{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-08-14","aktenzeichen":"3 StR 37/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 37/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans-Peter BB zus Li, dort geboren am\n\n15. Juli 1949,\n2. Thomas Michael P sim aus Li, dort geboren\n\nam 11. April 1952,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nwill\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\n\nTerno\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2\n\nIX\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Bezirksgerichts Leipzig vom\n\n8.\n\nJanuar 1990, soweit es sie betrifft,\n\na) dahin geändert, daß unter Freisprechung im\n\nb)\n\nübrigen\n\nder Angeklagte BB wegen Bandendiebstahls\nin 49 Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen Diebstahls in\nsechs Fällen, wegen Betruges in vier Fällen\n\nsowie wegen versuchten Betruges und\n\nder Angeklagte PER wegen Bandendiebstahls in 49 Fällen, wegen versuchten\nBandendiebstahls in fünf Fällen, wegen\nDiebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls in sieben Fällen und\nwegen Betruges in fünf Fällen verurteilt\n\nwerden,\n\nmit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben im gesamten Rechtsfolgenausspruch,\nauch soweit die Angeklagten BB und\nPD zum Schadensersatz verurteilt worden\nsind, mit Ausnahme der Einziehung des Erlöses\n\naus dem Verkauf des Pkw \"Wartburg\".\n\nEr\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an einen\nanderen Strafsenat des Bezirksgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat gemäß SS 177, 178, 181, 158,\n159, 162 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl.-DDR I 1989 S. 33) den Angeklagten BED unter Freisprechung im übrigen wegen \"mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und Betruges zum Nachteil persönlichen\nEigentums im schweren Fall und im Rückfall sowie mehrfachen\nDiebstahls und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Fall\" zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nJahren und den Angeklagten PB unter Freisprechung im\nübrigen \"wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und\nmehrfachen Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums im\nschweren Fall und mehrfachen, teils versuchten Diebstahls\nund Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums im\nschweren Fall\" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ver-\n\nurteilt. Weiterhin hat das Bezirksgericht den Erlös aus dem\n\nVerkauf eines als Tatmittel benutzten Pkw des Angeklagten\nPD sowie verschiedene Gegenstände eingezogen und die\nAngeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Staatliche\nVersicherung der ehemaligen DDR und an viele Geschädigte\n\nverurteilt.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der\nehemaligen DDR bei Wirksamwerden des Einigungsvertrages am\n3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Die Berufungen, in deren Begründungen die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts liegt, sind nach Anlage I Kapitel III\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 28i des Einigungsvertrages\nals Revisionen zu behandeln. Die Rechtsmittel haben in dem\n\naus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Revisionen sind unbegründet, soweit sie die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Bezirksgerichts beanstanden.