{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-12","aktenzeichen":"2 StR 657/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 657/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther P EEEB aus EMMEEEEEEE, geboren am WR. ED\n1957 in Ab, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıIIl\n\nLEO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 13. September 1990 unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte im Fall II 3 der\nUrteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. 1. Der Angeklagte wird im Fall II 3 der Urteilsgründe freigesprochen. Soweit er freigesprochen\nist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe, die aus den\nStrafen für die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe zu bilden ist, sowie über die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Soweit der\nBeschwerdeführer seine Verurteilung in den Fällen II 1 und 2\nder Urteilsgründe angreift, ist seine Revision sowohl zum\nSchuldspruch als auch zu den Einzelstrafaussprüchen im Sinne\ndes $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Falle II 3\nder Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ist\ninsoweit freizusprechen.\n\nDas Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\nAm 23. April 1990 geriet der Angeklagte, der sich auf\nder Straße aufhielt, beim Anblick zweier Mädchen, die zehn\nund elf Jahre alt waren, in sexuelle Erregung. Er ging an\nihnen vorbei, blieb stehen und kniete sich so nieder, als\nwolle er einen Schuh zubinden. Als die beiden Mädchen nun\nihrerseits an ihm vorbeigingen, sprach er sie, um seine\nsexuelle Erregung zu steigern, mit den Worten an \"Wollt ihr\nmal einen dicken Pimmel sehen?\". Die beiden Mädchen\nerschraken und liefen davon. Der Angeklagte flüchtete, ohne\nsich vor ihnen entblößt zu haben.\n\nALo\n\nmehr macht sich danach auch Strafbar, wer durch \"entsprechende Reden\" auf ein Kind \"einwirkt\", um sich hierdurch sexuell\nzu erregen. Mit dem Merkmal der \"entsprechenden Reden\" sind\n\nStellungen) entsprechen (BGHSt 29, 29 f; BGH, Urt. v.\n\n25. März 1975 _ ı StR 73/75 und Beschl. v. 7. April 1981 -\n\n1 StR 137/81; Lackner, StGB 18. Aufl. § 176 Anm. 3 c aa;\nDreher/Tröndle, StcB 45. Aufl. S 176 Rdn. 11). \"Einwirken\"\nbedeutet dabei eine Einflußnahme tiefergehender Art (BGHSt\n29, 29 £; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; BGH NJW 1976,\n1984; BGH, Urt. v. 25. März 1975 _ 1 StR 73/75; Laufhütte in\nLK 10. Aufl. Ss 176 Rdn. 13). Angesichts dieser Erfordernisse\n\nebensowenig genügen wie kurze, oberflächliche Reden (BGH bei\nDallinger MDR 1974, 546; BGH StV 1981, 338 - Leitsatz; BGH,\nUrt. v. 25. März 1975 - 1 StR 73/75).\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich, daß die\nÄußerung des Angeklagten gegenüber den beiden Mädchen den\nTatbestand des S 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht erfüllt. Sie war\nZwar Sexualbezogen und enthielt eine ungehörige, das Schamgefühl grob verletzende Zumutung. Doch lag darin keine verbale Einwirkung, die nach Art und Intensität der Demon-Stration POrnographischen Materials vergleichbar gewesen\n\nia\n\nwäre. Der Angeklagte beschränkte sich auf eine kurze Frage.\nDie dabei für das männliche Geschlechtsorgan gewählte Bezeichnung (\"Pimmel\") war nicht obszön; sie entspricht einer\nBenennung, die unter Kindern und auch gegenüber Kindern\nweithin gebräuchlich ist, ohne als anstößig empfunden zu\n\nwerden.\n\nDemgemäß ist die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben\nund der Angeklagte insoweit freizusprechen.\n\nDamit entfällt die Gesamtfreiheitsstafe. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Das neu entscheidende Tatgericht hat aus den Einzelstrafen, die für die Fälle II 1 und\n2 der Urteilsgründe verhängt worden sind, eine neue Gesanmtfreiheitsstrafe zu bilden. Vorsorglich wird bemerkt, daß in\ndiese Gesamtfreiheitsstrafe die Einzelstrafen aus dem Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 3. August 1990 nicht einzubeziehen sind. Ein Härteausgleich wegen entgangener Gesamtstrafenbildung kommt nicht in Betracht; denn hätte das\nLandgericht Aachen an dem genannten Tage auch die hier in\nRede stehenden Taten abgeurteilt, so wären zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen.\n\ndie dem Ange-\n\nÜber die Strafaussetzung zur Bewährung,\nhler versagt\n\nklagten im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfe\nworden ist, wird neu zu entscheiden sein.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-12/2-str-657-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-12/2-str-657-90","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.877004+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-07-12/2-str-657-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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