesen Zeugen \"persönlich kennengelernt\" habe. Tatsächlich ist dies den Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb\nder behauptete Widerspruch auch nicht besteht. Desweiteren\nsieht die Revision einen Denkfehler in der Erwägung des\nLandgerichts, die Umstände der polizeilichen Vernehmung\nHartmanns ließen es ausgeschlossen erscheinen, daß er\nunbedacht oder \"unter dem Eindruck des $S 31 BtMG\" zum Vorteil in eigener Sache den Angeklagten fälschlich belastet\nhabe. Was in den Urteilsgründen zur näheren Kennzeichnung\ndieser Umstände ausgeführt ist (UA S. 14 .£), kann nicht\n- wie es die Revision will - dahin verstanden werden, die\nStrafkammer habe allein daraus, daß sich H bei der °\nVernehmung anwaltlichen Rates bedient hat, den zwingenden\nSchluß gezogen, daß er nicht unter dem \"Eindruck des s 31\nBtMG\" zum eigenen Vorteil den Angeklagten belastet habe.\nAuch von einem Zirkelschluß von der Aussage selbst auf ihre\nGlaubhaftigkeit kann die Rede nicht sein. Das Landgericht\nhat das Verhalten H ; bei seiner Aussage und den\nAblauf der Vernehmung im einzelnen dargestellt und als Beleg\nfür die Glaubhaftigkeit seiner Aussage gewertet. Dagegen\nsind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\n- 12 -\n\n2. Verfahrensrügen\n\nAuch die Verfahrensrügen, die - mit einer Ausnahme -\nsämtlich der Ablehnung von Beweisamträgen gelten, dringen\nnicht durch. Die Rügen VI bis XI sind im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Zu den Rügen I bis V ist folgendes\nzu bemerken (Bezifferung der Rügen nach Maßgabe der Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts Ga : vom\n28. Mai 1991, Bd. III Bl. 538 ff d. A.):\n\na) Rüge I\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Vornahme bestimmter\nBeweiserhebungen zum Nachweis dessen, was Vi: im Verfahren gegen He: bekundet hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die entsprechenden Beweisbehauptungen teils für schon erwiesen erachtet, teils als wahr\nunterstellt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\nSoweit der Beschwerdeführer meint, das Landgericht hätte die\nRichter des Landgerichts Roermond vernehmen und die Akten\nder dortigen Staatsanwaltschaft beiziehen müssen, ist die\ndamit erhobene Aufklärungsrüge (S$S 244 Abs. 2 StPO) nicht\nordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision teilt nicht mit,\nwelches zusätzliche, über das bereits Erwiesene und Wahrunterstellte hinausgehende Ergebnis von der unterbliebenen\nBeweiserhebung zu erwarten gewesen wäre, obgleich das zur\nordnungsgemäßen Ausführung der Rüge gehört hätte (vgl. BGHR\nStPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, KK-Pikart, StPO\n2. Aufl. S 344 Rdn. 51 m.w.N.). Dies wäre hier schon deshalb\nnotwendig gewesen, weil sich das Landgericht durch Verlesung\ndes Protokolls über die Verhandlung vor dem Landgericht\n\n- 13 -\n\nRoermond vom 23. Oktober 1990 (UA S. 12, Bd. II Bl. 363, 377\nff d. A.) schon Kenntnis davon verschafft hatte, welche Aus-\n\nsage dort von Vi: gemacht worden war.\nb) Rüge II\n\nDie Zurückweisung des Antrags, den in niederländischer\nHaft befindlichen Zeugen Vi durch den zuständigen\nniederländischen Untersuchungsrichter im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Unter Beweis gestellt worden war, daß\nder Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung unzutreffende\nAngaben gemacht habe - tatsächlich sei der Angeklagte an den\ngeschilderten Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt gewesen.\n\nDas Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die\nbeantragte kommissarische Vernehmung kein geeignetes Beweismittel sei. Der Zeuge habe bei der polizeilichen Vernehmung\ndurch die niederländischen Beamten van B und He\numfangreiche und komplexe Sachaussagen gemacht, die sich mit\nniederländischen Ermittlungsergebnissen deckten und auch mit\nden bisher in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnissen, insbesondere der polizeilichen Aussage des Zeugen\nH ‚ in Einklang stünden. Bei dieser Sachlage sei nur\ndie Gewinnung eines persönlichen Eindrucks durch das Prozeßgericht geeignet, den Beweiswert der früheren Angaben\n\nvi zu entkräften.