\nDie vom Bezirksgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich, meist sogar\nnaheliegend; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHSt\n29, 18, 20). Nach dem Wechsel der Verfahrensordnung können\ndie Beschwerdeführer mit ihrer von den Tatsachenfeststellungen abweichenden Beweiswürdigung wegen der eindeutigen\nÜberleitungsregelung im Einigungsvertrag (aa0 Nr. 28i) nicht\nmehr gehört werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR\n544/90).\n\nDer Schuldspruch ist indes zu ändern. Das geltende\nStrafrecht ist hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände des Bandendiebstahls gemäß S 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nIL\n\nund des Diebstahls gemäß SS 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n- auch im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach\nss 53, 54 StGB - milder als das Tatzeitrecht.\n\nDie von den Angeklagten in örtlichem und zeitlichem\nZusammenwirken (vgl. BGHSt 33, 50, 52) gemeinschaftlich\nverübten Diebstahlstaten verwirklichen in den nachbezeichneten Fällen den Straftatbestand des $S 244 Abs. 1 Nr. 3\nStGB. Denn nach den Feststellungen des Bezirksgerichts (UA\nSs. 114, 117) haben sich die Angeklagten als Bande zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch ungewisser\nTaten verbunden, und zwar bezogen \"auf sämtliche ... gemeinschaftlich begangenen Eigentumsdelikte\" (UA S. 114).\nZwar hat das Bezirksgericht in drei Fällen (vgl. UA\nSs. 112 f.) für den einen oder anderen Angeklagten bei der\nunmittelbaren Ausführung des Diebstahls wegen der Auslegung\nvon § 22 StGB-DDR (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Juni 1991\n- 3 StR 481/90) nur Beihilfe angenommen. Das hat sich aber\nnicht weiter ausgewirkt, weil die Angeklagten nach dem Tatzeitrecht wegen des Zusammenschlusses zur wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten auch in diesen Fällen als Täter\nzur Verantwortung zu ziehen waren (UA S. 114). Nach § 25\nAbs. 2 StGB sind die Bandendiebstähle auch in diesen drei\nFällen in Mittäterschaft begangen worden. Insgesamt handelt\nes sich um 49 vollendete und fünf versuchte Taten nach $S 244\nAbs. 1 Nr. 3 StGB. Nach den Feststellungen liegt in folgenden Fällen der Urteilsgründe jeweils ein vollendeter Banden-\n\ndiebstahl vor:\n\n1. Fall I.1.1 (z.N. WB, 10. September 1986, UA\nSs. 18)\n\n10.\n\n1l.\n\n12.\n\n13.\n\n14.\n\n15.\n\n16.\n\n17.\n\n18.\n\nFall I.1.2 (z.N.\n\nUA S. 18)\n\nFall 1.1.2 (z.N.\n\nS. 19)\n\nFall I.1.3 (z.N.\nFall I.1.4 (z.N.\nFall I.1.5 (z.N.\n\ns. 21)\n\nFall 1.1.5 (z.N.\n\nIB, 29. - 30. September 1986,\nIB, September/Oktober 1987, UA\nFe, 15. Oktober 1986, UA S. 19)\nSC, 3. November 1986, UA S.20)\n\nIB, 4. - 5. November 1986, UA\n\nIBM, 4. - 10.1.1987, UA S. 21)\n\nFall 1.1.6.1 (z.N. Pl, 26. November 1986, UA\n\nS. 22)\n\nFall 1.1.7 (z.N. WEB, 8. - 17. Dezember 1986, UA\nSs. 23)\n\nFall 1.1.7 (z.N. WEB, 8. - 17. Dezember 1986, UA\nSs. 23)\n\nFall 1.1.11.1 (z.N. SB, November 1986 - 9. Januar\n\n1987, UA S. 26)\n\nFall 1.1.11.2 (z.N. KGB, 8. - 10. Januar 1987, UA\n\ns. 26)\n\nFall 1.1.12 (z.N. Hm, 4. - 19. Januar 1987, UA\n\ns. 27)\n\nFall 1.1.13 (z.N. Sl, 21. Dezember 1986 -\n19. Januar 1987, UA S. 27)\nFall I.1.14 (z.N. Fa. Nm, 8. Januar 1987, UA\n\nSs. 28)\n\nFall 1.1.16.2 (z.N. Hm, 25. Januar - 2. Februar\n\n1987, UA S. 30)\n\nFall 1.1.16.4 (z.N. KOEEEEM, 25. Januar - 2. Februar\n\n1987, UA S. 31)\n\nFall 1.1.18 (z.N. KM, Dezember 1986 - Januar 1987\n\nvA S. 32)\n\n19.\n\n20.\n\n21.\n\n22.\n23.\n\n24.\n\n25.\n\n26.\n27.\n28.\n29.\n30.\n3l.\n32.\n33.\n34.\n35.\n\n36.\n\n37.\n\n38.\n39.\n\n8\n\nFall I.1.19 (z.N. DOEEEB, Februar - März 1987, UA\n\n5. 33)\n\nFall 1.1.20 (z.N. PER, 15. - 16. Januar 1987, UA\nSs. 33)\n\nFall I.1.21. (z.N. Kmmm, 15. - 16. Januar 1987,\nUA S. 33)\n\nFall I.1.22 (z.N. H@@®, 13. Februar 1987, UA S. 34)\nFall 1.1.23.1 (z.N. HOW, 1. - 5. März 1987, UA\n\nS. 36)\n\nFall I.1.23.2 (z.N. H@Ww, 1. - 2. Oktober 1987, UA\nSs. 38)\n\nFall 1.1.23.3 (z.N. H@WWB, 11. - 14. Oktober 1987, UA\n\nSs. 39)\n\nFall I.1.24 (z.N. BP, 8. März 1987, UA S. 4l)\nFall I.1.25 (z.N. HER, 13. März 1987, UA S. 42)\nFall 1.1.26 (z.N. UWE, 30. März 1987, UA S. 43)\nFall I.1.27 (z.N. SB, 2. April 87, UA S. 44)\nFall 1.1.28 (z.N. RB, 19. Mai 1987, UA S. 45)\nFall I.1.29 (z.N. NEM, 22. Mai 1987, UA S. 46)\nFall I.1.30 (z.N FE | 8. Juli 1987, UA S. 46)\nFall 1.1.31 (z.N. Bin, . Juli 1987, UA S. 47)\nFall I,1.32 (z.N. HB, August 1987, UA S. 49)\nFall 1.1.33, I.3.6 (z.N. PB und Sim»\n\nVersicherung, 14. August 1987, UA S. 50, 75)\nFall 1.1.34 (z.N. Dr. Rem, 29. - 30. August 1987\n\nVA S. 51)\nFall I.1.34 (z.N. Dr. Reime, 29. - 30. August 1987\nUA S. 52)\n\nFall 1.1.36 (z.N. Sp, 9. September 1987, UA S. 55)\nFall 1.1.37 (z.N. CME, 18. September 1987, UA\nSs. 56)\n\nHM, 23. September 1987, un s. 57)\nHB, 25. September 1987, ua Ss. 58)\nHM, September/Oktober 1987, UA\n\n40. Fall 1.1.38 (z.n.\n\n41. Fall 1.1.39 (2.\n\n42. Fall I.1.41 (z.N.\nSs. 59)\n\n43. Fall I.1.42 (z.nN. POBEEB, 2. Oktober 1987, UA S. 60)\n44. Fall 1.1.43 (z.n.\n\n“ME und PcH, 8. Oktober 1987,\nUA S. 60)\n\n45. Fall I.1.44.1 (z.N. KB, 165. - 18. Oktober 1987,\nUA S. 61)\n\n46. Fall 1.1.44.2 (z.N. U@B, 16. - 18. Oktober 1987, UA\nSs. 61)\n\n47. Fall 1.1.45 (z.N. He, 16. - 20. Oktober 1987, UA\nS. 62)\n\n48. Fall 1.1.46. (z.N. KR, 7. Novenber 1987, UA S. 64)\n\n49. Fall 1.3.5. (z.N. VEB MW, 22. - 28. september\n1987, UA S. 75).\n\nPA\n\nJeweils ein versuchter Bandendiebstahl gemäß SS 244 Abs. 1\nNr. 3, 22, 23 StGB ist in den Urteilsgründen in folgenden\nFällen festgestellt:\n\n>0. Fall 1.1.6.2 (z.N. S@WWW, 25. Novenber 1986, UA\nSs. 22)\nSl. Fall 1.1.6.3 (z.N. we, 265. Novenber 1986, UA S. 23)\n>2. Fall 1.1.6.4 (z.N. KB, 26. Novenber 1987, UA S. 23)\n53. Fall 1.1.16.1 (z.N. NEM, 25. Januar - 2. Februar\n1987, UA S. 30)\n54. Fall I.1.16.3 (z.N. RE, 25. Januar - 2. Februar\n1987, UA S. 31).\n\nDie von den Angeklagten bei den Bandendiebstählen gleichzeitig verwirklichten Erschwerungsgründe des S$S 243 StCB gehen\n\n- 10 -\n\nin dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nauf (vgl. BGHSt 33, 50, 53).\n\nDer Angeklagte PB ist weiterhin in folgenden acht\nFällen der Urteilsgründe des vollendeten Diebstahls\n\nschuldig:\n\n55. Fall 1.1.8.1 (z.N. BE, 21. - 23. Dezember 1986, UA\n\ns. 24)\n56. Fall 1.1.8.2 (z.N. Te 21. - 23. Dezember 1986, UA\nSs. 25)\n57. Fall I.1.9 (z.N. C@8, 21. - 23. Dezember 1986, UA\nS. 25)\n\n58. Fall I.1.15 (z.N. WB, 23. Januar 1987, UA S. 30)\n\n59. Fall I.17.1 (z.N. ZW, 1. - 6. Februar 1987,\nUA S. 31)\n\n60. Fall 1.1.47, 1.3.3 (z.N. Kills und Kb\n\nSCHEEEm, 22. - 23. Mai 1987, UA S. 70, 74)\n61. Fall 1.1.48 (z.N. PB, 19. - 22. Dezember 1986,\n\nVA S. 70)\n62. Fall 1.3.1 (z.N. HB, 15. April 1987, UA S. 73).\n\nFolgende sieben Taten des Angeklagten Pi sind als\nversuchter Diebstahl zu werten:\n\n63. Fall 1.1.8.3 (z.N. REM, 21. - 23. Dezember 1986,\n\nUA S. 25)\n64. Fall 1.1.10 (z.N. TE, 21. - 23. Dezember 1986,\nUA S. 25)\n\n65. Fall I.1.17.2 (z.N. SB, 1. - 6. Februar 1987, UA\ns.32)\n\n- 11 -\n\n66. Fall 1.1.35 (z.N. PB, 3. September 1987, UA\nSs. 55)\n\n67. Fall 1.1.40 (z.N. FW, 25. September 1987, UA S. 59)\n68. Fall 1.3.4 (z.N. Ve Sc See, 22. Mai 1987,\nVA S. 74 £.)