\n\nDiese Begründung weist keinen Rechtsfehler auf. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen\ngegen die vorläufige Beweiswürdigung, die Grundlage für die\nEinschätzung war, eine Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfe-\n\n- 14 -\n\nwege könne seiner polizeilichen Aussage den Beweiswert nicht\nnehmen. Derartige Angriffe dringen nur durch, sofern die\nbeanstandeten Erwägungen ihrerseits rechtsfehlerhaft sind.\nDas aber trifft hier nicht zu.\n\nc) Rüge III\n\nMit einem weiteren Beweisamtrag hatte der Beschwerdeführer den in niederländischer Haft befindlichen Zeugen\nSp : zum Nachweis dafür benannt, daß die Angaben des\nZeugen Hi bei dessen polizeilicher Vernehmung unzutreffend seien und der Angeklagte von Rauschgiftgeschäften\nHi mit Sp: und Vi weder Kenntnis gehabt\n\nhabe noch daran beteiligt gewesen sei.\n\nSp war daraufhin von einem niederländischen\nPolizeibeamten unter Hinweis auf seine Rechte nach dem\nEuropäischen Rechtshilfeübereinkommen und die Bedeutung\nseiner Aussage befragt worden, ob er einer Ladung des\nerkennenden Gerichts Folge leisten wolle und in seine\nÜberstellung einwillige. Er hatte darauf erklärt, er wolle\ndies nicht, werde aber seinen Anwalt befragen und Mitteilung\nmachen, falls er sich auf dessen Rat hin anders entschließe.\nSpäter hatte sich der Anwalt telefonisch gemeldet und einem\nanderen niederländischen Polizeibeamten mitgeteilt, daß\nSp es ablehne, sich von dem deutschen Gericht vernehmen\nzu lassen. Der Vorsitzende, der über diese Vorgänge telefonisch unterrichtet wurde, gab sie den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung bekannt.\n\n- 15 -\n\nDas Landgericht lehnte daraufhin den Beweisamtrag ab,\nda der Zeuge Sp. - angesichts der von ihm selbst und\ndurch seinen Anwalt abgegebenen Äußerungen - unerreichbar\nsei. Die Möglichkeit einer kommissarischen Vernehmung im\nWege der Rechtshilfe scheide aus, weil nur die Aussage des\nZeugen vor der Kammer und der dabei zu gewinnende persönliche Eindruck geeignet wären, das bisherige Beweisergebnis\nzu entkräften. Überdies habe Sp: ' - wie den glaubhaften\nBekundungen des Zeugen van Be : zu entnehmen sei - trotz\nzahlreicher Vernehmungsversuche noch keinerlei Angaben zur\n\nSache gemacht.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei\nangenommen, daß SE ° : für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar gewesen sei. Zu dieser Auffassung\ndurfte es kommen, ohne zuvor die Ladung des Zeugen im\nRechtshilfewege (Art. 7 ff EuRHÜbk) veranlaßt zu haben. Zwar\nmuß ein Zeuge, der sich im Ausland aufhält, in der Regel\nförmlich geladen werden, bevor er als unerreichbar angesehen\nwerden kann; doch ist die Ladung entbehrlich, wenn sie von\nvornherein zwecklos erscheint (BGH GA 1965, 209; BGH StV\n1985, 267; BGHSt 35, 216; BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2\nUnerreichbarkeit 9, 11). So lag der Fall hier; denn der\nZeuge hatte unmißverständlich erklärt, daß er nicht zur\nVernehmung durch das erkennende Gericht erscheinen wolle.\nDabei war er sich seiner Rechte nach dem Europäischen\nRechtshilfeübereinkommen wie auch der Bedeutung seiner Aussage bewußt. Das folgt daraus, daß er von dem niederländischen Polizeibeamten entsprechend belehrt worden war und\nsich darüberhinaus mit seinem Anwalt beraten hatte, ohne\n\ndeshalb seine Haltung zu ändern.\n\n- 16 -\n\nDie Revision trägt auch nicht vor, daß und wieso eine\nÜberstellung des Zeugen zum Zwecke seiner Vernehmung durch\ndas Tatgericht (Art. 11 EuRHÜbk) möglich gewesen wäre. Dazu\nhätte es weiteren Beschwerdevortrags bedurft. Zwar schließt\nArt. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuRHÜbk eine Überstellung\ngegen den Willen des Zeugen nicht aus, weil es in dieser\nBestimmung nur heißt, daß der ersuchte Staat die Überstellung ablehnen kann, wenn - was hier zutraf - der Häftling\nnicht zustimmt. Die Niederlande haben jedoch in die Ratifikationsurkunde zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen\nden Vorbehalt aufgenommen, daß ihre Regierung die Überstellung nach Art. 11 EuRHÜbk nur dann bewilligen werde, wenn\nder Betreffende in ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe (im\nfranzösischen Text: \"peine\") verbüßt (Grützner/Pötz,\nInternationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl.,\nTeil II N13 S. 30 £f.). Diese Voraussetzung war nicht gegeben, weil sich der Zeuge damals nicht in Strafhaft, sondern\nin Untersuchungshaft (französisch: d&tention provisoire)\nbefand. Angesichts dieser Rechtslage hätte der Beschwerdeführer, um die Erreichbarkeit des Zeugen auf diesem Wege\ndarzutun, vortragen müssen, daß und weshalb ein Überstellungsersuchen gleichwohl, etwa aufgrund einer womöglich\ngroßzügigeren, über den Vorbehalt hinausgehenden Rechtshilfepraxis des zu ersuchenden Staates Erfolgsaussichten\ngehabt hätte. Derartiges Vorbringen enthält die Revisions-\n\nbegründung indessen nicht.\n\nAuch soweit das Landgericht es abgelehnt hat, eine\nkommissarische Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe\nzu veranlassen, bestehen dagegen keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Dem Umstand, daß Sp ' trotz zahl-\n\nreicher Vernehmungsversuche noch keinerlei Angaben zur Sache\n\n- 17 -\n\ngemacht hatte, durfte dabei freilich keine ausschlaggebende\nBedeutung beigemessen werden. Nicht zu beanstanden ist\njedoch die bereits für sich allein die Entscheidung tragende\nBegründung, daß nur eine Aussage des Zeugen vor der Kammer\nund der hierbei von ihm zu gewinnende persönliche Eindruck\n\ngeeignet wären, das bisherige Beweisergebnis zu entkräften.\n\nDer Einwand der Revision, bei der Bewertung des von\neiner kommissarischen Vernehmung zu erwartenden Beweisergebnisses hätte die \"im Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden übliche Praxis der Teilnahme- und Befragungsmöglichkeiten\" der \"deutschen Prozeßbeteiligten\" berücksichtigt\nwerden müssen, verfängt nicht; denn das Tatgericht war auch\nunter dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Sachaufklärung\n(s 244 Abs. 2 StPO) nicht verpflichtet, sich mit seinen\nMitgliedern in die Niederlande zu begeben, um dort an einer\nVernehmung des Zeugen teilzunehmen (BGH StV 1981, 601; BGHR\nStPO S 244 Abs. 2 Auslandszeuge 2).\n\nd) Rüge IV\n\nDarüberhinaus hatte der Beschwerdeführer beantragt, den\nin V (Niederlande) wohnhaften, auf freiem Fuß befindlichen Zeugen He darüber zu vernehmen, daß Vi\n\nAngaben über eine Verwicklung des Angeklagten in\nRauschgiftgeschäfte nicht zutreffend seien.\n\nHe war daraufhin von einem niederländischen\nPolizeibeamten telefonisch befragt worden, ob er einer\nLadung des Gerichts Folge leisten werde. Daraufhin hatte er\nerklärt, er werde keinesfalls einer Vernehmung zustimmen,\n\n- 18 -\n\nauch nicht, wenn freies Geleit und Kostenübernahme gewährt\nwerde und seine Aussage für das Verfahren von besonderer\nBedeutung sei; gegebenenfalls sei er bereit, sich in den\nNiederlanden vernehmen zu lassen. Diese Erklärungen des\nZeugen wurden dem Vorsitzenden telefonisch übermittelt, der\nsie dann seinerseits den Verfahrensbeteiligten bekanntgab.\n\nDas Landgericht lehnte daraufhin den Beweisamtrag unter\nBezugnahme auf die dargestellten Erklärungen ab, da der\nZeuge für eine Vernehmung durch das Prozeßgericht unerreichbar sei und eine Rechtshilfevernehmung nicht ausreiche, um\n\ndas bisherige Beweisergebnis zu entkräften.