\n69. Fall 1.3.8 (z.N. I@-Vertrieb, 16. April 1987, UA\nSs. 76).\n\nDer Angeklagte Bi ist des Diebstahls in folgenden Fällen\nder Urteilsgründe schuldig:\n\n70. Fall 1.23.3 (z.N. H@EW, 11. - 14. Oktober 1987, UA\nSs. 40 £.)\n\n71. Fall 1.1.32 (z.N. HB, August 1987, UVA S. 48 f.)\n\n72. Fall 1.1.49 (z.N. WOW, 10. August 1987, UA Ss. 71)\n\n73. Fall 1.1.50 (z.N. der Brigade X 7079\nDezember 1986, UA S. 71, 81)\n\n74. Fall 1.3.2 (z.N. HE, 5. mai 1987, ua s. 73 £.)\n\n75. Fall 1.3.7(z.N. VEB “OB, April - November 1986,\nUA S. 76, 14).\n\nNach den Urteilsgründen entwendeten der Angeklagte Bgp\nPB und ein anderer\" im Zusammenhang mit den mit dem Angeklagten PB (oben nr. 23, 24, 25) und der Mitangeklagten\nFEED (oben Nr. 70) begangenen Taten zum Nachteil des Geschädigten Hp außerdem Gegenstände im Gesamtwert von\n1.024,80 M (UA S. 40,41). Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte Bee diese Gegenstände entweder bei einem der\nmit dem Angeklagten PB verübten Bandendiebstähle oder\nbei dem mit der Mitangeklagten FÜR anschließend begangenen Diebstahl erbeutet. Somit liegt insoweit keine weitere\n\nselbständige Tat vor. Das Bezirksgericht hat im Rahmen der\n\n177\n\n- 12 -\n\nBeweiswürdigung nicht als erwiesen angesehen, daß diese Beute, deren Entwendung durch den Angeklagten B@g> feststeht,\naus den Bandendiebstählen oder der mit der Mitangeklagten\nda ) verübten Tat stammt, so daß sie bei der Bemessung\ndes Schuldumfangs weder dem Angeklagten Pe noch der\nMitangeklagten Fe zugerechnet worden ist (UA S. 94 £.).\nMit Ausnahme der oben unter Nummern 22 und 48 behandelten\nTaten haben die Angeklagten nach den Feststellungen in allen\nFällen, in denen sie wiederholt dieselben Geschädigten bestahlen, keine fortgesetzte Handlung begangen, sondern den\nTatentschluß jeweils neu gefaßt. Auch dann, wenn Taten eine\nzeitliche und räumliche Nähe aufwiesen, ist nach den gegebenen Umständen auszuschließen, daß die Angeklagten einen Gesamtvorsatz von vornherein gefaßt oder vor Beendigung der\nersten Handlung erweitert hätten, der sämtliche Teile einer\ngeplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\n\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt haben könnte.\n\nSchließlich sind die in den Urteilsgründen als folgende Fälle dargestellten Taten der beiden Angeklagten als vollendeter gemeinschaftlicher Betrug nach SS 263, 25 Abs. 2 StGB\n\nzu beurteilen;\n\n76. Fall 1.2.1 (z.N. CE, 15. - 19. Dezember 1986,\nVA S. 71)\n77. Fall I.2.2 (z.N. TEWB, 9. September 1987, Un S. 72)\n\n78. Fall 1.4.1 (z.N. VEB Veiiie- und Ce\n\nMB, 7. September 1987, ua Ss. 76)\n\n79. Fall I.4.2 (z.N. VEB-Vw- und C EEE\n\nWEB, 5. September 1987, UA Ss. 77).\n\n- 13 -\n\nDer Angeklagte PEREEB allein beging einen Betrug:\n\n80. Fall 1.2.3 (z.N. TEE, !. - 5. November 1986, UA\nS. 72),\n\nwährend der Angeklagte BB\n\n81. Fall I.2.4 (z.N. KM, 10. November 1987, UA S. 73)\n\nversuchte, einen Betrug zu begehen (SS 263, 22, 23 StGB).\n\nWegen der in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA\nS. 79 ££f.) unter Ziffern II.2.3, 2.4 und II.3 dargestellten\nweiteren Straftaten des Angeklagten BEP» konnte dieser Angeklagte nicht verurteilt werden. Diese Taten waren nur Gegenstand der die Mitangeklagte FEED betreffenden Anklage,\ndie durch den Eröffnungsbeschluß des Bezirksgerichts unverändert zugelassen worden ist. Dieser Eröffnungsbeschluß bildete auch nach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden\nVerfahrensordnung (§ 193 Abs. 1 S. 2 StPO-DDR) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens. Über die im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftaten hinaus durfte das Verfahren ohne Erweiterung\nder Anklage (§ 237 StPO-DDR) nicht auf weitere Handlungen\n\nausgedehnt werden.\n\nDie Vorschriften des Strafgesetzbuches lassen für die\nTaten der Angeklagten die mildere Beurteilung im Sinne des\n$S 2 Abs. 3 StGB zu (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75; 20, 121,\n125; BGH NSt2 1983, 80; 1983, 268). Denn der Strafrahmen für\ndie wegen Bandendiebstahls zu verhängenden Einzelstrafen beträgt gemäß S 244 StGB sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, für Diebstahl im besonders schweren Fall nach\ns 243 StGB drei Monate bis zu zehn Jahren. Noch milder ist\n\ndr\n\n- 14 -\n\nder Strafrahmen für Betrug nach § 263 StGB. Hinzu kommt in\nden entsprechenden Fällen die Milderungsmöglichkeit wegen\nVersuchs nach § 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB. Demgegenüber\nwaren nach den in der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen\nalle Taten der Angeklagten mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, und zwar\nsowohl nach $S§ 181, 162 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes\nvom 14. Dezember 1988 (nach dieser Fassung betrug die Untergrenze für den Angeklagten Berger gemäß § 44 Abs. 2 sogar\ndrei Jahre Freiheitsstrafe) als auch nach § 164 StGB-DDR in\nder Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der ehemaligen DDR vom 29. Juni 1990 (GBl.-DDR I S. 526). Die Höchststrafe für alle begangenen Taten beträgt sowohl nach S 54\nAbs. 2 StGB als Gesamtstrafe als auch nach dem - 1990 nicht\ngeänderten - § 64 Abs. 3 StGB-DDR fünfzehn Jahre Freiheits-\n\nstrafe.\n\nDanach sind die Strafen nach dem Strafgesetzbuch neu\nzuzumessen, und zwar zunächst als Einzelstrafen für jede Tat\nund sodann durch Bildung einer Gesamtstrafe, die nach § 358\nAbs. 2 StPO nicht höher sein darf, als die bisher verhängten\nFreiheitsstrafen. Der in Ziffern 4.2 und 4.3 der Urteilsformel enthaltene Ausspruch über die Einziehung von Diebesgut ist aufzuheben, weil er nach $S 74 StGB nicht zulässig\nist. Dagegen ist die Wertersatzeinziehung hinsichtlich des\nErlöses aus dem als Tatwerkzeug benutzten Pkw des Angeklagten Pin aufrechtzuerhalten.\n\nDie Verurteilungen der Angeklagten zur Leistung von\n\nSchadensersatz haben insgesamt keinen Bestand. Dies gilt\n\nzunächst für sämtliche auf die sem ei» (er\n\nPRER\n\n- 15 -\n\nehemaligen DDR übergegangenen und von dieser geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Ziffern 5.1 bis 5.4, 6.1,\n7.1, 8.7 bis 8.9 der Formel des angefochtenen Urteils), Denn\nnach dem Einigungsvertrag (Kapitel III Art. 8 in Verbindung\nmit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28i)\nrichtet sich das weitere Verfahren nach der nunmehr geltenden Verfahrensordnung. Nach § 403 Abs. 1 StPO kann nur der\nVerletzte oder sein Erbe, nicht dagegen ein sonstiger\nRechtsnachfolger, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen\n(vgl. auch BGHR StPO S 405 S. 2 Nichteignung 1). Ebenso ist\ndie Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an das Ministerium des Inneren der ehemaligen DDR aufzuheben, weil diese Behörde nicht der unmittelbar durch die\nStraftat Verletzte ist (Ziffer 5.17 der Urteilsformel);\nvielmehr wurden lediglich Kosten für den Rücktransport von\nDiebesgut im Fall 1.41 der Urteilsgründe (UA S. 59) geltend\n\ngemacht.