\n\nDie Revision macht geltend, daß es einer förmlichen\nLadung bedurft hätte; sie vermißt die Anführung von Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit eines persönlichen Eindrucks von dem benannten Zeugen ergebe. Diese\nBeanstandungen sind unbegründet. Eine förmliche Ladung des\nZeugen war angesichts der von ihm abgegebenen Erklärungen\nvon vornherein zwecklos und daher entbehrlich. Auch liegt\n. kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer zu der Einschätzung kam, das bisherige Beweisergebnis könne nur dann\nentkräftet werden, wenn sie sich einen persönlichen Eindruck\nvon dem Zeugen verschaffe. Diese Einschätzung ließe sich nur\nbeanstanden, wenn die ihr zugrundeliegende vorläufige\nBeweiswürdigung ihrerseits rechtsfehlerhaft wäre. Das ist\njedoch nicht der Fall.\n\ne) Rüge V\nMit einem weiteren Beweisamtrag hatte der Beschwerde-\n\nführer behauptet, soweit Zeugen ihn in diesem Verfahren der\nBeteiligung an oder der Kenntnis von Drogengeschäften\n\n- 19 -\n\nanderer verdächtigt hätten, sei \"eine Verwechslung ... mit\nseinem Bruder Nikolas ... gegeben\", der ihm selbst\n\"weitestgehend\" ähnlich sehe; den Beweis dafür werde die\nVernehmung des Bruders und dessen Gegenüberstellung mit\n\nHartmann erbringen.\n\nDas Landgericht wies den Antrag zurück. Die unter\nBeweis gestellte Möglichkeit einer Verwechslung des Angeklagten mit seinem Bruder sei für die Entscheidung ohne\nBedeutung. Es sei bereits erwiesen, daß Hi den Angeklagten nicht mit seinem Bruder verwechselt, vielmehr beide\njeweils zutreffend wiedererkannt habe; auch gebe es keine\nAnhaltspunkte dafür, daß etwa Vi den Angeklagten mit\nseinem Bruder verwechselt hätte, weil Vi nach dem\n\nBeweisergebnis mit beiden gut bekannt sei.\n\nDie Revision rügt, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags die Beweisbehauptung verkürzt, da nicht\nnur die Möglichkeit einer Verwechslung, sondern die Ver- |\nwechslung selbst als tatsächlich geschehen unter Beweis\ngestellt worden sei. Das trifft indessen nicht zu. Zwar ging\ndie Behauptung des Beschwerdeführers ihrem Wortlaut nach\ndahin, daß eine Verwechslung \"gegeben\" sei, was nach gewöhnlichem Sprachverständnis bedeutet, daß sie sich tatsächlich\nereignet habe. Doch ist für die Auslegung einer Beweisbehauptung - einem allgemeinen Grundsatz entsprechend (vgl.\n§ 133 BGB) - der Wortsinn nicht allein maßgebend. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, daß der\nBeschwerdeführer nur die Möglichkeit einer Verwechslung\nbehaupten wollte. Zum einen heißt es in den Ausführungen zur\nweiteren Begründung des Antrags, daß angesichts der besonderen Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder\n\n- 20 -\n\neine Verwechslung der beiden \"naheliegend\" und \"möglich\"\nsei. Zum anderen ist es nicht ohne weiteres vorstellbar,\nwieso der als Zeuge benannte Bruder des Angeklagten Auskunft\ndarüber geben könnte, ob er mit diesem verwechselt wurde.\nwäre ihm eine solche Verwechslung nicht aufgefallen, so\nhätte er sie auch nicht aufgrund eigener Wahrnehmung zu\nbekunden vermocht,. Hätte er sie aber bemerkt, so wäre für\ndiesen Fall - soll nicht ein außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegender Geschehensablauf unterstellt werden -\ndavon auszugehen, daß er den anderen auch sofort aufgeklärt\nhat; dann hätte es sich lediglich um ein kurzfristiges,\naugenblicklich wieder behobenes Mißverständnis gehandelt,\ndem selbst aus der Sicht des Beschwerdeführers im hier\ngegebenen Zusammenhang keine Beweisbedeutung zukommen\n\nkonnte.\n\nJähnke Maier : Niemöller\nGollwitzer Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-06/2-str-342-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-06/2-str-342-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.042626+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-11-06/2-str-342-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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