\n\nAuch soweit die Angeklagten im übrigen zur Zahlung bestimmter Geldbeträge an Geschädigte verurteilt worden sind,\nmuß das Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen zum\nHaftungsgrund und zur Schadenshöhe genügen nicht den\nmateriell-rechtlichen Anforderungen, die an die Begründetheit solcher - teils hoher - Schadensersatzansprüche (u.a.\nWertersatz für Diebesgut, Wertminderung gestohlener Sachen,\nReparaturkosten für Beschädigungen, Transportkosten) zu\nstellen sind. In vielen Fällen geht das angefochtene Urteil\nkursorisch, ohne daß eine Würdigung sonstiger Umstände oder\n\nIndizien erkennbar wäre, trotz Bestreitens der Angeklagten\n\nEl\n\n- 16 -\n\nersichtlich einfach von den Angaben der Geschädigten aus,\ndaß bestimmte Sachen gestohlen wurden, welchen Wert diese\nhatten und welche sonstigen Kosten entstanden sind. Meist\nist nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage\nder im Urteil hinter jedem der vielen gestohlenen Gegenstände als Wert vermerkte, oft ersichtlich grob geschätzte\nBetrag beruht. Lediglich hin und wieder ergeben sich aus dem\nUrteil entsprechende Hinweise. So ist in zwei Fällen einfach\ndie Hälfte des von den Zeugen angegebenen Neuwerts angesetzt\nworden (UA S. 94, 100). In anderen Fällen wurden nicht näher\nbezeichnete \"Expertisen\" erwähnt (UA S. 97, 98, 100, 105),\ndie in einem Fall aufgrund einer \"Skizze\" von einer Stubenuhr (1.200,-- M) gefertigt worden war (UA S. 90). Wie ungenau solche \"Expertisen\" (UA S. 100), \"Gutachten\" (UA S. 93)\noder \"Schätzungen\" der Staatlichen Versicherung (UA S. 98)\nsind, ergibt sich gelegentlich aus dem Urteil selbst. So\nhatte ein Geschädigter einen entwendeten Dolch als \"antik\"\nund 200,-- M wert bezeichnet. Aufgrund einer Skizze des Geschädigten bezifferte \"ein Sachverständiger\" den Wert auf\n300,-- M. Nachdem der Dolch sichergestellt worden war, \"verminderte sich der Schätzwert auf 8,-- M\" (UA S. 104). Bei\ndem Geschädigten Dr. Ren werden 70 Positionen von\nvorwiegend Silbergegenständen als insgesamt 56.502,50 M wert\nbezeichnet (UA S. 54). Die Beweiswürdigung beschränkt sich\nim Kern auf die Leerformeln, daß der Sachverhalt unter Einbeziehung nicht näher bezeichneter \"umfangreicher Expertisen\nohne jeglichen Zweifel festgestellt\" worden sei (UA\nS. 101). Wenn die Angeklagten und die Geschädigten zu Wert\n\nund Anzahl der entwendeten Gegenstände unterschiedliche\n\nAngaben machen, muß in jedem einzelnen Fall eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen erfolgen. Das hat\ndas Bezirksgericht zu beachten, sofern es der Auffassung\nist, daß sich der Antrag auf Schadensersatz zur Erledigung\nim Strafverfahren eignet (vgl. $S 405 Satz 2 StPO), etwa weil\ndie Angeklagten Grund und Höhe des Ausspruchs nicht be-\n\nstreiten.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nRissing-van Saan Terno\n\nEvun","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-14/3-str-37-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-14/3-str-37-91","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.868465+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-08-14/3-str-37-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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